1.
Der klägerische Antrag zu 1 a) ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 2) und 3), deren Verhalten sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen muss, ein Unterlassungsanspruch zu, §§ 8
Abs. 1, 3, 4
Nr. 11 UWG
i.V.m. § 31
BGB i.V.m. § 31
Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt (in der Fassung vom 18.04.2012) zu.
Der Kläger ist zur Klage befugt, § 8
Abs. 3
Nr. 1 UWG. Die Parteien sind auf dem Gebiet der Versorgung von Patienten mit Hörgeräten Mitbewerber. Der Unterlassungsanspruch ist begründet.
Nach § 31
Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt ist es einem Arzt nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu empfehlen oder an diese zu verweisen. § 31
Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt ist eine marktverhaltensregelnde Norm
i.S.d. § 4
Nr. 11 UWG.
Für den Begriff der Verweisung kommt es maßgeblich darauf an, ob ein Arzt von sich aus und ohne Aufforderung oder Bitte des Patienten tätig wird und Hilfsmittelanbieter benennt. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagten zu 2) und 3) in den vom Kläger aufgeführten Fällen ungefragt und ohne Aufforderung oder Bitte des Patienten auf die Versorgung im verkürzten Versorgungsweg hingewiesen haben.
Der Beklagte zu 2) hat im Rahmen seiner Anhörung erklärt, Patienten werden nicht unaufgefordert informiert oder mit Empfehlungen ausgestattet. Bei Nachfrage würden die kompletten Möglichkeiten der Versorgung empfohlen. Der Beklagte zu 3) erklärte in seiner Anhörung, auf Nachfrage werde sowohl der herkömmliche als auch der verkürzte Versorgungsweg empfohlen. Diesen Aussagen der Beklagten zu 2) und 3) stehen die Aussagen der Zeugen ... und ... entgegen. Die Zeugin ... bekundete, dass ihr gegenüber erklärt worden sei, sie solle wegen der Versorgung mit einem Hörgerät einen Termin in der Praxis bei der Hörgerätesprechstunde machen. Sonst sei nichts weiter empfohlen worden. Es sei nicht gesagt worden, dass man das woanders machen kann. Sie habe gegenüber dem Arzt nicht gesagt, dass sie die Versorgung, so wie bei der ersten Versorgung hätte haben wollen (die damals über die Firma ... erfolgt sei und mit der sie nicht zufrieden gewesen sei). Auf Nachfrage ergänzte die Zeugin ... noch, dass sie das Gespräch noch vor Augen habe und durch den Beklagten zu 2) lediglich gesagt worden sei, sie soll einen Termin für die Hörgerätesprechstunde machen, dass man das woanders machen könne, sei nicht erwähnt worden.
Der Zeuge ... bekundete, dass ihm gesagt worden sei, es bestehe im Haus die Möglichkeit zur Versorgung mit Hörgeräten. Es sei auch erwähnt worden, dass die Möglichkeit bestehe, sich woanders zu informieren oder andere Gelegenheiten in Anspruch zu nehmen. Es sei vordringlich das Angebot der Versorgung im eigenen Haus dargestellt worden und, ohne dass er noch mal gesondert nachgefragt habe, darauf hingewiesen worden, dass er sich anderweitig informieren und versorgen lassen könne. Beide Aussagen seien vom Beklagten zu 3) von sich aus gemacht worden, ohne dass er nachgefragt habe. Die Untersuchung sei abgeschlossen gewesen und dann habe der Arzt von sich aus gesagt, dass die Versorgung entweder im Hause oder durch einen anderen erfolgen könne.
Das Gericht folgt den Beklagten zu 2) und 3) insoweit, dass nach ihren Schilderungen grundsätzlich wohl unaufgefordert keine derartigen Empfehlungen gegeben werden. Auf Nachfrage werden die Möglichkeiten der Versorgung empfohlen.
Gleichwohl schließt das grundsätzliche, von den Beklagten zu 2) und 3) geschilderte derartige Vorgehen nicht aus, dass im Einzelfall dennoch ungefragt entsprechende Empfehlungen erteilt werden. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen ... und ... zu zweifeln. Beide haben kein eigenes Interesse am Verfahrensausgang. Sie haben ihre Erklärungen ohne erkennbare Belastungstendenzen abgegeben. Die Zeugin ... befand sich bereits seit längerem in ärztlicher Behandlung bei den Beklagten. Für den Zeugen ... handelte es sich um die erste Konsultation in der Praxis der Beklagten. Für beide Parteien bestand weder Veranlassung, die Beklagten ungebührlich zu belasten, noch zugunsten des Klägers eine Aussage zu treffen. Beide haben hingegen anschaulich die Gespräche geschildert. Das Gericht hält die Aussagen daher auch für glaubhaft.
Danach aber steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass - anders als von den Beklagten zu 2) und 3) geschildert - in diesen Fällen jeweils ohne Nachfrage seitens der Zeugen eine Empfehlung zur Hörgeräteversorgung ausgesprochen worden ist. Insbesondere aus der Aussage der Zeugin ... ist erkennbar, dass durch den Beklagten zu 2) allein darauf hingewiesen wurde, einen Termin für die Hörgerätesprechstunde zu machen. Die Zeugin hat ausgeschlossen, dass eine anderweitige Empfehlung erfolgt ist oder eine Information, dass man die Versorgung anders haben könnte. Keinesfalls hat die Zeugin zuvor eine entsprechende Nachfrage an den Arzt gerichtet. Und auch der Zeuge ..., der sich sehr detailliert an das Gespräch erinnerte und gleichzeitig auch einräumte, dass ihm das Angebot der Möglichkeit im Haus angenehm und plausibel erschienen sei, erklärte jedoch ebenso mit Bestimmtheit, dass ungefragt und ohne ausdrückliche Nachfrage die Information darüber erfolgte, entweder die Versorgung im eigenen Haus oder bei einem anderen Akustiker vorzunehmen.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht somit fest, dass die Beklagten von sich aus und ohne Aufforderung oder Bitte des Patienten tätig geworden sind und entweder lediglich die Versorgung über das eigene Haus im Wege des verkürzten Versorgungsweges angeboten, andererseits jedoch auch die Möglichkeit einer anderen Versorgung durch einen Hörgeräteakustiker angeboten haben. In beiden Fällen jedoch erfolgte die Verweisung auch an andere Hilfsmittelanbieter ohne ausdrückliche Nachfrage des Patienten.
Die Beklagten haben damit gegen die gesetzliche Vorschrift des § 32
Abs. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt verstoßen und damit zugleich § 4
Nr. 11 UWG verletzt. Die Berufsordnungen der Landesärztekammer sind autonome Satzungen, die marktverhaltensregulierenden Charakter haben und unter die Vorschrift des § 4
Nr. 11 UWG fallen. Durch die ohne gezielte Nachfrage erfolgte Empfehlung wird die Wahlfreiheit der Patienten beeinträchtigt. Eine derartige Beeinträchtigung liegt bereits dann vor, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus bestimmte Erbringer nahelegt oder auch nur empfiehlt. Anders verhält es sich nur dann, wenn der Patient, weil er beispielsweise keinen geeigneten Leistungserbringer kennt, den Arzt um eine Empfehlung bittet. Nur dann spricht die aus dem Behandlungsvertrag resultierende Fürsorgepflicht dafür, dass der Arzt auf der Grundlage seiner Erfahrungen eine Empfehlung erteilen darf. Diese Ausnahmesituation lag im konkreten Fall nicht vor, die Beklagten haben, wie von den Zeugen geschildert, ungefragt und von sich aus und ohne rechtfertigenden sachlichen Grund die Versorgung mittels Hörgeräten im verkürzten Versorgungsweg oder auch durch Hörgeräteakustiker empfohlen, sie haben insoweit gegen die Berufsordnung und das Wettbewerbsrecht verstoßen, der darauf gestützte Unterlassungsanspruch des Klägers ist gerechtfertigt und die Beklagten sind zur Unterlassung zu verurteilen.
2.
Auch der Unterlassungsanspruch, den der Kläger mit dem Antrag zu 1 b) geltend macht, ist begründet, §§ 8
Abs. 1, 3, 4
Nr. 11 UWG
i.V.m. § 27
Abs. 3 der Berufsordnung der Ärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt,
i.V.m. § 5
Abs. 1
Nr. 1, 5 a UWG.
Gemäß § 27
Abs. 3 der Berufsordnung der Ärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt ist dem Arzt eine berufswidrige Werbung untersagt. Eine berufswidrige Werbung kann dann vorliegen, wenn irreführende oder vergleichende Werbung erfolgt oder eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten vorgenommen wird. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder zur Täuschung geeignete Angaben beinhaltet. Mit den Aussagen zur Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der Hörgeräteversorgung haben die Beklagten solche irreführenden und nicht zutreffenden Aussagen getätigt.
Die Aussagen sind, so ergibt es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nicht durch die Beklagten zu 2) und 3) persönlich, sondern durch die Zeugin ..., die die Hörgeräteversorgung abwickelt, getätigt worden. Der Zeuge ... erklärte in diesem Zusammenhang, dass ihm zum Termin der Hörgerätesprechstunde erklärt worden sei, die Zuzahlung sei geklärt. Da er letztlich mit dem angebotenen Produkt hinsichtlich des Qualitäts- und Preisverhältnisses nicht einverstanden gewesen sei, habe er bei den Beklagten erneut vorgesprochen. Ihm sei gesagt worden, die Zuzahlung belaufe sich auf etwa 1.500,00
EUR, der Anteil der Kasse sei dabei vom Preis schon abgezogen worden. Als er die Geräte zurückgeben wollte, sei ihm dann gesagt worden, dass das schwierig sei, weil die Zuzahlung schon bestätigt sei und man deshalb Probleme bekommen werde. Nachdem er dann beim Kläger gewesen und von dort die Krankenkasse konsultiert worden sei, habe man erklärt, dass man mit der Firma ... keinen Vertrag habe und für den Zeugen auch eine Anforderung nicht vorliege.
Die diesbezügliche Aussage der Zeugin ... hingegen ist nicht positiv ergiebig. Sie hat erklärt, dass sie einen Antrag auf Zuzahlung nicht machen könne, bevor der Patient sich entschieden habe. Hier handelt es sich um eine eher allgemeine und ohne konkreten Bezug getätigte Aussage, der ein besonderer Beweiswert nicht zukommt.
Nach der Aussage des Zeugen ... hingegen steht fest, dass die Aussage dahin ging, dass man eine Anfrage bei der Kasse gemacht habe und deren Anteil vom angebotenen Preis auch bereits abgezogen worden sei, ohne dass dies zutreffend war. Die Beklagten müssen sich das Verhalten der Zeugin ... zurechnen lassen.
Es wurden irreführende oder auch falsche Aussagen getätigt. Damit haben sie gegen die Vorschriften des § 27
Abs. 3 der Berufsordnung
i.V.m. § 4
Nr. 11 UWG
bzw. gegen § 5
Abs. 1
Nr. 1, 5 a UWG verstoßen und sind diesbezüglich ebenfalls antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.
3.
Der mit Antrag zu 1 c) geltend gemachte Anspruch ist nicht begründet.
Hier hat die Beweisaufnahme die Behauptung des Klägers nicht bestätigt.
Sowohl die Zeugin ... als auch der Zeuge ... bekundeten, dass sie mehrfach in der Hörgerätesprechstunde vorstellig geworden seien. Nachdem sie sich aber entschieden gehabt hätten, die angebotenen Hörgeräte nicht in Anspruch zu nehmen, sei ihnen eine entsprechende Verordnung ohne weitere Nachfrage ausgehändigt worden.
Die Behauptung des Klägers, die Patienten seien bei einem beabsichtigten Wechsel der Versorgung behindert worden, nicht bestätigt und bewiesen ist.
Der diesbezügliche Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet.
Die unzutreffenden Angaben zur Nachfrage bei Krankenkassen werden bereits über die Unterlassung zu 1 b) erfasst. Der Wechsel zu einer anderen Versorgung wurde tatsächlich nicht behindert, ein Unterlassungsanspruch besteht nicht.
4.
Der Antrag zu Ziffer 1 d) ist begründet.
Der Unterlassungsanspruch folgt hier aus §§ 8
Abs. 3
Nr. 1
i.V.m. § 27
Abs. 3 Berufsordnung der Ärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt, §§ 4
Nr. 11, 5 UWG.
Die Aussagen in dem im Internet zur Verfügung gestellten Werbeflyer für die Hörgeräteversorgung im verkürzten Versorgungsweg sind falsch und damit irreführend. Denn es wird in dieser Werbeaussage nicht mit der gebotenen Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass bei einer Versorgung im verkürzten Versorgungsweg ein Anteil der anfallenden Kosten von gesetzlichen Krankenkassen nur dann übernommen wird, wenn eine entsprechende Rahmenvereinbarung vorliegt oder die Übernahme durch die Krankenkasse gewährleistet ist. Die Frage der Erstattungsfähigkeit eines gesetzlichen Anteils bei der Versorgung hängt maßgeblich davon ab, ob mit der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse ein entsprechender Vertrag gemäß
§ 128 Abs. 4, 4 a SGB V abgeschlossen worden ist. Derartige Verträge jedoch existieren bislang ausschließlich zwischen einzelnen allgemeinen Ortskrankenkassen und einzelnen Ärzten, nicht jedoch flächendeckend. Die Versorgung im verkürzten Versorgungsweg bei gleichzeitiger anteiliger Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist somit dem größten Teil gesetzlich versicherter Patienten nicht möglich und damit keine gleichwertige Alternative zur Versorgung über einen Hörgeräteakustiker.
Diesen Patienten ist die freie Wahl, an einem der beiden Versorgungswege mit gleichmäßiger Versorgung teilnehmen zu können, verschlossen. Das zeigt sich auch an den Aussagen der Zeugen ... und ..., die unabhängig voneinander bekundeten, dass trotz Hinweises darauf, dass gegebenenfalls ein gewisser Anteil von der Krankenkasse übernommen werde, die private Zuzahlung deutlich zu hoch ausgefallen sei.
Soweit jedoch im Rahmen der Werbung für den verkürzten Versorgungsweg auf diese Besonderheiten nicht mit der gebotenen Deutlichkeit hingewiesen wird, erweist sich diese Werbung als wettbewerbswidrig, so dass der klägerische Antrag zu 1 d) begründet ist.
5.
Der Antrag zu 1 e) erweist sich als unbegründet.
Die Beklagten zu 2) und 3) und die Zeugin ...... haben bekundet, dass diese für die Firma ... in den Räumen der Beklagten tätig ist.
Die Zeugin ... führte aus, dass sie in den jeweiligen Praxen angestellt sei und lediglich Geräteschulung und dergleichen oder Wochenberichte für die Firma ... fertige, wo sie ebenfalls angestellt sei und ihr dortiger Anstellungsvertrag 40 Wochenstunden aufweise. Die Aussage deckt sich insoweit teilweise mit der Aussage der Beklagten zu 2) und 3), dass die Zeugin ... ihre Mitarbeiterin sei.
Unaufgeklärt bleibt, inwieweit eine realistische Wahrnehmung des Anstellungsverhältnisses mit 40 Wochenstunden bei der Firma ... umsetzbar ist, wenn andererseits die Zeugin offenbar parallel in verschiedenen Praxen angestellt ist.
Da jedoch grundsätzlich für die Beklagten die Möglichkeit besteht, in Zusammenarbeit mit Hörgeräteakustikern im Rahmen des verkürzten Versorgungsweges die Hörgeräteversorgung zu ermöglichen, kann ihnen auch nicht verwehrt werden, Mitarbeitern der Firma ... Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Die vorstehend festgestellten Verstöße gegen Marktverhaltensregeln sind geeignet, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Patienten aufgrund der Hinweise der Beklagten ungefragt über den Versorgungsweg informiert werden. Die nach § 8
Abs. 1
S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Wettbewerbsverstöße vermutet.
6.
Der Feststellungsanspruch zu 2.) ist begründet, § 9 UWG
Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung einer möglichen Schadensersatzpflicht, auch bezüglich bereits entstanden Schadens.
Die Wettbewerbsverstöße stehen nach Ansicht des Gerichts - wie dargestellt - fest. Sie sind geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen, so dass dem Feststellungsantrag des Klägers unter Ziffer 2) zu entsprechen ist.
Das Feststellungsinteresse entfällt nicht dadurch, dass der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte.
7.
Der Antrag zu 3.) ist nicht begründet.
Als weiterem Sekundäranspruch ist dem Auskunftsbegehren des Klägers jedoch nicht zu entsprechen.
Auch wenn zunächst Bedenken bestehen könnten, inwieweit die Beklagten verpflichtet und befugt sind, Auskunft zu erteilen, weil sie damit möglicherweise Geheimhaltungspflichten und die Schweigepflicht verletzen, steht dem entgegen, dass der Kläger keine namentliche Auskunft verlangt, sondern lediglich Auskunft über die Zahl der Patienten durch Vorlage von Abrechnungsunterlagen. Dieses kann in der Regel anonym erfolgen.
Jedoch scheitert der Auskunftsanspruch daran, dass allein die Vorlage der Abrechnungsunterlagen nicht geeignet ist, Auskunft darüber zu geben, ob diese Verordnungen und Versorgungen mit Hörgeräten über die Firma ... ebenfalls infolge möglicher Wettbewerbsverstöße zustande gekommen sind. Denn durch eine solche Auskunft kann allein durch die Vorlage der Abrechnungsunterlagen nicht ohne Weiteres aufgeklärt werden, ob diese Patienten ungefragt auf die Versorgungsmöglichkeit hingewiesen worden sind.
Eine derartige Einschränkung enthält der Antrag nicht, so dass der Antrag insgesamt abzuweisen ist.
Das gilt auch für den diesbezüglichen Hilfsantrag.
8.
Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung ist nicht gerechtfertigt.
Denn die Beklagten waren, als der Kläger die Prozessbevollmächtigten beauftragte, mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung noch nicht im Verzug, vielmehr wurden die Beklagten erstmals durch das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 05.06.2012 abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Klage ist insoweit abzuweisen.
9.
Bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreites
gem. § 92
ZPO ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen einheitlichen Unterlassungsanspruch handelte, der nur im geringen Umfang der Abweisung unterliegt und auch soweit der Auskunftsanspruch abgewiesen worden ist, macht dieser einen nur geringen Anteil am Streitwert aus, so dass es bei entsprechender Abwägung sachgerecht ist, den Kläger mit 20 % an den Kosten zu beteiligen. Die Beklagten als überwiegend unterliegende Prozesspartei haben die Kosten in Höhe von 80 % zu tragen.
Der Streitwert wird festgesetzt, ausgehend von dem vom Kläger selbst für die geltend gemachten Ansprüche mitgeteilten Interesse an der Durchsetzung mit 30.000,00
EUR.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 709
ZPO.