Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a
Abs. 2 und 3
VwGO), hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sei rechtmäßig. Die Klägerin erfülle die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr. Das Gericht hat auf die Feststellungen in dem Gutachten des Polizeiärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums L. vom 3. Juli 2012 und im nervenärztlichen Zusatzgutachten vom 18. Januar 2012 verwiesen, die nachvollziehbar und widerspruchsfrei seien. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Feststellungen aus dem Jahr 2012 im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids vom 24. März 2015 überholt gewesen seien. Das Polizeipräsidium habe auch sein Ermessen hinsichtlich einer möglichen Weiterverwendung der Klägerin im Polizeivollzugsdienst ordnungsgemäß ausgeübt. Es habe nachvollziehbar dargetan, dass ein Dienstposten, der den Verwendungseinschränkungen der Klägerin Rechnung trage, nicht zur Verfügung stehe.
Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägungen auf.
1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, dem Polizeipräsidium habe eine taugliche Grundlage für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit gefehlt. Dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht medizinische Erkenntnisse herangezogen, die der Behörde nicht zur Verfügung gestanden hätten, ist nicht zu folgen. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass es die Aufgabe des zur Überprüfung der Dienstfähigkeit eingeschalteten Arztes ist, den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; die Behörde hat auf dieser Grundlage die Dienstfähigkeit zu beurteilen. Der Dienstherr muss mithin die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden.
Vgl.
BVerwG, Urteile vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris Rn. 25, vom 19. März 2015 -
2 C 37.13 -, NVwZ-RR 2015, 625 = juris Rn. 12, vom 5. Juni 2014 -
2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 18, und vom 25. Juli 2013 -
2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = juris Rn. 11;
OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 B 1628/17 -, juris, Rn. 17.
Allerdings unterliegt die Prüfung der Polizeidienstfähigkeit ebenso wie die Prüfung der Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; ein Beurteilungsspielraum besteht nicht.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 -
2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297 = juris, Rn. 14 f.
Das Gericht hat deshalb von Amts wegen auch Umstände zu berücksichtigen, die die Behörde bei ihrer Begründung nicht herangezogen hat und die zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts führen. Maßgeblich ist nicht der Kenntnisstand der zuständigen Behörde, sondern ob der betroffene Beamte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung tatsächlich objektiv dauernd dienstunfähig war.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 -
2 C 68.11 -, juris, Rn. 38 f., sowie Beschluss vom 21. Februar 2014 - 2 B 24.12 -, juris, Rn. 11.
Hiervon ausgehend ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht auf die Langfassung des Gutachtens zurückgreift, das der Behörde nur in der Kurzversion vorgelegen hat. Dies war angesichts des von der Klägerin angeführten Umstands, dass letztere nicht einmal eine ärztliche Diagnose enthält, vielmehr geboten.
2. Die Klägerin stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, es sei nicht zu beanstanden, dass der Bescheid auf der Grundlage von mehr als drei Jahre alten medizinischen Feststellungen ergangen sei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass es keine Anhaltspunkte für die pauschale Behauptung der Klägerin gebe, ihr Gesundheitszustand habe sich stabilisiert. Solche werden auch im Zulassungsverfahren nicht benannt, geschweige denn durch eine ärztliche Bescheinigung substantiiert.
Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Dienstherr die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Polizeidienstunfähigkeit trägt. Daraus folgt aber nicht, dass die weder näher substantiierte noch belegte Mitteilung der Klägerin im Verwaltungsverfahren, ihr Gesundheitszustand habe sich stabilisiert, das beklagte Land veranlassen musste, den Krankheitsverlauf seit dem polizeiärztlichen Gutachten vom 3. Juli 2012 durch Einholung eines weiteren Gutachtens aufzuklären, weil jenes keine tragfähige Grundlage für die Prognose der Polizeidienstunfähigkeit mehr darstellte.
Dies ergibt sich aus den Umständen des vorliegenden Einzelfalls. Die Klägerin leistete seit 2008, abgesehen von einer stufenweisen, letztlich gescheiterten Wiedereingliederung von Oktober 2009 bis Januar 2010 sowie einer kurzfristigen Tätigkeit vom 3. bis 11. September 2012, krankheitsbedingt keinen Dienst. Nach dem polizeiärztlichen Gutachten vom 3. Juli 2012, das auf entsprechenden Feststellungen im nervenärztlichen Zusatzgutachten beruht, besteht eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und konnte die Polizeidienstfähigkeit trotz intensiver Bemühungen mit diversen stationären und ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen sowie antidepressiver Therapie nicht wiederhergestellt werden. Dass sich diese Sachlage nachfolgend grundlegend geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus der Zeit von August 2013 bis Februar 2014 sind von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ausgestellt worden. Vom 20. Februar 2014 bis 20. März 2014 befand die Klägerin sich erneut in teilstationärer Behandlung in einer Fachklinik für Psychiatrie und Neurologie. Dieselbe Klinik hat auch für September 2014 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Dies zugrunde gelegt, ergeben sich keine Anhaltspunkte für die kurz darauf mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 - ohne jegliche weitere Substantiierung - geltend gemachte Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands dahingehend, dass die Polizeidienstfähigkeit wiederhergestellt sein könnte.
3. Ernstliche Zweifel folgen auch nicht aus der Kritik der Klägerin an dem eingeholten fachärztlichen Zusatzgutachten vom 18. Januar 2012. Es ist in sich schlüssig und beruht auf dem Vorgutachten aus dem Jahr 2005, den polizeiärztlichen Akten, einer klinischen Untersuchung sowie einer testpsychologischen Zusatzuntersuchung. Das nicht weiter belegte Vorbringen, eine Persönlichkeitsstörung entwickle sich üblicherweise bereits in der Pubertät, stellt die Diagnose der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung schon deshalb nicht in Frage, weil vom Gutachter lediglich der aktuelle Zustand zu beurteilen, nicht aber die Frage zu klären war, seit wann die Erkrankung besteht. Ein Widerspruch zum Vorgutachten wird nicht allein damit aufgezeigt, dass darin lediglich von einer emotionalen Persönlichkeitsstörung, nunmehr aber von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung die Rede ist. Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum die testpsychologisch festgestellte überdurchschnittliche Fähigkeit für logisches Denken und Regelerkennung oder die gut durchschnittliche Leistung im Bereich Denkfähigkeit, Erkennen von Gesetzmäßigkeiten und Allgemeinbildung der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung entgegenstehen soll, die sich durch emotionale Instabilität und mangelnde Impulskontrolle auszeichnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52
Abs. 2 GKG. Da im Zulassungsverfahren nur noch die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit streitgegenständlich ist, betrifft dieses weder die Umwandlung noch die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Sinne von § 52
Abs. 6 Satz 1 GKG.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2012 - 6 E 779/12 -, juris, Rn. 2, m. w. N.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).