Der Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (1 K 1666/18) - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners vom 12. April 2018 einer polizeiärztlichen Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit und gegebenenfalls nachfolgend allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen,
ist statthaft und zulässig.
Ausgehend davon, dass es sich bei einer Untersuchungsaufforderung an einen Beamten mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG
NRW handelt,
vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 -
2 C 68.11 -, juris, Rn. 16, und vom 26. April 2012 -
2 C 17.10 -, juris, Rn. 4,
und auch die äußere Form der Verfügung sie nicht als Verwaltungsakt qualifiziert,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2016 - 1 B 307/16 -, juris, Rn. 7, und vom 6. April 2016 - 6 B 106/16 -, juris, Rn. 6, m. w. N.,
ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller hat zwar den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§123
Abs. 1 und 3
VwGO i.V.m. §§ 920
Abs. 2, 294
ZPO). Denn die Untersuchung beim Polizeiamtsarzt des LAFP
NRW soll bereits am 25. April 2018 stattfinden.
Allerdings fehlt es an der Glaubhaftmachung eines nach den vorgenannten Vorschriften gleichfalls erforderlichen Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, bis zur Entscheidung in dem bei der Kammer bereits anhängigen Verfahren zur Hauptsache (1 K 1666/18) vorläufig von einer Begutachtung seiner Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit verschont zu bleiben. Denn die Untersuchungsaufforderung vom 12. April 2018 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Der Antragsteller ist zuvor durch Verfügung vom 26. März 2018 zu der beabsichtigten Maßnahme angehört worden; er hat daraufhin die von ihm geforderte Erklärung zur Entbindung seiner Ärzte von deren Schweigepflicht abgegeben. Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat sind ordnungsgemäß beteiligt worden. Sie wurden mit Schreiben vom 13. März 2018 über die beabsichtigte Begutachtung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers informiert und haben die Kenntnisnahme bestätigt.
Auch in materieller Hinsicht ist gegen die Untersuchungsaufforderung nichts zu erinnern. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 26
Abs. 1 BeamtStG
i.V.m. § 33
Abs. 1 Satz 1
LBG NRW. Danach ist der Beamte bei Zweifeln über seine Dienstfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle ärztlich untersuchen zu lassen. Nach § 33
Abs. 2
LBG NRW erfolgt diese Untersuchung bei Polizeivollzugsbeamten gemäß § 115
Abs. 2
LBG NRW durch eine beamtete Polizeiärztin oder einen beamteten Polizeiarzt.
An eine Untersuchungsaufforderung nach § 26
Abs. 1 Satz 1 BeamtStG stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere wegen der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die sich für den Beamten im Weiteren aus ihr ergeben können, strenge Anforderungen: Inhaltlich muss die Behörde die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum es geht". Ferner muss die Aufforderung auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
Vgl.
BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris, Rn. 9
ff., sowie Urteile vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn. 19 f., und vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 19 f;
OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017
1 B 1470/17 -, juris, Rn. 16, vom 6. Februar 2017 - 6 B 1305/16 -, juris, Rn. 6, vom 5. Dezember 2016 - 6 B 1298/16 -, juris, Rn. 7, und vom 21. September 2016 - 6 B 963/16 -, juris, Rn. 7.
Weniger strenge Anforderungen gelten allerdings für den Fall, dass die Untersuchungsaufforderung auf § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt wird. Danach kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. Bestehen nach § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG schon Zweifel an der allgemeinen Dienstfähigkeit des Beamten, bestehen solche erst recht im Hinblick auf seine Polizeidienstfähigkeit.
Vgl.
VG Köln, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 19 L 124/16 -, juris, Rn. 11.
Die Erkenntnisse des Dienstherrn beschränken sich in den Fällen einer längeren Erkrankung regelmäßig auf den Umstand, dass der Beamte bestimmte Fehlzeiten infolge einer Erkrankung aufweist. Als Arbeitgeber erhält der Dienstherr lediglich den Durchschlag der vom Arzt ausgefüllten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der nach den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses keine Angaben zur Diagnose enthält. Kennt der Dienstherr aber die jeweilige Erkrankung nicht und möglicherweise nicht einmal die medizinische Fachrichtung des Ausstellers der Bescheinigung, versteht es sich von selbst, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in der Aufforderung die ärztliche Untersuchung näher festzulegen. Anlass zur Untersuchungsaufforderung ist dann allein die Dauer der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit des Beamten.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 6 B 360/17 -, juris, Rn. 6;
a. A. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 -
1 B 1470/17 -, a.a.O., Rn. 18
ff. zur inhaltsgleichen Norm des § 44
Abs. 1 Satz 2 BBG.
Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Untersuchungsaufforderung. Aufgrund der seit dem 3. November 2017 bestehenden und immer noch andauernden Dienstunfähigkeit des Antragstellers liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für seine Polizeidienstunfähigkeit sowie allgemeine Dienstunfähigkeit vor. Die langen krankheitsbedingten Fehlzeiten werden in der Untersuchungsaufforderung als Grund genannt und sind für sich genommen für den Beamten nachvollziehbar. Die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für eine vermutete Dienstunfähigkeit werden in der Untersuchungsaufforderung zutreffend dargelegt. Im Anschluss daran weist der Polizeipräsident den Antragsteller "somit" an, sich am Mittwoch, dem 25. April 2018 um 08.00 Uhr beim Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums Köln zur ärztlichen Untersuchung einzufinden. Daran wird hinreichend deutlich, dass der Antragsteller - jedenfalls auch - für dienstunfähig im Sinne der angeführten Vorschrift gehalten wird.
Im Übrigen werden Art und Umfang der polizeiärztlichen Untersuchung in der Untersuchungsaufforderung hinreichend konkretisiert. Hinsichtlich der Art der Untersuchung wird ausgeführt, dass eine Anamnese, eine allgemeine körperliche Untersuchung, ein Ruhe- und ein Belastungs-EKG, eine Lungenfunktionsprüfung, ein Hörtest, eine Untersuchung der Sehschärfe, des Gesichtsfeldes, des Farbsinns und des räumlichen Sehens sowie eine allgemeine Blut- und Urinuntersuchung vorgenommen sowie allgemein eine Anamnese erhoben werden soll. Eine Einholung von fachärztlichen Zusatzgutachten ist demgegenüber durch die Untersuchungsaufforderung nicht gedeckt. Vielmehr werden diese - im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung - ausdrücklich einer gesonderten Aufforderung vorbehalten.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2018 - 6 B 208/18 -, juris, Rn. 8.
Hierfür bedürfte es einer erneuten Anhörung des Antragstellers und Beteiligung von Personalrat, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragten. Insofern sind die in der Untersuchungsaufforderung enthaltenen Ausführungen zu speziellen Laboruntersuchungen, technischen Untersuchungen oder Zusatzgutachten von Fachärzten, die im Falle von spezifischen Erkrankungen oder unklaren Befunden oder Symptomen erforderlich werden könnten, als bloße Information zu verstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53
Abs. 2
Nr. 1, 52
Abs. 1 und 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens der halbe Betrag des sogenannten Auffangwertes angemessen erscheint.