Urteil
Krankenversicherung - Personenlifter - Hilfsmittel
Gericht:
SG Altenburg 13. Kammer
Aktenzeichen:
S 13 KR 56/97
Urteil vom:
12.01.1999
SG Altenburg 13. Kammer
S 13 KR 56/97
12.01.1999
1. Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einer elektrischen Hospi-Lift Aufstehhilfe mit Aufrichtfunktion, wenn sie im Einzelfall zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist anzunehmen, wenn der Einsatz des Hilfsmittels zur Lebensbestätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse, vor allem zur Schaffung eines (wenn auch geringfügigen) körperlichen und geistigen Freiraumes und zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, notwendig ist.
Fundstelle PflR 1999, 153-155 (red. Leitsatz und Gründe)
KSRE076571518
Informationsstand: 06.03.2000