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Urteil
Rechtswidrige Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ohne vorheriges Wiedereingliederungsmanagement

Gericht:

VG Magdeburg 5. Kammer


Aktenzeichen:

5 B 570/16


Urteil vom:

16.09.2016


Grundlage:

  • BG ST § 45 Abs. 1 S. 1 |
  • BG ST § 42 Abs. 2 |
  • BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 1 |
  • SGB IX § 84 Abs. 2

Leitsatz:

Die Weisung an einen Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist dann rechtswidrig, wenn dem Beamten nicht zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten worden ist.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justiz Sachsen-Anhalt

Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache und vorbehaltlich einer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erlassenen erneuten dienstlichen Anordnung, untersagt, von dem Antragsteller auf der Grundlage der Anordnung vom 16.06.2016 zu verlangen, sich einer amtsärztlichen Begutachtung zu unterziehen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der sinngemäß gestellte zulässige Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu untersagen, den Antragsteller auf Grundlage der Anordnung vom 16.06.2015 amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ist begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung eines Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).

Der Anordnungsgrund ist gegeben. Die Eilbedürftigkeit folgt aus dem Umstand, dass dem Kläger mit der Weisung vom 16.06.2016 bereits aufgegeben worden ist, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dass für die Untersuchung noch kein Untersuchungstermin bestimmt worden ist, stellt die Eilbedürftigkeit nicht in Frage. Der Antragsgegner hat dem Gericht mitgeteilt, er sehe bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag von Maßnahmen zur Umsetzung der Anordnung ab. Es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, sich zunächst auf ein Hauptsacheverfahren verweisen zu lassen, um dann mit der Bestimmung des Untersuchungstermins ggf. unter sehr großem zeitlichen Druck erneut ein Eilverfahren einleiten zu müssen, um erst alsdann noch vor der Durchführung der Untersuchungen eine gerichtliche Entscheidung über die Frage herbeiführen zu können, ob er sich auch bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen muss.

Die Anordnung des Antragsgegners vom 16.06.2016, mit der dem Antragsteller aufgegeben wird, sich einer amtsärztlichen Untersuchung im Polizeiärztlichen Zentrum zu unterziehen, erweist sich bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung als rechtswidrig.

Die Anordnung, sich zur Überprüfung der Dienstfähigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA, wonach Beamte verpflichtet sind, sich unter bestimmten Voraussetzungen ärztlich untersuchen zu lassen. Gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, 45 Abs. 2 LBG LSA, kann als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt ist. Die nach § 26 BeamtStG notwendige Prognoseentscheidung, ob die Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wiedererlangt werden kann, ist nach den §§ 45 Abs. 3, 49 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA aufgrund eines Gutachtens der zentralen ärztlichen Untersuchungsstelle zu treffen.

Anlass für die amtsärztliche Untersuchung ist, dass der Antragsteller auch nach seinem eigenen Vortrag vom 09.11.2015 bis zum 23.07.2016 arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist. Eine auf der Grundlage eines Wiedereingliederungsplans vom 29.01.2016 am 11.02.2016 begonnene Wiedereingliederung, die auf die Wiedereingliederungspläne vom 09.03.2016 und 06.04.2016 fortgesetzt wurde, wurde am 24.05.2016 abgebrochen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung am 16.06.2016 ist er somit mehr als sechs Monate lang erkrankt gewesen, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens erfüllt sind, weil der Antragsteller innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BeamtStG).

Zwar bedurfte die Untersuchungsanordnung entgegen der Auffassung des Antragstellers keiner weitergehenden konkretisierenden Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 17/10 -, juris) entwickelten inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung, auf die sich der Antragsteller bezieht, gelten für den Fall des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, in denen die Maßnahme auf bestimmten Vorfällen oder Verhaltensweisen des Beamten beruht, die Zweifel an seiner dauernden Dienstfähigkeit begründen. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hingegen kann der Dienstherr auf der Grundlage der ärztlichen Atteste regelmäßig nicht erkennen, welches Krankheitsbild den Fehlzeiten zugrunde liegt. Deshalb ist er grundsätzlich auch nicht imstande, die ärztliche Untersuchung bereits in der Aufforderung zumindest in den Grundzügen festzulegen, wie dies unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG geboten ist. Einer solchen Konkretisierung bedarf es im Fall des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht, weil Anlass der Anordnung allein die Dauer der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit des Beamten ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12.01.2016 - 1 M 4/16 -).

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners weist der Antragsteller indes zu Recht darauf hin, dass sich die Weisung als rechtswidrig erweist, weil der Antragsgegner nicht abgewartet hat, ob sich der Antragsteller auf das Schreiben des Antragsgegners vom 09.06.2016 innerhalb der dem Antragsteller eingeräumten 14-tägigen Frist mit der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements auf der Grundlage des § 84 Abs. 2 SGB IX einverstanden erklärt. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX klärt der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit der zuständigen Interessenvertretung, ggf. der Schwerbehindertenvertretung und der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Dieses Verfahren und ein an krankheitsbedingte Fehlzeiten anknüpfendes dienstrechtliches Verfahren stehen zueinander in einem zeitlich gestaffelten Stufenverhältnis. Dem präventiv ausgerichteten betrieblichen Eingliederungsmanagement schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren an, das die Prüfung der Dienstfähigkeit zum Gegenstand hat und mit der Weisung, sich amtsärztlich zu untersuchen eingeleitet wird (so: BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 - 2 C 22/13 - Rdnrn. 40 und 42, juris). Der Dienstherr muss bereits zu einem frühen Zeitpunkt die Initiative ergreifen und das in § 84 Abs. 2 SGB IX vorgesehen Verfahren zur Überwindung von Arbeitsunfähigkeit anbieten. Kann damit keine Verbesserung erzielt werden, schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren an, in dem sich der Beamte dann ggf. auch einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen hat. Unterlässt der Dienstherr die ihm vorgegebene Verpflichtung, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten oder wartet er - wie hier - nicht ab, ob ein solches Angebot angenommen wird, muss er die Begründung einer Untersuchungsanordnung auf anderweitige, ausreichende Tatsachenfeststellungen stützen (BVerwG, a. a. O., Rdnrn. 45 und 51). Das hat der Antragsgegner indes nicht getan. Er hat die Anordnung ausschließlich auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten gestützt. Soweit er im Eilverfahren mit der Antragserwiderung geltend machen will, auch das dienstliche Verhalten, namentlich das Beharren des Antragstellers auf Standpunkten, hinsichtlich derer er auf seine Remonstrationen bereits beschieden worden war, gebe Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit, ist dies nicht geeignet, die rechtswidrige Anordnung zu heilen. Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden, so dass es nicht darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächliche Umstände vorlagen, die den Schluss auf Zweifel an der Dienstfähigkeit gerechtfertigt hätten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.2013 - 2 C 68/11 - Rdnr. 21, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 GKG.

Referenznummer:

R/R7453


Informationsstand: 25.09.2017