Urteil
Krankenversicherung - Personenlifter - Hilfsmittel

Gericht:

SG Altenburg 13. Kammer


Aktenzeichen:

S 13 KR 56/97


Urteil vom:

12.01.1999


Grundlage:

Orientierungssatz:

1. Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einer elektrischen Hospi-Lift Aufstehhilfe mit Aufrichtfunktion, wenn sie im Einzelfall zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist anzunehmen, wenn der Einsatz des Hilfsmittels zur Lebensbestätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse, vor allem zur Schaffung eines (wenn auch geringfügigen) körperlichen und geistigen Freiraumes und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, notwendig ist.

Fundstelle PflR 1999, 153-155 (red. Leitsatz und Gründe)

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE076571518


Informationsstand: 06.03.2000