Urteil
Kostenübernahme für den zugunsten einer Lehrkraft durchgeführten Einbau von automatisierten Türen in einem staatliches Gymnasium

Gericht:

VGH München


Aktenzeichen:

7 BV 20.1905


Urteil vom:

20.04.2023


Grundlage:

Leitsatz:

Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die für die individuelle behindertengerechte Einrichtung einer Arbeitsstätte des in Art. 2 BaySchFG genannten Personenkreises entstehen, sind Personalaufwand im Sinne dieser Vorschrift und vom Träger des Personalaufwands zu übernehmen.

Rechtsweg:

VG Regensburg, Urteil vom 03.06.2020 – RN 1 K 19.377

Quelle:

BAYERN.RECHT

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung des Klägers hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Juni 2020 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 3.899,82 Euro, insgesamt einen Betrag in Höhe von 27.593,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom Beklagten die Kostenübernahme für den von ihm im Jahr 2018 zugunsten einer Lehrkraft durchgeführten Einbau von automatisierten Türen in ein staatliches Gymnasium in der Stadt D..

Der Kläger nahm im Jahr 2018 Umbauarbeiten an einem staatlichen Gymnasium in D. vor. Im Zuge dieser Umbauarbeiten sollte ein Parkplatz für das Kraftfahrzeug einer außergewöhnlich gehbehinderten Lehrerin (GdB von 100) direkt am Gebäude des Gymnasiums geschaffen werden. Da die Realisierung dieses Parkplatzes sowohl aus planungsrechtlicher Sicht als auch aus Sicht der Hochbauverwaltung nicht möglich war, empfahl das Zentrum Bayern für Familie und Soziales nach einer Vor-Ort-Besichtigung die Einrichtung eines gebäudenahen Parkplatzes für die Lehrerin beim Gebäudeteil West/Ausgang. Im Innenbereich sei hierzu die äußere und innere Fluchttüre barrierefrei für die Lehrerin umzugestalten. Nach Abstimmung des Klägers mit dem Zentrum Bayern für Familie und Soziales über die konkrete Ausgestaltung des Zugangs und die Feststellung des hierfür erforderlichen Kostenaufwands in Höhe von 40.900,70 Euro wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 an den Beklagten und bat um Freigabe der Ausführungen und Kostenübernahmeerklärung durch diesen als dem nach § 81 SGB IX verpflichteten Arbeitgeber der Lehrerin.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger sei als Träger des Schulaufwands verpflichtet, die erforderlichen baulichen Maßnahmen umzusetzen und zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 kündigte der Kläger an, die Maßnahme zunächst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht umzusetzen und anschließend Klage gegen den Beklagten zu erheben. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 stimmte der Beklagte dieser Vorgehensweise zu.

Mit Bescheid vom 7. Juni 2018 bewilligte das Zentrum Bayern für Familie und Soziales einen Zuschuss in Höhe bis zu 11.404,35 Euro. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung der ungedeckten Kosten in Höhe von 27.593,82 Euro auf. Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung mündlich am 18. Januar 2019 ab.

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2019 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München auf Übernahme der Kosten in Höhe von 27.593,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2019 an das zuständige Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen. Mit Urteil vom 3. Juni 2020 verurteilte das Verwaltungsgericht Regensburg den Beklagten zur Zahlung von 23.694 Euro nebst Zinsen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bejahte einen Anspruch des Klägers aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag sowie aus öffentlich-rechtlicher Erstattung, kürzte jedoch die Gesamtkosten der Maßnahme um einen Eigenanteil von 10% mit der Begründung, der Kläger habe zumindest mittelbar einen Vorteil aus der Umbaumaßnahme erlangt. Durch die automatisierten Türen würde die Anlieferung von Gegenständen in das Schulhaus erleichtert. Zudem würden die Türen auch für zukünftige in ihrer Mobilität eingeschränkte Schülerinnen und Schüler von Nutzen sein.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg. Der Kläger schloss sich der Berufung an und begehrte die Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts dahingehend, dass der Beklagte über den bereits zuerkannten Betrag hinaus zur Zahlung von weiteren 3.899,82 Euro nebst Zinsen zu verurteilen sei.


Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Juni 2020 abzuändern und die Klage abzuweisen.


Der Kläger ist dem entgegengetreten und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Juni 2020 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 3.899,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet (A). Auf die zulässige Anschlussberufung des Klägers hin war das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern, als der Beklagte an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 3.899,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen hat (B).

A. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch sowohl aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag als auch aus öffentlich-rechtlicher Erstattung auf Übernahme der Kosten hat, die ihm nach Abzug der erhaltenen Förderung durch das Zentrum Bayern für Familie und Soziales - Integrationsamt - für die barrierefreie Umgestaltung des Zugangs zum staatlichen R. Gymnasium durch Einbau einer automatisierten Außen- sowie der beiden automatisierten Innentüren (im Folgenden: Umbaumaßnahme) entstanden sind.

I. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG umfasst der Personalaufwand für den in der Vorschrift genannten Personenkreis den Aufwand nach den beamten-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie die gesetzlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG ist der nicht zum Personalaufwand gehörende übrige Aufwand Schulaufwand. Anders als der Beklagte meint, zeigt die Zusammenschau von Art. 2 und Art. 3 BaySchFG, dass Aufwendungen, die für das Personal entstehen, das an den vom Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz erfassten Schulen (vgl. Art. 1 BaySchFG) beschäftigt wird (im Folgenden: Personalaufwendungen), nur dann zum Schulaufwand gehören, wenn sich dies aus Art. 3 BaySchFG ausdrücklich ergibt. Hiervon ausgehend handelt es sich bei den streitgegenständlichen Umbaukosten um Personalaufwand i.S.v. Art. 2 BaySchFG. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Aufwand für die Umbaumaßnahme nicht dem Sachaufwand nach Art. 3 Abs. 2 BaySchFG zugeordnet und damit nicht Schulaufwand i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG, den der Kläger nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BaySchFG zu tragen hätte. Die durchgeführten Umbaumaßnahmen waren unstreitig nicht erforderlich, um das Schulgebäude generell barrierefrei zu machen, so dass eine Zuordnung zum Schulaufwand nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BaySchFG ausscheidet. Die streitgegenständlichen Aufwendungen waren - auch dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit - ausschließlich dadurch bedingt, dass der Arbeitsplatz einer Lehrkraft des R.-Gymnasiums nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX aufgrund ihrer individuellen Behinderung mittels eines speziellen Zugangs zum Schulgebäude behindertengerecht gestaltet werden musste. Wie sich aus der eindeutigen Zuordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX ergibt, sind Aufwendungen, die für die individuelle behindertengerechte Einrichtung der Arbeitsstätte einer Lehrkraft entstehen, vom Dienstherrn bzw. Arbeitgeber zu tragen. Dabei stellt § 211 SGB IX durch die Formulierung in Absatz 1 "unbeschadet der Geltung dieses Teils" klar, dass insbesondere die Vorschriften in §§ 151 bis 241 SGB IX für Beamte und Richter unmittelbar gelten und nicht durch § 211 SGB IX als etwaige Spezialregelung ausgeschlossen sind (vgl. Griese in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 211 Rn. 7). Auch der Arbeitsplatz schwerbehinderter Beamter und Beamtenanwärter, die zum Personenkreis in Art. 2 Abs. 1 BaySchFG gehören, muss erforderlichenfalls vom Dienstherrn technisch aus- oder umgerüstet werden. Bei den streitgegenständlichen Aufwendungen handelt es sich somit um Personalaufwand i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG, für die der Beklagte als Dienstherr der betroffenen Lehrkraft und damit nach Art. 6 BaySchFG als Träger des Personalaufwands für das staatliche R. Gymnasium aufzukommen hat.

II. Die vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Einschätzung.

1. Anders als der Beklagte meint, werden vom Personalaufwand i.S.v. Art. 2 Abs. 1 BaySchFG nicht nur die unmittelbaren Personalkosten, sondern grundsätzlich alle Aufwendungen erfasst, die dem Beklagten als Dienstherrn bzw. Arbeitgeber des von Art. 2 BaySchFG erfassten Personals obliegen. Dies folgt aus einer Zusammenschau von Art. 2 und Art. 3 BaySchFG.

a) Art. 2 BaySchFG beschreibt in erster Linie den Kreis der Personen, die von dem Begriff "Personalaufwand" erfasst werden. Beschäftigt ein Schulträger Personal, das in Art. 2 BaySchFG nicht genannt ist, so wird dieses Personal nach den Vorschriften des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes bei finanziellen Hilfen zum Personalaufwand nicht berücksichtigt. Zum Personalaufwand i.S.v. Art. 2 BaySchFG gehören insbesondere die Aufwendungen für Lehrkräfte aller Schulen und Schularten. Dazu zählen alle hauptamtlich oder hauptberuflich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte sowie die Beamten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt, die im Rahmen eines Unterrichtsauftrags eigenverantwortlich Unterricht erteilen. Für die Zuordnung zum Personalaufwand kommt es weder auf die Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses (als Beamter oder Angestellter) noch auf die Dauer der Beschäftigung an. Erfasst sind damit Lehrkräfte aller Laufbahnen. Neben den Lehrkräften bezieht Art. 2 Abs. 1 BaySchFG ausdrücklich das dort genannte weitere pädagogische Personal ein sowie das Pflegepersonal an Förderschulen. Zum Personalaufwand rechnen schließlich auch die Aufwendungen für das in Art. 2 Abs. 2 BaySchFG genannte Verwaltungspersonal (vgl. zum Ganzen Kellner in Wüstendörfer/Allmannshofer, Schulfinanzierung in Bayern, Stand 1.8.2022, Einführung S. 5).

Die Aufwendungen für das Personal umfassen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG nicht nur den Aufwand nach den beamten-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, sondern auch - was der Gesetzgeber nunmehr in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis ausdrücklich festgestellt hat (vgl. Kellner in Wüstendörfer/Allmannshofer, Schulfinanzierung in Bayern, Einführung S. 5) - die gesetzlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft.

b) Demgegenüber wird mit dem Begriff "Schulaufwand" der gesamte Aufwand für die Schule angesprochen, der nicht Personalaufwand i.S.v. Art. 2 BaySchFG ist. Er umfasst gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG den für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand sowie den Aufwand für das Hauspersonal.

aa) Dabei ergibt sich aus der Zusammenschau von Art. 2 und Art. 3 BaySchFG, dass Personalaufwendungen nur dann zum Schulaufwand gehören, wenn der Gesetzgeber sie ausdrücklich dem Schulaufwand zugeordnet hat. Dies zeigt sich besonders im Hinblick auf Personalaufwendungen für Verwaltungspersonal. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG werden Aufwendungen für das Verwaltungspersonal aller Schulen vom Personalaufwand erfasst. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG ordnet die Personalaufwendungen für das Hauspersonal hingegen dem Schulaufwand zu. In Art. 2 Abs. 2 BaySchFG ist klargestellt, dass zum Verwaltungspersonal - und damit zum Personalaufwand - (nur) die zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte der Schulleitung erforderlichen Beamten und Angestellten gehören. Demgegenüber gehören die für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Schulanlage erforderlichen Dienstkräfte nach Art. 3 Abs. 3 BaySchFG zum Hauspersonal. Dies bedeutet, dass das Verwaltungspersonal, das beim kommunalen oder privaten Schulträger beschäftigt ist, auch dann nicht in den Personalaufwand miteinbezogen ist, wenn es dort mit Aufgaben befasst ist, die mit dem Betrieb der Schule zusammenhängen. Gerade die Unterscheidung, die der Gesetzgeber in Bezug auf Personalaufwendungen für das Verwaltungspersonal vorgenommen hat, zeigt, dass der Einwand des Beklagten, Sachaufwand sei alles, was nicht zum Personalaufwand gehöre, zwar der gesetzlichen Bestimmung in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG entspricht, die genaue Zuordnung von Personalaufwendungen zum Personalaufwand jedoch nicht entbehrlich macht. Sind Personalaufwendungen originär Personalaufwand i.S.v. Art. 2 BaySchFG, ist eine Zuordnung zum Schulaufwand ausgeschlossen. Darauf, dass in Art. 3 Abs. 2 BaySchFG der Sachaufwand umschrieben ist, ohne dass die in diesem Zusammenhang zu tragenden Aufwendungen aufgrund der Formulierung "gehören vor allem" abschließend aufgezählt werden, kommt es dann nicht mehr an.

bb) Auch die weiteren ausdrücklichen Zuordnungen bestimmter Personalaufwendungen zum Sachaufwand stehen dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nicht entgegen, wonach die streitgegenständlichen Kosten der Umbaumaßnahme nicht Sachaufwand i.S.v. Art. 3 Abs. 2 BaySchFG sind.

Grundsätzlich umfasst der Personalaufwand sämtlichen Aufwand, den der von Art. 2 BaySchFG erfasste Personenkreis vom jeweiligen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber aus den dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften sowie aufgrund individueller arbeitsvertraglicher Regelungen beanspruchen kann. Zum Personalaufwand gehören damit regelmäßig auch solche Aufwendungen, die dem Dienstherrn oder Arbeitgeber in Erfüllung seiner beamtenrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Fürsorgepflichten entstehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Aufwendungen, die primär für das Personal an Schulen getätigt werden, nach Art. 3 Abs. 2 BaySchFG ausdrücklich dem Sachaufwand zugeordnet und daher bei staatlichen Schulen nach Art. 8 BaySchFG vom Träger des Schulaufwands zu tragen sind.

So zählen Aufwendungen für die Ausstattung der Schulanlage nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BaySchFG auch dann zum Sachaufwand, wenn es sich um Ausstattungsgegenstände handelt, die für den von Art. 2 BaySchFG erfassten Personenkreis beschafft werden. Obwohl die Beschaffung derartiger Ausstattungsgegenstände - beispielsweise Bürostühle - nach den beamten- bzw. arbeitsrechtlichen Vorschriften in die Sphäre des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers fällt, sind derartige Aufwendungen schulfinanzierungsrechtlich ausdrücklich in Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BaySchFG dem Sachaufwand zugeordnet, mit der Folge, dass sie vom jeweiligen Schulaufwandsträger zu tragen sind. Die Regelungen in Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BaySchFG, wonach Aufwendungen für Lehrmittel (zur Unterscheidung zwischen Lehrmitteln und Lernmitteln vgl. OVG Thür, U.v. 29.8.2019 - 4 KO 549/16 - juris Rn. 47 ff.; OVG NW, U.v. 14.3.2013 - 6 A 1760/11 - juris Rn. 48 m.w.N.) zum Sachaufwand gehören, sowie in Art. 3 Abs. 2 Nr. 6 BaySchFG, wonach zum Sachaufwand auch die Geschäftsbedürfnisse der Schule zählen, belegen ebenfalls, dass bestimmte Aufwendungen, die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vom Dienstherrn oder Arbeitgeber zu tragen wären, schulfinanzierungsrechtlich Sachaufwand sind. Dass zu letzteren Aufwendungen lediglich die gehören, die sich aus dem alltäglichen Schulbetrieb ergeben, belegt § 2 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes vom 23. Januar 1997 (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz - AVBaySchFG i.d.F. vom 23. Mai 2018, die im Hinblick auf § 2 der derzeit geltenden Fassung vom 27.10.2022 entspricht). Danach sind die Kosten für Kranzspenden und Nachrufe verstorbener Staatsbediensteter an staatlichen Schulen - im Gegensatz zu den sonstigen notwendigen personalbezogenen Geschäftsbedürfnissen für das staatliche Personal, die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 AVBaySchFG zum Sachaufwand zählen - vom Staat zu tragen.

Aus der gesetzlichen Zuordnung dieser Personalaufwendungen zum Sachaufwand kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gefolgert werden, dass Aufwendungen, die nicht unmittelbare Personalkosten sind, als Sachaufwand vom Schulaufwandsträger zu tragen wären. Dies würde bereits der insoweit eindeutigen gesetzlichen Bestimmung in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG widersprechen, wonach grundsätzlich jeglicher Auswand nach den beamten-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Personalaufwand ist. Denn viele Aufwendungen des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers - insbesondere Beihilfen, Umzugskostenerstattungen, Fortbildungskosten, aber auch die streitgegenständlichen Kosten, die letztlich auf sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beruhen - stellen keine "unmittelbaren" Personalkosten dar, weil sie nicht auf einschlägigen besoldungs- oder entgeltrechtlichen Vorschriften beruhen, und müssten somit - nach der Ansicht des Beklagten - vom Schulaufwandsträger übernommen werden.

Charakteristisch für die in Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 BaySchFG ausnahmsweise dem Sachaufwand zugewiesenen Personalaufwendungen ist, dass auch diese Aufwendungen für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlich sind (vgl. hierzu auch § 2 Abs. 1, 2 und 5 AVBaySchFG). Die Einrichtung und die gesamte sächliche Ausstattung einer Schule im Sinne dieser Vorschriften richten sich nach den Erfordernissen des (normalen) Schulbetriebs und des Unterrichts (vgl. Kellner in Wüstendörfer/Allmannshofer, Schulfinanzierung in Bayern, Einführung S. 5).

c) Ergeben sich - wie vorliegend - aufgrund der Behinderung eines Mitglieds des von Art. 2 BaySchFG erfassten Personalkörpers besondere Erfordernisse an die bauliche oder sächliche Ausstattung der Schule, bei der dieses Mitglied beschäftigt ist, sind diese Aufwendungen Teil des Personalaufwands und - bei staatlichen Schulen - nach Art. 6 BaySchFG vom Beklagten als Träger des Personalaufwands zu tragen.

(aa) Hinsichtlich einer aufgrund Behinderung im Einzelfall erforderlichen sächlichen Ausstattung wird dies durch Ziffer 7.2.2 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien klargestellt. Danach obliegen die Kosten für individuell erforderliche Hilfsmittel behinderter Menschen auch im Bereich der staatlichen Schulen dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber.

(bb) Nicht anderes ergibt sich für Aufwendungen, die keine Hilfsmittel in diesem Sinne sind. Zwar enthalten die Bayerischen Inklusionsrichtlinien keine entsprechende Regelung für den Fall, dass aufgrund der speziellen Behinderung eines von Art. 2 BaySchFG erfassten Mitglieds des Personals, Aufwendungen wie die streitgegenständlichen erforderlich werden. Anders als der Beklagte meint, steht Ziffer 7.2.2 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien der Einordnung der streitigen Aufwendungen, die nach der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht von der dortigen Regelung erfasst sind, als Personalaufwand nicht entgegen. Insbesondere ist die vom Beklagten gezogene Schlussfolgerung unzutreffend, aus Ziffer 7.2.2 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien müsse im Umkehrschluss gefolgert werden, dass Aufwendungen für individuell erforderliche bauliche Maßnahmen nicht von Art. 2 BaySchFG erfasst seien. Als bloße Richtlinien haben die Bayerischen Inklusionsrichtlinien insoweit ausschließlich klarstellende Funktion. Sie können die im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz vorgesehene Zuordnung von Aufwendungen zum Personal- oder Schulaufwand, bei der es jedenfalls an staatlichen Schulen auch um die Verteilung der Kosten zwischen dem Träger des Personalaufwands und dem Träger des Schulaufwands geht, nicht verändern. Dem Sachaufwandsträger können durch die Richtlinien keine Aufwendungen für Maßnahmen aufgebürdet werden, die der Beamte oder Arbeitnehmer ausschließlich aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis beanspruchen kann. Wäre die Ansicht des Beklagten zutreffend, dass der Kläger alles zu tragen hätte, was an Ausstattung und Hilfsmitteln für die "Schulfamilie" erforderlich ist, hätte es der Klarstellung in Ziffer 7.2.2 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien nicht bedurft.

Darüber hinaus ist aus Art. 3 Abs. 5 BaySchFG zu folgern, dass Aufwendungen für die individuelle behindertengerechte Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes eines Mitarbeiters, der von Art. 2 BaySchFG erfasst ist, nicht vom Schulaufwandsträger zu tragen sind. Nach Art. 3 Abs. 5 BaySchFG gehören zum Schulaufwand der allgemeinen Schulen die Aufwendungen für die behinderten Schülerinnen und Schüler sowie für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die dort nach Maßgabe des Art. 41 BayEUG unterrichtet und gefördert werden können, sowie die Aufwendungen für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf nach Art. 30a Abs. 6 Satz 1 BayEUG an den allgemeinen Schulen. Art. 3 Abs. 5 BaySchFG wurde durch § 2 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 25. Juni 1994 in das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz eingefügt. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 12/10897 S. 42) korrespondiert die Vorschrift mit den zum damaligen Zeitpunkt neuen Regelungen des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (insbesondere Art. 22b BayEUG), wonach Schulen bei der Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern zusammenwirken sollen. Art. 3 Abs. 5 BaySchFG bestimme, dass der Schulaufwand einheitlich aufzubringen sei und nicht nach Behinderten und Nichtbehinderten differenziert werden könne. Er stelle klar, dass zum Schulaufwand auch die Aufwendungen gehörten, die notwendig seien, um einen erfolgreichen Schulbesuch eines Behinderten zu ermöglichen. Mit Rücksicht auf die bisweilen erheblichen Aufwendungen sei die integrative Betreuung bestimmter Behinderter an die Zustimmung des Aufwandsträgers gebunden. Die Zuständigkeit richte sich nach der besuchten Schule, nicht nach der Behinderung. Die Regelung habe schon bisher gegolten; die Schulaufwandsträger seien daher mit Rücksicht auf die Kostenfolge stets um ihr Einverständnis gebeten worden, wenn kostenträchtige Integrationsmaßnahmen geplant worden seien. Zuständig sei jeweils der Schulaufwandsträger der allgemeinen Schule.

Die Gesetzesbegründung macht somit deutlich, dass der besondere Schulaufwand i.S.v. Art. 3 Abs. 5 BaySchFG grundsätzlich lediglich die Einrichtung und Ausstattung umfasst, die speziell für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung erforderlich ist. Im Umkehrschluss aus Art. 3 Abs. 5 BaySchFG und vor allem im Hinblick darauf, dass die integrative Betreuung bestimmter Schülerinnen und Schüler mit Behinderung wegen der damit verbundenen Aufwendungen des Schulaufwandsträger an dessen Zustimmung geknüpft ist (vgl. z.B. Art. 30a Abs. 4 Halbs. 1 BayEUG), folgt daraus, dass besondere Aufwendungen, die aus der Beschäftigung von behinderten Lehrkräften oder anderen in Art. 2 BaySchFG genannten Personen resultieren, vom Dienstherrn bzw. Arbeitgeber als Personalaufwand zu tragen sind.

3. Entgegen der Ansicht des Beklagten wird das gefundene Ergebnis durch die Gesetzesbegründung zum Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz bestätigt.

Mit dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz vom 24. Juli 1986 (BaySchFG a.F., GVBl. S. 169), das nach seinem Art. 55 Abs. 1 Satz 1 zum 1. Januar 1987 in Kraft trat, verfolgte der Gesetzgeber - nach Verabschiedung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 10. September 1982 (GVBI S. 743, ber. S. 1032) - das Ziel, die gesetzlichen Bestimmungen über die Trägerschaft des Schul- und Personalaufwands und die Bezuschussung dieses Aufwands für staatliche, kommunale und private Schulen zusammenzufassen (vgl. LT-Drs. 10/8257 S. 1). Die Finanzierung der öffentlichen und privaten Schulen und die Leistungen, mit denen der Besuch der Schulen gefördert wird, waren bis dahin in acht verschiedenen Gesetzen (vgl. hierzu Art. 54 und 55 BaySchFG a.F.) geregelt. Der Vereinheitlichung des Schulrechts auf inhaltlichem Gebiet folgte damit eine Vereinheitlichung des Rechts der Finanzierung öffentlicher und privater Schulen. Der Aufwand für die Schulen wurde begrifflich unterteilt in den Personalaufwand und den Schulaufwand. Diese Begriffe waren bis dahin in den verschiedenen Schulgesetzen unterschiedlich definiert und wurden nun in Art. 2 und 3 BaySchFG für alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen einheitlich umschrieben (vgl. LT-Drs. 10/8257 S. 16). Die Zuordnung des Personalaufwands in Art. 6 BaySchFG bestätigt dabei ein Wesensmerkmal von staatlichen Schulen. Der Staat ist Dienstherr des Lehrerpersonals und trägt folglich den gesamten Personalaufwand staatlicher Schulen i.S.v. Art. 2 BaySchFG. Der Gesetzesbegründung zu Art. 6 BaySchFG ist hierzu ausdrücklich zu entnehmen, dass bereits aus der gesetzlichen Definition der staatlichen Schulen in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayEUG folge, dass der Staat "Dienstherr des Lehrpersonals" sei. Nach Art. 6 BaySchFG habe er auch den damit verbundenen Personalaufwand zu tragen. Dieser Aufwand umfasse neben dem Aufwand für das Lehrpersonal den gesamten in Art. 2 BaySchFG umschriebenen sonstigen Personalaufwand; ausgenommen sei jedoch das Hauspersonal. Dieses werde in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht dem Schulaufwand zugerechnet; die Vorschrift in Art. 2 Abs. 2 des Schulfinanzierungsgesetzes, wonach dieser Aufwand allein für Gymnasien dem Träger des Personalaufwands zufiel, sei bereits durch das Haushaltsgesetz 1983/84 - und damit vor Außerkrafttreten des Schulfinanzierungsgesetzes zum 31. Dezember 1986 (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BaySchFG a.F.) - beseitigt worden.

Die Gesetzesbegründung zur Einführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes bestätigt damit, dass es dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht, den gesamten Aufwand, den der Beklagte als Dienstherr oder Arbeitgeber des in Art. 2 BaySchFG umschriebenen Personals zu tragen hat, dem Personalaufwand zuzuordnen. Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz wurde zwar aufgrund zahlreicher Änderungen mehrfach neu bekanntgemacht (vgl. hierzu Überblick in Kellner in Wüstendörfer/Allmannshofer, Schulfinanzierung in Bayern, Einführung S. 1 ff.); soweit Art. 3 BaySchFG - u.a. durch § 2 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 25. Juni 1994 - geändert wurde, berührt dies die grundsätzliche Abgrenzung zwischen Personal- und Schulaufwand nicht.

4. Der Einwand des Beklagten, zum Personalaufwand gehörten keinesfalls Kosten für Umbaumaßnahmen, ist ebenfalls nicht durchgreifend. Zwar resultieren die vorliegend streitgegenständlichen Kosten aus der im Einzelfall erforderlich gewordenen behindertengerechten baulichen Anpassung des Arbeitsplatzes. Der Anspruch der betroffenen Lehrkraft beruht aber auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bzw. auf Fürsorgegesichtspunkten. Die angefallenen Kosten sind daher ebenso Personalaufwendungen wie Aufwendungen des Dienstherrn für Fortbildung, Beihilfen, Umzüge, besondere Arbeitsmittel oder Trennungsentschädigung.

5. Soweit der Beklagte dem klägerischen Erstattungsanspruch letztlich entgegenhält, die streitigen Aufwendungen könnten bereits deshalb kein Personalaufwand sein, weil der Umbau - anders als beispielsweise eine vom Dienstherrn zu zahlende Computerbrille - auch dann beim Schulaufwandsträger verbleibe, wenn der behinderte Mitarbeiter die Schule verlasse, ist auch dieser Einwand nicht durchgreifend. Hat die jeweilige Umbaumaßnahme unabhängig von der Nutzung durch den behinderten Mitarbeiter einen objektiven Nutzen für den Schulaufwandsträger, besteht ggf. eine entsprechende Ausgleichspflicht.

III. Eine Zuordnung der streitgegenständlichen Aufwendungen zum Sachaufwand würde zudem gegen das Gebot zur Zusammenarbeit von Staat und Kommunen als öffentliche Bildungsträger in Art. 133 Abs. 1 Satz 2 BV sowie gegen das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 und Art. 10 Abs. 2 BV, verstoßen.

Die Bestimmung von Personal- und Sachaufwand hat auch bei öffentlichen Schulen abstrakt anhand der Aufgabenteilung zwischen dem Staat und den Kommunen zu erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist die Tragung des Sachaufwands auch bei den staatlichen Schulen (vgl. Art. 3, 8 BaySchFG) dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnen, ohne dass es auf die Unterscheidung zwischen Volks- und Berufsschulen einerseits und den anderen weiterführenden Schulen andererseits ankommt (stRspr, so bereits BayVerfGH, E.v. 18.4.1996 - Vf. 13-VII-93 - juris Rn. 103). In seinem Urteil vom 29. Mai 1996 - 7 B 94.1063 - (BeckRS 1996, 22899) hat der Senat zudem ausgeführt, dass die Vorschriften des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Tragung des Schulaufwands durch die Kommunen über den Wortlaut und den Zweck des Gesetzes hinaus einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sind. Die Verteilung der Lasten bei öffentlichen Schulen zwischen dem Personalaufwandsträger und dem Schulaufwandsträger habe sich daran zu orientieren, dass den Kommunen Lasten nur im Rahmen ihrer Aufgaben auferlegt werden könnten. Hieraus folgt, dass es zu einem Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen führen würde, wenn der Beklagte Personalaufwendungen, die ausschließlich seiner Sphäre als Dienstherr oder Arbeitgeber zuzuordnen sind, auf den kommunalen Träger des Schulaufwands einer Pflichtschule (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BaySchFG) verlagern könnte. Nichts anderes kann gelten, wenn der Landkreis Schulaufwandsträger nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BaySchFG für eine der übrigen Schulen ist.

IV. Da das Verwaltungsgericht demnach zutreffend davon ausgegangen ist, dass dem Kläger die bei ihm verbliebenen Aufwendungen für streitgegenständliche Umbaumaßnahme zu erstatten sind, war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

B. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung eines weiteren Betrags in Höhe von 3.899,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Leistungsklage. Insoweit war das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers nicht um einen Eigenanteil in Höhe von 10% der Gesamtkosten zu kürzen. Dem Kläger ist durch den mit der Umbaumaßnahme verbundenen Eigentumserwerb an den automatisierten Außen- und Innentüren kein Vorteil entstanden, den er nach § 681 Satz 2 i.V.m. §§ 667, 100 BGB herauszugeben hätte, und der den Beklagten zu einer Minderung des Aufwendungsersatzes berechtigen würde.

Der im Eigentumserwerb an den automatisierten Außen- und Innentüren liegende Vorteil führt im Hinblick darauf, dass es keinen "Markt" für Schulgebäude gibt, bei dem ein mit dem Einbau verbundener Vorteil ggf. in einem höheren Kaufpreis realisiert werden könnte, objektiv nicht zu der vom Verwaltungsgericht angenommenen Wertsteigerung des Schulgebäudes. Zudem hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof glaubhaft versichert, dass man - soweit technisch möglich - beabsichtige, die Automatisierungsvorrichtungen an den Türen stillzulegen, wenn diese für die betreffende Lehrkraft nicht mehr erforderlich seien.

Nach den glaubhaften Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zudem nicht davon auszugehen, dass es durch die automatisierten Türen zu Gebrauchsvorteilen kommt, die vom Kläger als Nutzungen i.S.v. § 100 BGB herauszugeben wären. Demnach können sowohl die mit automatischen Türöffnern ausgestattete Außentüre als auch die beiden gleichermaßen automatisierten Innentüren ausschließlich von der betreffenden Lehrkraft mit der dafür vorgesehenen Fernbedienung geöffnet werden. Zwar ließen sich diese Türen von allen anderen Personen händisch öffnen. Die automatischen Türöffner führten jedoch dazu, dass die Türen erheblich schwerer zu öffnen seien als normale Türen. Da keiner der (nichtbehinderten) Nutzer über eine Fernbedienung verfüge, sei die Benutzung der Türen für die anderen Nutzer mit keiner Erleichterung verbunden.

Da somit durch den Einbau der Türen keinerlei Vorteile erworben werden, nach Angaben des Klägervertreters im Gegenteil die Kosten für Wartung und Reparaturen der Türen vom Kläger zu tragen sind, war diesem ein weiterer Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten in Höhe von 3.899,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzubilligen. Auf die Anschlussberufung des Klägers war das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern. Der Beklagte hat demnach an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 27.593,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Referenznummer:

R/R9632


Informationsstand: 22.09.2023