Leitsatz:
1. In einem Erstattungsstreit zwischen einem Sozialhilfeträger und einer Krankenkasse richtet sich der Ausschluß der Berufung nur nach § 149 SGG, nicht auch daneben noch nach § 144 SGG.
2. In einem Erstattungsstreit nach § 1531 RVO ist der Versicherte nicht notwendig beizuladen.
3. Ein Liftstuhl, mit dem eine steh- und gehunfähige Versicherte von einem Ort zum anderen befördert werden kann, ohne daß die Betreuungsperson in nennenswertem Umfang Körperkraft einzusetzen braucht, ist ein Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung.
4. Dringt ein Sozialleistungsträger mit seinem Erstattungsanspruch durch, so hat er der Krankenkasse Zug um Zug gegen Zahlung des zu erstattenden Betrages das noch in seinem Eigentum stehende Hilfsmittel zu übereignen.
Fundstelle:
Breith 1981, 944-946 (LT3-4)
Die Leistungen 1982, 54-57 (LT3-4)
Meso B 290/125 (LT3)
A Die Leistungen 1982, 54-57 Marburger, Horst
Diese Entscheidung wird zitiert von:
Die Leistungen 1982, 56-57, Marburger, Horst (Anmerkung)
Rechtszug:
vorgehend SG Karlsruhe 1980-06-30 S 8 Kr 2480/79