Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgesetzbuch -
SGG -) ist auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versorgung mit einer Rollstuhl-Treppensteighilfe.
Versicherte haben im Rahmen der Krankenbehandlung gemäß
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V) Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind (
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Die beantragte elektrisch betriebene Treppensteighilfe für einen Rollstuhl ist ein Hilfsmittel in diesem Sinne. Solche Treppensteighilfen sind keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Geräte
bzw. Gegenstände, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt werden und von diesem Personenkreis ausschließlich oder ganz überwiegend benutzt werden, sind grundsätzlich nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet sind (
z.B. Brillen, Hörgeräte); denn Bewertungsmaßstab ist insoweit der Gebrauch eines Geräts durch Menschen, die nicht an der betreffenden Krankheit oder Behinderung leiden. Die Frage, ob ein Mittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist, stellt sich für einen Gegenstand, der von der Konzeption her vorwiegend für Kranke oder Behinderte gedacht ist, erst dann, wenn er in nennenswertem Umfang auch von insoweit nicht betroffenen Menschen benutzt wird (
BSG, Urteil vom 16.04.1998 -
B 3 KR 9/97 R -). Dies ist bei elektrisch betriebenen Treppensteighilfen für einen Rollstuhl, die im Übrigen auch nicht nach § 34
Abs. 4
SGB V als Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis ausgeschlossen sind, offenkundig nicht der Fall.
Die Treppensteighilfe kann der Kläger zum mittelbaren Ausgleich seiner Behinderung beanspruchen. Grundsätzlich bemisst sich die Leistungspflicht gemäß ständiger Rechtsprechung des
BSG danach, ob ein Hilfsmittel zum unmittelbaren oder zum mittelbaren Behinderungsausgleich beansprucht wird (u.v.a. Urteile vom 24.01.2013 -
B 3 KR 5/12 R - und 21.03.2013 -
B 3 KR 3/12 R -).
Ersterer bezweckt den Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst, wie es
z.B. bei Prothesen, Hörgeräten und Sehhilfen der Fall ist. Bei diesem sog. unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Daher kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (
BSG, Urteile vom 03.11.2011 -
B 3 KR 4/11 R - und vom 18.05.2011 -
B 3 KR 12/10 R -).
Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). In diesem Fall hat die
GKV nur für den Basisausgleich einzustehen; es geht dabei nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen. Denn Aufgabe der
GKV ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (
vgl. § 1 SGB V sowie
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen [SGB IX]), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Dabei ist es ohne Belang, ob eine technische Hilfe nur unter Einschaltung Dritter genutzt werden kann (
vgl. etwa
BSG, Urteil vom 06.08.1998 -
B 3 KR 14/97 R - zum Treppenlift, Urteil vom 08.06.1994 -
3/1 RK 13/93 - zum Rollstuhlboy, Beschluss vom 26.06.1990 -
3 RK 39/89 B - zur Notrufanlage und Urteil vom 01.04.1981 -
5a/5 RKn 12/79 - zum Krankenlifter).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze unterfällt die Versorgung mit einer Treppensteighilfe, die funktionserweiternd mit dem Rollstuhl benutzt wird, dem mittelbaren Behinderungsausgleich. Denn durch den Rollstuhl wird nicht das Gehen
bzw. unter Zuhilfenahme der Treppensteighilfe nicht das Treppensteigen selbst ermöglicht, sondern es sollen lediglich die Folgen einer Funktionsbeeinträchtigung der Beine ausgeglichen werden.
Als Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist die Treppensteighilfe von der Beklagten zu gewähren, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (zu diesen Voraussetzungen
vgl. in ständiger Rspr. u.v.a.
BSG Urteile vom 17.12.2009 -
B 3 KR 20/08 R -, vom 07.10.2010 -
B 3 KR 13/09 R - und vom 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R -). Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation wäre hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (
vgl. z.B. § 5
Nr. 2
SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder § 5
Nr. 4
SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft).
Zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen (
z.B. Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Das hier (allein) betroffene Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums umfasst die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich. Maßgebend für den von der
GKV insoweit zu gewährleistenden Basisausgleich ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Dazu haben die Krankenkassen die Versicherten so auszustatten, dass sie sich nach Möglichkeit in der eigenen Wohnung bewegen und - dies ist hier entscheidend - die Wohnung verlassen können, um bei einem kurzen "Spaziergang an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (u.v.a.
BSG Urteile vom 18.05.2011 -
B 3 KR 10/10 R - und vom 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R -, jeweils
m.w.N.).
Für die Bestimmung des Nahbereichs gilt ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab (
BSG, Urteile vom 19.04.2007 -
B 3 KR 9/06 R -, vom 18.05.2011 -
B 3 KR 7/10 R - und vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R -). Dem steht weder entgegen, dass nach § 33
Abs. 1
S. 1
SGB V Hilfsmittel zu gewähren sind, wenn sie "im Einzelfall erforderlich sind" noch, dass nach § 33 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (
SGB I) bei der Ausgestaltung von Rechten nach dem SGB "die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten" berücksichtigt werden müssen. Die Frage, ob ein Hilfsmittel der Sicherung menschlicher Grundbedürfnisse dient, betrifft dessen Eignung und Erforderlichkeit zur Erreichung der in § 33
Abs. 1
S. 1
SGB V genannten Versorgungsziele. Diese Eignung und Erforderlichkeit zählt ebenso wie die Hilfsmitteleigenschaft und das Nichtvorliegen der in § 33
Abs. 1
S. 1 Hs. 2
SGB V formulierten Ausschlusstatbestände zu den objektiven, d.h. unabhängig vom konkreten Einzelfall zu beurteilenden Anspruchsvoraussetzungen. Hierfür ist allein die Zielsetzung des § 33
SGB V und somit die Abgrenzung der Leistungspflicht der
GKV von der anderer Träger nach einem abstrakt-aufgabenbezogenen Maßstab ausschlaggebend. Die Erforderlichkeit der Hilfsmittelversorgung "im Einzelfall" ist dagegen - ebenso wie deren Wirtschaftlichkeit - eine subjektbezogene Anspruchsvoraussetzung, die nach einem konkret-individuellen Maßstab beurteilt wird. Der in § 33
SGB I normierte Individualisierungsgrundsatz ist für den die Anspruchsvoraussetzungen des § 33
SGB V betreffenden Nahbereich bereits deshalb ohne Bedeutung, weil er ausschließlich für die Ausgestaltung sozialer Rechte gilt, seine Anwendung mithin auf die Rechtsfolgenseite einer im SGB geregelten Anspruchsgrundlage beschränkt ist (zusammenfassend
BSG, Urteile vom 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R - und vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R -).
An diesen Maßstäben hat das
BSG in seiner Grundsatzentscheidung zur Versorgung einer Rollstuhlfahrerin mit einer Treppensteighilfe vom 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 - festgehalten. Der erkennende Senat kommt in Anwendung dieser Maßstäbe, denen er zustimmt, für den vorliegenden Fall zu einem von der genannten Entscheidung abweichenden Ergebnis, weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt in einem wesentlichen entscheidungserheblichen Punkt unterscheidet. In dem vom
BSG entschiedenen Fall hatte die dortige gehunfähige, mit einem Rollstuhl versorgte Klägerin zur Begründung ihres Antrages geltend gemacht, in ihrer Wohnung Treppenstufen überwinden zu müssen, wenn sie in den Garten ihres Hauses oder in den Keller wolle, in dem neben eigenen Räumen auch eine Kellerwohnung liege, die sie vermietet habe und ab und zu aufsuchen müsse. Ihre Wohnung konnte sie jedoch ohne Treppensteighilfe verlassen. Insoweit sah das
BSG a.a.O. keine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Überwindung der Kellertreppe im Hause sowie der zum Garten führenden Treppe durch Ausstattung mit einer Treppensteighilfe zu ermöglichen, weil die Krankenkassen nicht für solche Hilfsmittel eintrittspflichtig seien, die ein dauerhaft behinderter Versicherter allein wegen seiner individuellen Wohnsituation benötige (Ziff. 6 der Entscheidungsgründe). Demgegenüber kann der (hiesige) Kläger auch mit Unterstützung durch eine (vorhandene) Hilfsperson seine im 1. Obergeschoss des Hauses gelegene Wohnung überhaupt nicht verlassen und ist vollständig gehindert, sich den Nahbereich zu erschließen und sei es nur, um vor dem Haus an der frischen Luft zu sein. Insoweit ist anders als in dem vom
BSG a.a.O entschiedenen Fall (nur) hier die Treppensteighilfe vonnöten, um das Grundbedürfnis "Erschließung eines körperlichen Freiraums" zu decken.
In diesem Zusammenhang hat das
BSG a.a.O. (Ziff. 6a der Entscheidungsgründe) ausgeführt: Bei der Hilfsmittelversorgung durch die
GKV kommt es nicht auf die konkreten Wohnverhältnisse des einzelnen Versicherten an, sondern auf einen generellen, an durchschnittlichen Wohn- und Lebensverhältnissen orientierten Maßstab. Besonderheiten der Wohnung und des Umfeldes, die anderswo - etwa nach einem Umzug - regelmäßig so nicht vorhanden sind und einem allgemeinen Wohnstandard nicht entsprechen, sind bei der Hilfsmittelversorgung durch die
GKV nicht zu berücksichtigen. Der Versicherte muss das Hilfsmittel also nicht nur gerade wegen der Besonderheiten seiner konkreten Wohnverhältnisse, sondern in gleicher Weise auch in einer anderen Wohnung und deren Umfeld benötigen. Mit anderen Worten: Ein anderer Versicherter mit den gleichen körperlichen Behinderungen müsste auf das Hilfsmittel in dessen Wohn- und Lebenssituation ebenfalls angewiesen sein.
Unter Zugrundelegung dieser Auffassung, die sich der Senat zu eigen macht, ist bezogen auf den Kläger festzustellen, dass die eingeschossige Wohnung des Klägers de facto dem allgemeinen Wohnstandard entspricht; hier müssen keine Treppen innerhalb der Wohnung überwunden oder besondere Flächen (wie etwa ein Garten oder ein Dachboden) erreicht werden. Mietwohnungen befinden sich - entgegen aller Idealvorstellungen über die Notwendigkeit sozialer Inklusion behinderter Menschen - regelmäßig in mehrgeschossigen Häusern und sind ganz überwiegend nicht (räumlich barrierefrei) ebenerdig oder stufenlos über einen Fahrstuhl erreichbar. Es entspricht bei Mietwohnungen somit dem allgemeinen Wohnstandard, dass diese nur über für alle Mitbewohner sowie Besucher zugängliche Treppen
bzw. Treppenhäuser zu erreichen sind. Demnach ist hier - anders als im Sachverhalt, über den das
BSG a.a.O. zu entscheiden hatte - das Hilfsmittel nicht wegen der besonderen Beschaffenheit der konkreten Wohnung des Klägers erforderlich und daher als Leistung der
GKV ausgeschlossen, sondern notwendig, um die allgemein zugänglicher Treppen in Treppenhäusern zu überwinden, also um die eigene Wohnung überhaupt erreichen
bzw. zu verlassen zu können.
Etwas anderes ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus dem Hinweis Ziff. 6f der Entscheidungsgründe des
BSG, a.a.O.: "Soweit der Zugang zur Wohnung nur über eine Treppe im Hausflur (Treppenhaus) möglich ist, handelt es sich zwar durchaus um den allgemein üblichen durchschnittlichen Wohnstandard, gerade bei Mietshäusern. Nach dem vorstehend aufgezeigten Maßstab fällt indes die Leistungszuständigkeit für Hilfen bei der Bewältigung solcher Hürden nach dem geltenden Recht grundsätzlich nicht in den Verantwortungsbereich der
GKV."
Denn mit der Bezugnahme auf den "vorstehend aufgezeigten Maßstab" sowie aus der Gliederung der Entscheidungsgründe (Ziff. 6f als Unterpunkt der Ziff. 6) knüpft das
BSG an die in Ziff. 6 dargelegte Systementscheidung des Gesetzgebers zur Abgrenzung der jeweiligen Einstandspflichten der
GKV und der GPV an und führt zusammenfassend aus (Ziff. 6d): "Demgemäß ist - wie bereits unter Geltung der RVO - nach der gegenwärtigen Rechtslage weiter maßgebend, dass Hilfen bei der Beschaffung und Unterhaltung einer den Bedürfnissen behinderter Menschen entsprechenden Wohnung über die Zuständigkeit der
GKV hinausreichen, und zwar vor allem - aber nicht nur - dann, wenn sie mit der Veränderung der Wohnung selbst verbunden sind (
BSG SozR 2200 § 182b Nrn. 10, 23 und 29). Daran hat das
BSG nach dem Inkrafttreten von
§ 40 SGB XI und
§ 31 SGB IX weiter festgehalten. Eine Hilfe zählt danach zu den Mitteln der behinderungsgerechten Zurichtung der Wohnung und nicht zu den Hilfsmitteln nach § 33
SGB V und § 31
SGB IX, wenn sie nur in der konkreten Wohnung (Wohngrundstück) wegen deren besonderer Beschaffenheit erforderlich ist, nicht aber, wenn es dieser Hilfe typischerweise und erfahrungsgemäß auch in anderen Wohnungen
bzw. Wohngebäuden bedarf (
BSG, Urteil vom 12.06.2008,
B 3 P 6/07 R - Deckenlifter). Eine Treppensteighilfe ist hinsichtlich des häuslichen Einsatzes insoweit kein von der konkreten Wohnsituation unabhängiges Hilfsmittel, weil das Gerät in einer treppenlosen Wohnumgebung nicht erforderlich ist."
In seiner "Deckenlifter"-Entscheidung (Urteil vom 12.06.2008, B 3 P 6/07 R), an der der 3. Senat des
BSG mithin ausdrücklich festhält, orientiert er sich für die Auslegung des Begriffs "Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes" maßgeblich an dem Maßnahmezweck einerseits und der Dauerhaftigkeit des Wohnungseinbaus andererseits. "Unabhängig vom Grad der Befestigung in der Wohnung stellen zunächst dem Zweck nach diejenigen Hilfen eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung i.
S. von § 40
Abs. 4 Satz 1
SGB XI dar, die eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des behinderten Menschen bezwecken und deshalb in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendig ebenso benötigt werden. Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des
BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der
GKV oder der sozialen Pflegeversicherung sind."
Anders verhält es sich mit der vom Kläger begehrten Treppensteighilfe, die vom Kläger weder in seiner Wohnung selbst benötigt wird noch einer Anpassung an die konkreten Wohnverhältnisse im Haus bedarf. Soweit es um die Bewältigung der vom
BSG unter Ziff. 6f seiner Entscheidungsgründe zitierten "Hürden" geht, bleibt es dabei, dass Hilfsmittel, die nicht der Anpassung an konkrete Wohnverhältnisse dienen, sondern - wie hier - vom Schwerbehinderten in gleicher Weise auch in einem anderen Mehrfamilienhaus typischerweise benötigt werden, § 33
SGB V unterfallen, wenn nur so dem menschlichen Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums Geltung verschafft werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193
SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG).