Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6
VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: 2 K 1075/15) gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 25. Januar 2015 über die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge dem Begründungserfordernis des § 80
Abs. 3 Satz 1
VwGO und die nach § 80
Abs. 5 Satz 1
VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Es spreche Vieles dafür, dass der angefochtene Bescheid einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten werde. Der Antragsgegner habe ihn auf der Grundlage von § 26
Abs. 1 BeamtStG
i.V.m. § 34
Abs. 1
LBG NRW frei von Verfahrens- oder materiell-rechtlichen Fehlern erlassen. Insbesondere sei der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht nur polizeidienst-, sondern auch allgemein dienstunfähig im Sinne von § 26
Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG gewesen, wie sich aus den vom Antragsgegner eingeholten Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums L. vom 5./6. Juni 2014 ergebe. Die darin beschriebenen Einschränkungen schlössen es aus, eine andere Verwendung des Antragstellers oder die Übertragung geringwertiger Tätigkeiten auch im allgemeinen Verwaltungsdienst einschließlich erforderlicher Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen, weshalb der Antragsgegner nicht nach anderweitigen, dem Antragsteller gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen hätte suchen müssen. Die Interessenabwägung im engeren Sinne falle ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Das Interesse des Dienstherrn, die vom Antragsteller besetzte Planstelle alsbald mit einem geeigneten Beamten zu besetzen, rechtfertige ebenso wie die vom Antragsgegner angeführten haushaltsrechtlichen Gründe und der Aspekt eines effektiv und personell optimal ausgestatteten Polizeivollzugsdienstes die sofortige Vollziehbarkeit des Zurruhesetzungsbescheids.
Die hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Bescheid vom 25. Januar 2015 unterliegt nicht den mit dem Beschwerdevorbringen geltend gemachten rechtlichen Bedenken.
Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Beschwerdevortrag, zur Vermeidung der Zurruhesetzung hätten zunächst Maßnahmen nach dem betrieblichen "Eingehungsmanagement" - gemeint ist "Eingliederungsmanagement" - durchgeführt werden müssen. Ein Verstoß gegen die Regelungen in
§ 84 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB IX, die auch für Beamte gelten, scheidet aus:
§ 84
Abs. 1
SGB IX, auf den der Antragsteller seine Rüge, das erforderliche und aus seiner Sicht erfolgversprechende Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sei unterblieben, ausdrücklich stützt, regelt ein vom BEM zu trennendes frühzeitiges Klärungsverfahren zur Vermeidung späterer Kündigungen von Schwerbehinderten. Zudem findet § 84
Abs. 1
SGB IX im Fall des Antragstellers wegen des Vorranges der Regelung in § 84
Abs. 2
SGB IX keine Anwendung. Denn für die Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84
Abs. 1
SGB IX ist kein Raum, wenn es um Schwierigkeiten geht, die darin bestehen, dass bei einem schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Beschäftigten Krankheitsfehlzeiten entstanden sind, die sechs Wochen überschreiten; denn für diesen, die Verhinderung einer personenbedingten Kündigung wegen Krankheit betreffenden Fall bestimmt § 84
Abs. 2
SGB IX die Klärung im Verfahren nach § 84
Abs. 2
SGB IX, dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM).
Vgl. zum Verhältnis der Präventionsverfahren nach § 84
Abs. 1 und
Abs. 2
SGB IX: Düwell in: Dau/ Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 4. Auflage 2014, § 84 Rn. 80; Winkler in: Deinert/Welti, Behindertenrecht, 1. Auflage 2014, Kap. 38, Rn. 35.
Dessen Voraussetzungen liegen im Fall des Antragstellers vor.
Ob der vom Antragsteller im Zeitraum 19. Juni 2012 bis 20. September 2012 im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme nach
§ 75 SGB V unternommene und letztlich gescheiterte Arbeitsversuch im KK 41 eine ordnungsgemäß durchgeführte Maßnahme im Sinne von § 84
Abs. 2
SGB IX darstellt und die Durchführung eines weiteren BEM-Verfahrens schon deshalb ausscheidet, kann hier offen bleiben. Denn auch die Nichtdurchführung eines solchen Verfahrens wirkt sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides aus. Die Zurruhesetzung eines dienstunfähigen Beamten steht nämlich nicht unter dem Vorbehalt, dass zuvor ein BEM-Verfahren durchgeführt worden ist. Es ist weder Bestandteil des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens noch sonstige Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer vorzeitigen Zurruhesetzung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor, sind abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung des Beamten nach § 84
Abs. 2
SGB IX versäumt worden sind.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 -
2 C 22/13 -, NVwZ, 2014, 1319 - 1324;
OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 -
6 A 816/09 -, juris.
Das gilt im Übrigen entsprechend auch für die Durchführung eines Präventionsverfahrens im Sinne von § 84
Abs. 1
SGB IX.
Vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 2012 -
3 C 12.12 -, juris;
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 -
OVG 6 B 5.12 -, juris;
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2009 -
3 LB 27/08 -, juris.
Selbst wenn der Antragsgegner, wie der Antragsteller meint, verpflichtet gewesen wäre, ein solches Präventionsverfahren unter "Einschaltung des Integrationsamtes durchzuführen, würde dies seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, in Anbetracht der "neueren" Rechtsprechung des EuGH, durch die er "einen weitergehenden Schutz als Schwerbehinderter" erfahre, dürfe es "auf der Hand liegen", dass "schon aus formalen Erwägungen die Entlassung des Polizeibeamten aus dem Dienst mit großer Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig erfolgt" sei, lässt er außer Acht, dass vorliegend nicht seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, sondern seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand in Rede steht. Überdies vermag sein Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH schon mangels jedweder Konkretisierung die vorstehenden Erwägungen zu § 84
Abs. 1 und 2
SGB IX nicht in Frage zu stellen.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die eingeholten amtsärztlichen Gutachten angreift, entkräftet sein Vorbringen die maßgeblichen gutachterlichen Feststellungen und damit die auf diesen beruhende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, er erfülle die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst auf Dauer nicht mehr und sei auch allgemein dienstunfähig. Seine Einwände gegen das Gutachten des leitenden Regierungsmedizinaldirektors
Dr. S. vom 1. Februar 2008 gehen ins Leere, weil der Zurruhesetzungsbescheid vom 25. Januar 2015 sich nicht auf dieses, sondern ein neueres Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums L. vom 5. Juni 2014, das die Kurzfassung des Gutachtens vom 6. Juni 2014 darstellt, stützt. Die darin enthaltenen fachmedizinischen Befunde und Schlussfolgerungen der Oberregierungsmedizinalrätin
Dr. G. werden durch den bloßen Hinweis auf einzelne, in dem sechs Monate zuvor erstellten neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten des Priv.-Doz.
Dr. L1. enthaltene und aus dem Zusammenhang gerissene Aussagen nicht entkräftet. Substantiierte Schlussfolgerungen zieht der Antragsteller aus ihnen nicht. Ohne Belang ist ferner, was Anlass zu dem stationären Aufenthalt des Antragstellers im Oktober 2013 im St. B. -Krankenhaus gab, d.h. ob er wegen einer akuten Alkoholintoxikation und Entzugssymptomen stationär eingeliefert wurde oder sich freiwillig in das Krankenhaus begeben hat. Die weiteren, auf den Seiten 7 unten und 8 der Beschwerdebegründung in Fettdruck wiedergegebenen Passagen sind wortgleich in dem polizeiärztlichen Gutachten vom 6. Juni 2014 enthalten und haben daher Berücksichtigung gefunden. Soweit der Antragsteller "sich in der Lage fühlt, jederzeit jede beliebige amtsangemessene Dienststelle zu bekleiden", erschüttert diese subjektive Einschätzung die gegenteilige polizeiärztliche Beurteilung seines Gesundheitszustandes nicht.
Unerheblich für das in Rede stehende, erst im September 2012 vom Antragsgegner eingeleitete Zurruhesetzungsverfahren ist ferner, ob die Regierungsmedizinaldirek-torin
Dr. T. und der Leiter der Direktion ZA L2. in dem Verwaltungsverfahren, das dem aufgehobenen Zurruhesetzungsbescheid vom 23. November 2010 vorausging, zu der Frage, ob einer stationären Entwöhnungstherapie zugestimmt werde, in unsachlicher Weise - wie der Antragsteller meint - Stellung genommen haben.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage getroffen hat. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner seine Personalakte über das Jahr 2013 hinaus fortgeführt (
vgl. Personalakte
IV/Beiakte Heft 5). Diese lag dem Verwaltungsgericht auch vor. Aus der Personalakte
IV zitiert der Antragsteller auf Seite 3 seiner Beschwerdebegründung im Übrigen selbst.
Ebenso wenig hängt der Erfolg der Beschwerde von der Art der Aktenführung des Antragsgegners ab. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Verwaltungsvorgänge nicht beschriftet und nicht nummeriert seien. Die vom Antragsteller vermisste Zustimmung des Personalrats nach § 72
Abs. 1 Satz 1 Ziff. 9 LPVG NRW und der Nachweis über die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung finden sich in der Beiakte Heft 3, die seinem Prozessbevollmächtigten zur Akteneinsicht vorlag (
vgl. Bl. 234
ff. und 252). Der Polizeipräsident E. hat den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung schriftlich über den Sachstand unterrichtet und dem Personalrat auf seine Anfrage ergänzend das Kurzgutachten übersandt.
Schließlich vermag das Vorbringen des Antragstellers auch das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen "Interessenabwägung im engeren Sinne" nicht in Zweifel zu ziehen. Dieses hat auf Seite 7 der Beschlussabschrift ausgeführt, dass das Interesse des Dienstherrn, die vom Antragsteller besetzte Planstelle alsbald mit einem geeigneten Beamten besetzen zu können, höher wiege als das Interesse des Antragstellers, den rechtskräftigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ohne Statusveränderung abwarten zu können. Sowohl die vom Antragsgegner angesprochenen haushaltsrechtlichen Gründe als auch der betonte Aspekt eines effektiv und personell optimal ausgestatteten Polizeivollzugsdienstes ließen keine Zweifel im Sinne einer unverhältnismäßigen Gewichtung der gegenläufigen Interessen aufkommen. Dem hält der Antragsteller entgegen, dass dem Antragsgegner die Gutachten vom 5./6. Juni 2014 im Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheids am 25. Januar 2015 bereits einige Monate vorgelegen hätten und, dass er selbst keine Eilbedürftigkeit gesehen habe. Er übersieht damit, dass erst mit der am 13. Januar 2015 erteilten Zustimmung des Personalrats sämtliche Voraussetzungen für die Zurruhesetzung vorlagen. Im Übrigen ist der Vortrag des Antragstellers auch widersprüchlich, wenn er sich einerseits infolge einer aus seiner Sicht zu spät erfolgten Zurruhesetzung auf einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruft, andererseits aber seinen weiteren Verbleib im aktiven Dienst einfordert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47
Abs. 1, 53
Abs. 2
Nr. 2, 52
Abs. 1,
Abs. 6 Satz 1
Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO, §§ 68
Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).