Sonstiger Orientierungssatz:
Verjährung des Ersatzanspruchs:
1. Auch der originäre Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach RVO § 1531 unterliegt derselben Verjährungsfrist wie der entsprechende Leistungsanspruch. Überleitung des Leistungsanspruchs nach BSHG § 90 sowie Zeitpunkt der Entstehung der Verjährung des Ersatzanspruchs des Sozialhilfeträgers nach RVO § 1531:
2. Eine Anzeige nach BSHG § 90 kann den Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe nicht bewirken, wenn die KK den überzuleitenden Anspruch gegenüber dem Versicherten bereits bindens abgelehnt hat.
3. Dem Ersatzanspruch nach RVO § 1531 steht nicht entgegen, daß die KK den Anspruch dem Versicherten gegenüber bindend abgelehnt hat.
4. Die Neuregelung der Verjährung durch SGB 1 § 45, nach der Ansprüche auf Sozialleistungen in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren, findet keine Anwendung, wenn der Anspruch bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift (am 1976-01-01) verjährt war; der Ersatzanspruch nach RVO § 1531 unterlag nach dem bis zum 1975-12-31 geltenden Recht einer Verjährungsfrist von 2 Jahren.
5. Der Ersatzanspruch nach RVO § 1531 für ein Hilfsmittel (RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c iVm RVO § 182b) entsteht mit dem Tage der Zahlung des Kaufpreises.
6. Ein Hoyer-Lifter ist ein Hilfsmittel iS der gesetzlichen Krankenversicherung.
Fundstelle:
SozSich 1979, 53 (SP1)
RegNr 7548
USK 78178 (ST2-5)
ErsK 1979, 161-162 (ST1)
KVRS 2130/12 (ST1)
FEVS 28, 174-176 (ST6, ST1)