Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6
VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, gegen die Untersuchungsanordnung vom 2. Oktober 2017 bestünden weder in formeller noch in materiellrechtlicher Hinsicht Bedenken. Der Antragsgegner habe hinreichende tatsächliche Umstände angegeben, die die Dienstunfähigkeit des Antragstellers als naheliegend erscheinen ließen. Die Untersuchungsanordnung enthalte auch nachvollziehbare Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die vollständige Untersuchung der allgemeinen Dienstfähigkeit einschließlich von Standarduntersuchungen angeordnet habe.
Das allein gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung gerichtete Beschwerdevorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
1. Dem Einwand, es werde nicht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichender Sachverhalt dargestellt, aus dem sich Zweifel an der allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers ergäben,
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 -
2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 19
ff., sowie Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254 = juris, Rn. 9 f.,
ist nicht zu folgen. In der Untersuchungsanordnung vom 2. Oktober 2017 werden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, die tatsächlichen Umstände ausführlich dargestellt und wird aus zahlreichen Aspekten im Wege einer Gesamtwürdigung geschlossen, dass Zweifel an der allgemeinen Dienstunfähigkeit bestehen. Die Ausführungen des Antragsgegners decken sich im Übrigen in wesentlichen Teilen mit denen in seiner Untersuchungsanordnung vom 31. Juli 2015, hinsichtlich derer der Senat bereits mit Beschluss vom 24. September 2015 - 6 B 1065/15 -, juris, Rn. 8, die Mitteilung der tatsächlichen Umstände für ausreichend erachtet hat.
a. Dass der Antragsgegner sich - auch, aber nicht nur - auf den Sachverhalt bezogen hat, der zur Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit im Mai 2015 geführt hat, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr ist die bereits im polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 27. November 2013 festgestellte psychiatrische Störung, die mutmaßlich fortbesteht und zu der bis heute währenden Fehlzeit geführt hat, ein wesentlicher Anhaltspunkt für die ernsthafte Besorgnis, dass es auch an der allgemeinen Dienstfähigkeit fehlt.
b. Es ist weiter nicht rechtsfehlerhaft, dass der Antragsgegner in der Untersuchungsanordnung die Äußerung des Antragstellers in dem Personalgespräch am 10. Februar 2015 erwähnt hat. Er hat nicht maßgeblich aufgrund dessen die Dienstfähigkeit in Zweifel gezogen, sondern diesen Umstand lediglich bei der Schilderung des Sachverhalts angesprochen, der zur Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit geführt hat. Dass der Antragsteller damals - wie im Vermerk vom 10. Februar 2015 festgehalten - erklärt hat, er sehe sich nicht in der Lage, irgendeiner beruflichen Beschäftigung nachzugehen, und erkenne keine Verbesserung der Situation in naher Zukunft, wird mit der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn Äußerungen des Beamten zur eigenen Einschätzung seiner Dienstfähigkeit in die Würdigung mit einbezogen werden, ob Anlass zur Einholung eines polizeiamtsärztlichen Gutachtens besteht, mit dem diese Frage gerade sachverständig geklärt werden soll. Dass die Selbsteinschätzung des Antragstellers sich zwischenzeitlich geändert hat, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt.
c. Der Antragsgegner durfte sich weiter auf die Aussage des - damals für die Untersuchung der allgemeinen Dienstfähigkeit zuständigen - Amtsarztes der Stadt E. vom 1. März 2016 stützen, wonach für die Feststellung der Dienstfähigkeit eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung benötigt werde. Mit Blick auf die auch dem Amtsarzt bekannten Umstände dieses Einzelfalles, in dem sich aus den ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen eine psychische Erkrankung ergab, die zur Bejahung der Polizeidienstunfähigkeit geführt hat, aber neuere Erkenntnisse zur Entwicklung der Erkrankung und zur allgemeinen Dienstfähigkeit fehlten, kann dies nicht mit Erfolg als unsubstantiierte Behauptung abgetan werden.
d. Schließlich meint der Antragsteller zu Unrecht, aus seiner andauernden Erkrankung könne nichts hergeleitet werden. Anders als mit der Beschwerde dargestellt, hat der Antragsgegner zur Begründung seiner Untersuchungsanordnung auch darauf verwiesen, dass der Antragsteller seit dem 11. April 2011 dauerhaft erkrankt sei (Seite 1, letzter Absatz sowie Seite 3, 3. Absatz). Der Antragsteller macht weiter zwar zutreffend geltend, dass aus einer Erkrankung, die zur Polizeidienstunfähigkeit führt, nicht automatisch darauf geschlossen werden kann, dass der Beamte auch zur Wahrnehmung eines Dienstpostens der allgemeinen Verwaltung nicht fähig wäre. Hier spricht aber vieles dafür, dass die mehrjährige Fehlzeit auf einer psychischen Erkrankung und damit einem Krankheitsbild beruht, bei dem auch das Fehlen der allgemeinen Dienstfähigkeit nahe liegt.
e. Da danach hinreichende tatsächliche Umstände in der Untersuchungsanordnung genannt werden, die dem Antragsteller eine Prüfung der Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit ermöglichen und die bei lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis der Dienstunfähigkeit begründen, kommt es nicht darauf an, ob sich das Verwaltungsgericht weiter auf das Attest des
Dr. med. C. vom 12. Januar 2017 stützen durfte.
2. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Untersuchungsanordnung enthalte hinreichende Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung.
Zu den Anforderungen
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -,
a. a. O., Rn. 22
ff., sowie Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -,
a. a. O., Rn. 10.
Dass dem Antragsgegner nicht klar gewesen sei, in welcher Hinsicht gesundheitliche Zweifel bestanden, und er die für erforderlich gehaltenen Untersuchungen nicht nach ärztlicher Beratung hinreichend genau benannt habe, macht der Antragsteller nicht geltend. Er wendet sich im Kern lediglich gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Untersuchungen.
a. Die Einwände des Antragstellers gegen die Anordnung einer Anamnese sowie näher bezeichneter körperlicher Untersuchungen durch die Polizeiamtsärztin greifen nicht durch. Auch wenn der Antragsgegner in erster Linie Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers in neurologisch-psychiatrischer Hinsicht hat, durfte er ohne Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Gewinnung von allgemeinmedizinischen, nicht auf ein spezielles Fachgebiet der Medizin bezogenen Erkenntnissen zur körperlichen Gesundheit anordnen.
Der Antragsteller ist seit fast sieben Jahren nicht mehr im Dienst gewesen. Dem Dienstherrn ist nicht bekannt, ob zwischenzeitlich (auch) körperliche Erkrankungen aufgetreten sind, die die Dienstfähigkeit insgesamt
bzw. auf bestimmten Dienstposten im allgemeinen Verwaltungsdienst in Frage stellen könnten. Die vorhandenen Unterlagen zur allgemeinen gesundheitlichen Verfassung des Antragstellers sind veraltet. Er hat auch keine privatärztlichen Bescheinigungen vorgelegt, die diese medizinischen Feststellungen entbehrlich machen könnten.
Vgl. dazu
OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 6 B 1397/15 -, juris, Rn. 29.
Das einzig - auf Verlangen des Antragsgegners - vorgelegte kurze ärztliche Attest des
Dr. med. C. vom 12. Januar 2017 benennt zwar auch Diagnosen in körperlicher Hinsicht, ist aber, was die Fragen der Ursächlichkeit für die bestehende Arbeitsunfähigkeit und der möglichen weiteren Verwendung angeht, unergiebig. Das Bemühen des Antragsgegners um eine ausführliche Stellungnahme des
Dr. med. C. ist erfolglos geblieben.
Die angeordneten körperlichen Untersuchungen und rein medizinischen Feststellungen beeinträchtigen die körperliche Unversehrtheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht zudem nur geringfügig. Dies ist bei einer fachpsychiatrischen Untersuchung - angesichts der damit verbundenen umfangreichen Befragungen, u.a. zum Lebenslauf und zur psychischen Verfassung - anders, für die das Bundesverwaltungsgericht seine strengen, aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleiteten Anforderungen entwickelt hat.
Vgl.
BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 -
2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris, Rn. 17, und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -,
a. a. O., Rn. 22.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die hier angeordneten körperlichen Untersuchungen überwiegend bereits Inhalt einer gewöhnlichen hausärztlichen Vorsorgeuntersuchung sind.
b. Gegen die weiter verfügte fachärztliche Zusatzbegutachtung auf dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet werden mit der Beschwerde keine substantiierten Einwände erhoben.
c. Entgegen dem Beschwerdevorbringen begründet der Hinweis in der Untersuchungsanordnung, im Fall spezifischer Erkrankungen oder unklarer Befunde/Symptome könnten Ergänzungen um spezielle Laboruntersuchungen, technische Untersuchungen oder fachärztliche Zusatzgutachten erforderlich werden, nicht ihre Rechtswidrigkeit. Anders als vom Antragsteller behauptet, werden damit nicht weitere Untersuchungen "vollständig in das Belieben der Amtsärztin gestellt". Vielmehr wird zum einen zuvor der Umfang der Untersuchung konkret festgelegt - bis hin zur Angabe, welche Laborwerte bei Blut- und Urinuntersuchung zu erfassen sind. Zum anderen wird aus dem nachfolgenden Satz in der Untersuchungsanordnung hinreichend deutlich, dass in Bezug auf Fremdgutachten eine konkrete Beauftragung durch den Antragsgegner erfolgen muss, dieser sich also die Entscheidung darüber vorbehält.
d. Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, es sei unverhältnismäßig, dass der Antragsgegner überhaupt eine polizeiärztliche Untersuchung anordne, da eine neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung ausreiche und ohne eine vorherige Befassung der Polizeiamtsärztin in Auftrag gegeben werden könne. Inwieweit letzteres zutrifft, bedarf hier keiner Klärung. Aus vorstehenden Gründen hat der Antragsgegner rechtmäßigerweise auch die näher bestimmte körperliche Untersuchung durch die Polizeiamtsärztin angeordnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47
Abs. 1, § 52
Abs. 1 und 2, § 53
Abs. 2
Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.