Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 3. April 2023 und der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2019 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet,
der Klägerin nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die Zeit der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin vom 15. August 2019 bis 5. Juli 2021 Übergangsgeld zu gewähren und die ausbildungsbedingten notwendigen Fahrtkosten zu erstatten,
der Klägerin weitere ausbildungsbedingte Kosten in Höhe von 377,48 Euro entsprechend der Aufstellung im Schriftsatz vom 2. November 2023 zu erstatten.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Erstattung von Kosten für eine Umschulung zur Erzieherin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und die Gewährung von Übergangsgeld.
Nach eigenen Angaben hat die am 18. Mai 1976 geborene Klägerin das Gymnasium nach der zehnten Klasse verlassen und im Anschluss ein freiwilliges soziales Jahr absolviert. Nach einer Zeit als Au-Pair und auf einem Reiterhof habe sie von 1996 bis 1999 eine Ausbildung zur Ergotherapeutin absolviert und im Anschluss in einem Alten- und Pflegeheim gearbeitet bis sie in eine Reha-Klinik wechselte, in der sie diese Tätigkeit zuletzt mit 30 Stunden pro Woche ausübte. Zwischenzeitlich wurde die Klägerin Mutter von zwei Söhnen.
Seit Oktober 2011 befindet sich die Klägerin in psychotherapeutischer Behandlung. Im Entlassungsbericht der Klinik I. finden sich als Diagnosen für die stationäre Behandlung vom 12.01.2016 bis 01.03.2016 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode nebst der Angabe zu einer psychosomatischen Rehabilitationsmaßnahme in den Jahren 2012 und 2013. Wegen der psychischen Erkrankungen seien erhöhte Anforderungen im Hinblick auf Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie Nachtschichten zu vermeiden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wurde der Klägerin ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr attestiert. Im Entlassungsbericht der Klinik J. vom 01.03.2019 für die stationäre Maßnahme vom 22.01.2019 bis 26.02.2019 war der Klägerin ein solches Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt attestiert, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit indes eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden pro Tag. Bezogen auf die letzte Tätigkeit überstiegen die hohen Anforderungen an die Selbstbehauptungsfähigkeit und Konfliktfähigkeit bei hoher emotionaler Belastung im Umgang mit psychiatrischen/psychosomatischen Patienten die Kompensationsmöglichkeiten der Klägerin. Im Verlaufe dieser Rehabilitationsmaßnahme stellte die Klägerin am 14.02.2019 bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte und gab hierbei an, dass eine Umschulung in einen anderen Beruf helfen könne. In ihrem alten Beruf käme es zu immer wiederkehrenden Flashbacks durch Triggersituationen im Umgang mit erwachsenen Patienten (aggressive Patienten). Teilweise bestehe dann Handlungsunfähigkeit. Ein Selbstschutz sei nicht möglich.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 02.05.2019 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Art und Umfang der Leistungen sollten in einem Beratungsgespräch mit einem Reha-Berater geklärt werden.
Am 17.05.2019 äußerte die Klägerin gegenüber der Beklagten telefonisch den Wunsch, eine Qualifizierung als Erzieherin absolvieren zu wollen und reichte diesbezüglich am 20.05.2019 bei einem Beratungstermin eine schriftliche Begründung nebst schriftlicher Zusage der K. -Schule auf einen Schulplatz in der Fachschule Sozialpädagogik in der Unterstufe für das Schuljahr 2019/2020 vom 21.03.2019 ein. Die verbindliche Annahme des Ausbildungsplatzes sollte nebst Anlagen im Juni/Juli 2019 erklärt werden. Die Reha-Beraterin der Beklagten teilte der Klägerin im Beratungstermin bereits mit, dass die Qualifizierung nicht gesundheitsgerecht sei.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe in Form einer Umschulung zur Erzieherin mit Bescheid vom 21.05.2019 mit inhaltsgleicher Begründung ab. Die angestrebte Beschäftigung könne wegen der berufstypischen Belastungsmerkmale bei der späteren Berufsausübung eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer nicht erreichen. Die vorliegende psychische Minderbelastbarkeit lasse Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit nicht zu. Sie berge ein erhöhtes Wiedererkrankungsrisiko bei bestehender psychischer Vulnerabilität im Rahmen der Grunderkrankung und stehe einem langfristigen Verbleib im Erwerbsleben entgegen. Die Leistungsbeurteilung des sozialmedizinischen Dienstes schließe pädagogische Tätigkeiten
bzw. solche mit besonderen Anforderungen an die geistige/psychische Belastbarkeit aus. Diesem Beruf sei das Berufsbild der Erzieherin zuzuordnen.
Die Klägerin erhob hiergegen mit Faxschreiben vom 17.06.2019 Widerspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 10.07.2019 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die beigefügten Bescheinigungen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
Dr. L. vom 20.05.2019 und des M. Schachvereins vom 17.05.2019.
Am 15. August 2019 nahm die Klägerin die Ausbildung zur staatlichen anerkannten Erzieherin an der N. -Schule auf. Sie hat fortlaufend am – in der Pandemiesituation zeitweilig im Homeschooling erteilten – Unterricht und an den zur Ausbildung gehörenden Praktika teilgenommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2019 zurück. Eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sei aus ärztlicher Sicht durch die Umschulung zur Erzieherin nicht gewährleistet.
Die Klägerin hat hiergegen am 05.12.2019 beim Sozialgericht Hildesheim Klage erhoben. Das Sozialgericht hat für die Klägerin positive Befundberichte der behandelnden Ärzte und ein sozialmedizinisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie und Sozialmedizin O. vom 29.11.2022 eingeholt. Dieser gelangte zu der Einschätzung, dass bei der Klägerin eine derzeit remittierte wiederkehrende depressive Störung vorliege. Die Klägerin sei zwischenzeitlich nicht in der Lage gewesen, ihren alten Beruf als Ergotherapeutin in einer Reha-Klinik auszuüben. Derzeit sei sie aber in der Lage, die Tätigkeit als Erzieherin auszuüben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, auf Dauer im Beruf der Erzieherin tätig zu sein. Die Krankheitsentwicklung sei im Wesentlichen durch externe Faktoren (die Umstände in der Reha-Klinik) und viel weniger durch persönlichkeitsbezogene Faktoren unterhalten worden.
Die Klägerin hat die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an der N. -Schule am 5. Juli 2021 erfolgreich mit der Durchschnittsnote 1,0 abgeschlossen, wobei im Abschlusszeugnis (Bl. 274 GA) alle Fächer mit sehr gut bewertet worden sind. Mit Wirkung zum 1. August 2022 hat sie eine Beschäftigung als Erzieherin mit über 30 Wochenstunden aufgenommen. Sie ist seitdem im Umschulungsberuf als Erzieherin beruflich tätig.
Die Klägerin hat anfänglich Kosten für die Umschulung in Höhe von insgesamt 13.989,32 € geltend gemacht und diesbezüglich insbesondere Belege für ein – zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhalts während der Zeit der Umschulung aufgenommenes – KfW-Darlehen über 8.460 €, eine Fahrtkostenaufstellung (Bl. 207 GA II) über 1.671 € (219 Tage à 9 € (0,3 € x 30
km)= 1.971 €, die Klägerin hat für 50 Tage nur 150 € statt 450 € berechnet), eine Jahrespauschale für Kopien, Werkverbrauchsmaterialien
etc. in Höhe von 80 €, Kosten für ein polizeiliches Führungszeugnis in Höhe von 13 €, für ein Gesundheitszeugnis in Höhe von 26 €, für eine Zuzahlung für in die Umschulung von Seiten der Schule eingebettete „Tage religiöser Orientierung“ in Höhe von 125 €, Fachliteratur und einen Taschenrechner in Höhe von 133,48 €, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2.855,84 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.04.2023 abgewiesen, weil die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung weder nach § 18
SGB IX noch auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs habe. Eine Genehmigungsfiktion liege mangels Verstreichen der Frist nicht vor. Hierüber könne auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht hinweghelfen. Die Klägerin habe auch nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht hingegen auf die konkret begehrte Umschulung. Das Urteil ist der Klägerin am 03.05.2023 zugestellt worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 16.05.2023 Berufung eingelegt. Die ablehnende Entscheidung sei nicht fristgemäß erfolgt, sodass eine Fiktion vorliege. Daneben habe die Beklage ermessensfehlerhaft entschieden. Auf Nachfrage des Senates hat die Klägerin angegeben, dass sie das Angebot zur Umschulung im März 2019 angenommen habe. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf den mit Schriftsatz vom 18.10.2023 eingereichten und am 15.08.2019 unterschriebenen Schulvertrag, ausweislich dessen eine Kündigungsmöglichkeit bis zum Ende der Probezeit von einem halben Jahr bestanden habe.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Begehren dahingehend konkretisiert, dass sie für die Zeitdauer der Umschulung die Gewährung von Übergangsgeld, die Übernahme der ausbildungsbedingten Fahrtkosten dem Grunde nach sowie die Erstattung von ihr verauslagter ausbildungsbedingte Kosten in Höhe von 377,48 Euro begehrt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 3. April 2023 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2019 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten,
der Klägerin nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die Zeit der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin vom 15. August 2019 bis 5. Juli 2021 Übergangsgeld zu gewähren und die ausbildungsbedingten notwendigen Fahrtkosten zu erstatten,
der Klägerin weitere ausbildungsbedingte Kosten in Höhe von 377,48 Euro entsprechend der Aufstellung im Schriftsatz vom 2. November 2023 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die angefochtenen Entscheidungen rechtmäßig seien. Soweit der Einschätzung des Gutachters O. gefolgt würde, seien die Voraussetzungen nach § 10
SGB VI entfallen.
Der Senatsvorsitzende hat die Beklagte mit Hinweis vom 27.10.2023 um Darlegung der Bemühungen hinsichtlich der medizinischen Aufklärung des Sachverhaltes und der sich daraus für die Klägerin hinsichtlich der begehrten Wiedereingliederung in das Arbeitsleben gezogenen Konsequenzen gebeten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Sitzungsprotokoll und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Die statthafte und zulässige Berufung ist begründet, weil die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig und begründet ist. Zulässigerweise durfte die Klägerin ihre ursprüngliche Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
gem. § 99
Abs. 3
Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) teilweise in eine Anfechtungs- und Leistungsklage abändern, weil sich das Verpflichtungsbegehren durch Abschluss der begehrten Teilhabeleistung nach Rechtshängigkeit teilweise erledigt hat und sich das Klagebegehren in die Erstattung der verauslagten Kosten verbunden mit der Gewährung von Übergangsgeld umgewandelt hat.
Der Bescheid der Beklagten vom 21.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2019 war aufzuheben, weil die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Förderung der selbst beschafften und inzwischen erfolgreich abgeschlossenen Umschulung zur Erzieherin als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Sinne des
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX hat. Mit diesem Förderungsanspruch hat die Beklagte die Klägerin so zu stellen, als ob sie die streitbetroffene Umschulung von vornherein als Sachleistung bewilligt hätte. Dieses Verständnis entspricht den gesetzgeberischen Zielvorgaben. Der Erstattungsanspruch gemäß
§ 18 Abs. 6 S. 1 SGB IX verfolgt gerade den Zweck, den Berechtigten so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger oder rechtmäßiger Gewährung einer gesetzlichen Leistung stehen würde (BT-Drs. 18/9522,
S. 239).
Der Anspruch beinhaltet damit die Übernahme der der Klägerin durch die Maßnahme entstanden Kosten in Form der Übernahme der ausbildungsbedingten Fahrtkosten dem Grunde nach sowie der weiteren der Klägerin entstandenen ausbildungsbedingten Kosten in Höhe von 377,48 € nach Maßgabe des § 18
Abs. 6
SGB IX; des Weiteren hat die Beklagte den Lebensunterhalt der Klägerin durch die Gewährung von Übergangsgeld als sog. „ergänzende Leistung“ nach Maßgabe des § 64
Abs. 1
Nr. 1
SGB IX§ 18 Abs. 6 S. 1 SGB IX i.V.m. §§ 20, 21
SGB VI für die Zeit der in Vollzeit durchgeführten Umschulungsmaßnahme zu sichern.
1. Nach § 18
Abs. 6
S. 1
SGB IX sind
u. a. notwendige Kosten vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
a) Die Beklagte hat die von der Klägerin begehrte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Umschulung zur Erzieherin zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistung aus § 16
SGB VI i. V. m. § 49
Abs. 1
SGB IX. Hiernach werden die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Gem. § 49
Abs. 4 Satz 1
SGB IX werden bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
aa) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe des § 11
SGB VI liegen vor (
vgl. insbesondere den von Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2023 vorgelegten Versicherungsverlauf und die von der Beklagten ausgesprochene Bewilligung von Teilhabeleistungen dem Grunde nach).
bb) Die Klägerin erfüllt auch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der selbstbeschafften Umschulung nach Maßgabe des § 10
SGB VI.
Bedingt durch eine posttraumatische Belastungsstörung sowie durch eine rezidivierende depressive Störung war das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin zur Ausübung des erlernten und zuletzt langjährig ausgeübten Berufs einer Ergotherapeutin entsprechend den einleuchtenden Ausführungen im Rehabilitationsentlassungsbericht der Burgklinik J. vom 1. März 2019 aufgehoben. Das erstinstanzlich (ohnehin erst nach Abschluss der streitbetroffenen Umschulung) eingeholte Gutachten des Sachverständigen O. gibt diesbezüglich keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung. Es macht vielmehr im Ergebnis ebenfalls deutlich, dass gerade das krankheitsbedingt nur unzureichend ausgeprägte Abgrenzungs- und Behauptungsvermögen der Klägerin gegenüber psychisch kranken erwachsenen Patienten das gesundheitliche Unvermögen zur weiteren Ausübung der zuvor wahrgenommenen ergotherapeutischen Tätigkeit begründet hat.
Bezüglich der damit festzustellenden wegen Krankheit geminderten Erwerbsfähigkeit, welche auch von Seiten der Beklagten mit der Zuerkennung von Teilhabeleistungen dem Grunde nach anerkannt worden war, bestand bei Aufnahme der Umschulung und während ihrer Durchführung prognostisch die berechtigte (durch den nachfolgenden beruflichen Werdegang der Klägerin durchaus eindrucksvoll bestätigte) Erwartung, dass diese durch die selbstbeschaffte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Umschulung zur Erzieherin wesentlich gebessert wurde.
Der das Recht der Rehabilitation beherrschende Eingliederungsgedanke bringt das Ziel zum Ausdruck, dass der Versicherte der Leistungsgemeinschaft der Beitragszahler erhalten bleiben oder wieder zugeführt werden und eigenverantwortlich seinen Lebensunterhalt bestreiten können soll (
BSG, Urteil vom 29. März 2006 – B 13 RJ 37/05 R –, SozR 4-2600 § 10
Nr. 1). Eine Umschulung kann daher nicht als Selbstzweck im Rahmen von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom Rentenversicherungsträger gefördert werden, hinzukommen muss vielmehr die Erwartung, dass die Versicherte nach dieser Maßnahme und aufgrund ihrer auch wieder erfolgreich und nachhaltig in das Erwerbsleben eingegliedert werden kann. Diese Erwartung bestand im vorliegenden Fall bei Aufnahme und Durchführung der Umschulung.
Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, deren Auswahl auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 9
ff. SGB VI im pflichtgemäßen Ermessen des Rentenversicherungsträgers liegt (§ 13
SGB VI), haben grundsätzlich das Ziel der uneingeschränkten Wettbewerbsfähigkeit in dem angestrebten Beruf zu verfolgen. Ein Behinderter kann dementsprechend insbesondere nicht verlangen, zu einem Beruf umgeschult zu werden, in dem er nur in einem Teil des Berufsfeldes einsatzfähig ist, wenn für andere Berufe eine solche Einschränkung nicht besteht (
BSG, Urt. v. 26. August 1992 - 9b RAr 3/91 - SozR 3-2200 § 556 Nr 2).
Im vorliegenden Fall waren bei Aufnahme und Durchführung der Umschulung keine konkreten Bedenken zu erkennen, welche zur Begründung von Zweifeln hinsichtlich der dauerhaften gesundheitlichen Eignung der Klägerin für den Umschulungsberuf einer Erzieherin geeignet gewesen wären. Insoweit galt bereits prognostisch im Ergebnis nichts Anderes als die in der Retrospektive getroffene Einschätzung des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Gerhardt. Das gesundheitliche Unvermögen der Klägerin zur weiteren Ausübung der ergotherapeutischen Tätigkeit war durch die spezifischen Anforderungen dieser Tätigkeit bei dem sie prägenden Umgang mit psychisch kranken erwachsenen Patienten begründet. Eine Wiederholung entsprechender Schwierigkeiten war bei der – diesbezüglich im Ausgangspunkt grundlegend anders gelagerten – Tätigkeit einer sich ganz schwerpunktmäßig mit der Betreuung gesunder Kinder befassenden Erzieherin nicht zu erwarten.
Da die Beklagte von der Einholung eines spezifischen psychiatrischen Gutachtens Abstand genommen hat, muss sich die entsprechende Beurteilung an der letzten fachmedizinischen Einschätzung im Entlassungsbericht vom 1. März 2019 ausrichten. Dort wird zwar einleuchtend ein gesundheitlich bedingtes Unvermögen zur Bewältigung der hohen emotionalen Belastungen im Umgang mit psychiatrisch
bzw. psychosomatisch erkrankten Patienten beschrieben; es werden jedoch keine gesundheitlichen Defizite beschrieben, welche einer beruflichen Tätigkeit als Erzieherin entgegenstehen würden. Abseits der nach den gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr zu bewältigenden spezifischen Anforderungen im Umgang mit psychiatrisch
bzw. psychosomatisch erkrankten Patienten haben die Rehabilitationsärzte die Erwerbsprognose vielmehr als günstig eingeschätzt.
Die Beklagte, welche ohnehin der Klägerin keine anderen konkreten Möglichkeiten für die gesundheitlich erforderliche berufliche Neuorientierung aufgezeigt hat, hat insbesondere auch keine fundierten Bedenken darzulegen vermocht, aufgrund derer im Beruf einer Erzieherin größere gesundheitliche Risiken als bei anderen in Betracht kommenden Umschulungsberufen zu erwarten wären. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass – im Ergebnis auch unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben des § 8
SGB IX – eine sachgerechte Berücksichtigung der berechtigten Wünsche der Leistungsberechtigten bei entsprechenden Auswahlentscheidungen nachdrücklich zu ihrer psychischen Stabilisierung beitragen und damit ihre langfristige Teilhabe am Erwerbsleben sichern hilft. Nur ergänzend sei angemerkt, dass die Klägerin ohnehin bereits im familiären Bereich als Mutter zweier Kinder über erhebliche erzieherische Erfahrung verfügte; darüber hinaus hatte sie sich auch bereits im privaten Bereich in der Kinderbetreuung engagiert (
vgl. insbesondere die Bescheinigung des M. Schachvereins vom 17.05.2019).
Bezeichnenderweise vermochte die Beklagte auch auf Nachfrage des Senates nicht näher zu erläutern, auf der Basis welcher wann und durch welche Personen erhobenen Befunde und unter Heranziehung welchen konkreten medizinischen Erfahrungswissens „pädagogische Tätigkeiten“ bei der Klägerin aus welchen medizinischen Erwägungen im Einzelnen heraus auszuschließen sein sollen. Entsprechendes gilt bezüglich eventueller im vorliegenden Zusammenhang nicht zu objektivierender weiterer denkbarer medizinischer Ausschlussgründe (wie sie in dem Bescheid mit der bereits sprachlich wenig klaren Formulierung „bzw.“ angedeutet werden).
cc) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt nach § 13
Abs. 1 Satz 1
SGB VI (in der bis Februar 2021 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 19.Februar 2002, BGBl. I, 754) im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Eine entsprechende Bestimmung hat die Beklagte erst gar nicht getroffen. Sie hat sich mit einer Bewilligung von Teilhabeleistungen dem Grunde nach begnügt, sich ablehnend gegenüber der von der Klägerin gewünschten und nachfolgend selbst beschafften Umschulung zur Erzieherin geäußert und im Übrigen davon Abstand genommen, einen ernsthaften Plan zu der erforderlichen beruflichen Neuorientierung der Klägerin auch nur auszuarbeiten.
Von Gesetzes wegen wäre die Beklagte als zuständige Rehabilitationsträgerin verpflichtet gewesen, die für den individuellen Bedarf erforderlichen Leistungen funktionsbezogen so zusammenzustellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen (
vgl. § 19
Abs. 1
SGB IX). Wenn dies pflichtwidrig unterbleibt, verengen sich die Ermessensspielräume des Trägers („intendiertes Ermessen“). Eine Ermessensreduzierung auf Null kann insbesondere eintreten, wenn der Rehabilitationsträger – wie auch im vorliegenden Fall – gerade davon Abstand nimmt, der Versicherten aufzuzeigen, welche anderen als die von ihr gewünschten Leistungen gewährt werden können und wie damit eine erfolgreiche Teilhabe erreicht werden kann. Dann verbleibt für den Träger kein ermessensfreier Raum mehr, um die selbstbeschaffte Leistung als ungeeignet zu bezeichnen.“ (Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 18
SGB IX (Stand: 27.12.2022), Rn. 51). Ein solcher Fall der Ermessensreduzierung auf Null liegt hier vor. Die Beklagte hat der Klägerin bereits keine gleich geeignete günstigere Alternative angeboten.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist bei der Beklagten am 14. Februar 2019 eingegangen (Bl. 21 VV). Da weder eine Weiterleitung des Antrages erfolgte noch ein Gutachten eingeholt worden ist, hatte die Beklagte nach § 14
Abs. 2 Satz 2
SGB IX innerhalb von drei Wochen, d.h. bis zum 7. März 2019, den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13
SGB IX umfassend festzustellen und eine Entscheidung über den Rehabilitationsantrag zu treffen. Innerhalb dieser Frist war insbesondere nachprüfbar zu erfassen (§ 13
Abs. 2
SGB IX), welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der Klägerin hat, welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.
Nach § 13
Abs. 2
SGB IX ist der Rehabilitationsbedarf „umfassend“ festzustellen, wobei sich an die innerhalb der dort normierten Fristen vorzunehmende Feststellung die Erbringung der Leistungen anzuschließen hat. Eine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen dem Grunde nach (wie hier Bescheid vom 2. Mai 2019, Bl. 27 VV), genügt als solche schon im Ausgangspunkt nicht diesen gesetzlichen Vorgaben. Sie muss vielmehr alsbald durch eine konkrete Leistungsbewilligung ergänzt werden, wobei entsprechend § 13
Abs. 2
Nr. 4
SGB IX deren positive Erfolgsaussichten mit der gebotenen an den gesetzlichen Vorgaben insbesondere des § 1
SGB IX ausgerichteten Sorgfalt zu prüfen und darzulegen sind. Eine entsprechende Bewilligung ist jedoch nicht erfolgt und auch nicht konkret in Aussicht gestellt worden.
Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 18
Abs. 1 und 2
SGB IX folgende gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen sind: Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mit (begründete Mitteilung). In der begründeten Mitteilung ist auf den Tag genau zu bestimmen, bis wann über den Antrag entschieden wird.
Über die vorstehend erläuterten Anforderungen hat sich die Beklagte im Ergebnis schon beharrlich hinweggesetzt. Auch auf Hinweis des Senates vom 27.10.2023 vermochte sie dafür keine besonderen auch nur entschuldigenden Gründe aufzuzeigen.
Die vorstehend erläuterten gesetzlichen Vorgaben beschreiben damit zugleich den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen der für die berufliche Rehabilitation zuständige Träger der Rentenversicherung sein Ermessen nach § 13
Abs. 1 Satz 1
SGB VI auszuüben hat. Macht dieser – wenngleich pflichtwidrig – im Ergebnis von seinem Ermessen im Sinne des Absehens von einer konkreten Bewilligung einer adäquaten Teilhabeleistung Gebrauch, dann muss er sich daran im nachfolgenden Kostenerstattungsverfahren festhalten lassen. Es ist ihm daher im Kostenerstattungsverfahren kein weiteres noch nachträglich auszuübendes Ermessen namentlich in Form eines Auswahlermessens zuzubilligen. Dafür ist umso weniger Raum, als das entsprechende Auswahlermessen in die sachgerechte Planung und Auswahl einer künftigen Teilhabeleistung eingebettet ist, wofür nach Durchführung der Maßnahme im Ergebnis aber kein sinnvoll nutzbarer Raum verbleibt.
Für eine Ermessensreduktion auf Null spricht damit in der Gesamtwürdigung im vorliegenden Fall auch ein sog. "Systemversagen" (
vgl. dazu
BSG, Urteil vom 21. August 2008 – B 13 R 33/07 R –, SozR 4-3250 § 14 Nr 7, BSGE 101, 207). Der Wunsch der Klägerin nach einer zeitnahen und effektiven Realisierung berufsfördernder Maßnahmen stellte sich nicht nur in ihrem eigenen Interesse als in jeder Hinsicht angemessen und sachgerecht dar, eine zeitnahe Realisierung eines insbesondere auch beruflichen Rehabilitationsbedarfs wird auch von Seiten des Gesetzgebers nicht zuletzt auch im öffentlichen Interesse nachdrücklich gefordert. Das beschriebene gesetzeswidrige Verhalten der Beklagten ließ der Klägerin bei verständiger Würdigung keine andere Wahl, als selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Realisierung der benötigten beruflichen Neuorientierung zu ergreifen.
b) "Selbst verschafft" ist eine Leistung nicht schon mit deren Auswahl (
vgl. hierzu:
BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R –, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr 19, SozR 4-2500 § 33 Nr 41, SozR 4-3250 § 31 Nr 8, Rn. 43 - 44). Die Auswahl ist dem Bewilligungsverfahren notwendig vorgeschaltet und scheidet deshalb mit Ausnahme von Fällen der Vorfestlegung als Anknüpfungspunkt für den Zeitpunkt der Hilfsmittelbeschaffung aus. Anspruchshindernd ist vielmehr erst ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft im Verhältnis zwischen Versichertem und Leistungserbringer (vgl
BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 10 RdNr 22). Unschädlich sind danach Auswahlentscheidungen, die den Versicherten nicht endgültig binden und die regelmäßig Voraussetzung für den Leistungsantrag sind, wie bei der Hörgeräteversorgung die Prüfung der Eignung und Anpassungsfähigkeit der in Betracht kommenden Geräte. Anders ist es erst dann, wenn der Versicherte bereits vor der Entscheidung des Trägers eine endgültige rechtliche Verpflichtung eingeht und der Leistungserbringer demgemäß auch im Falle der Ablehnung des Leistungsbegehrens durch den Träger die Abnahme und Bezahlung des Hilfsmittels verlangen kann. Ein solcher Leistungsausschlussgrund liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat zwar das Angebot der N. -Schule bereits im März 2019 und damit vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 21.05.2019 angenommen, aber den Schulvertrag hat die Klägerin erst am 15.08.2019 unterschrieben. Aus § 4 des Schulvertrages ergab sich insofern auch die Möglichkeit zur Kündigung bis zum Ende der Probezeit von sechs Monaten. Eine negative Folge war für die Klägerin hiermit nicht verbunden, sodass die Annahme des Angebotes im Sinne einer Reservierung anzusehen ist, da eine Lösung aus den vertraglichen Verpflichtungen ohne Konsequenzen noch möglich war. Bei der Annahme des Angebotes war auch zu beachten, dass die Klägerin sich einen Ausbildungsplatz sichern musste, um nicht erst einen solchen im darauffolgenden Jahr zu erhalten.
c) Im Einzelnen hat die Klägerin aufgrund der berechtigterweise selbstbeschafften Umschulung zur Erzieherin folgende Ansprüche gegen die Beklagte:
aa) Zu den nach Maßgabe des § 18
Abs. 6
SGB IX zu erstattenden Kosten zählen entsprechend § 64
Abs. 1
Nr. 5
SGB IX insbesondere die umschulungsbedingten Fahrtkosten, bezüglich derer die Klägerin im vorliegenden Verfahren sachgerechterweise nur eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach begehrt. Entsprechende Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW können
gem. 73
Abs. 1 und 4
S. 2
SGB IX i. V. m. § 5
Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in Höhe von 0,20 € pro Km übernommen werden; die genaue Zahl der erstattungsfähigen Fahrten vom Wohnort der Klägerin zum Schul-
bzw. Praktikumsort wird die Beklagte zu ermitteln haben.
bb) Weitere umschulungsbedingte nach § 18
Abs. 6
SGB IX zu erstattende Kosten macht die Klägerin zutreffend in Höhe von insgesamt 377,48 € geltend. Die Klägerin hat dargetan und durch Nachweise belegt, dass ihr umschulungsbedingt folgende besondere Kosten entstanden sind: Eine von der Schule erhobene Pauschale für Kopien, Werkverbrauchsmaterialien
etc. in Höhe von 80 €, Kosten für ein polizeiliches Führungszeugnis in Höhe von 13 €, für ein Gesundheitszeugnis in Höhe von 26 €, eine von ihr zu erbringende Zuzahlung für in den Unterricht bei der in kirchlicher Trägerschaft stehenden Schule integrierte „Tage religiöser Orientierung“ in Höhe von 125 €, sowie für Fachliteratur und für einen Taschenrechner entsprechend den von ihr beigebrachten Einzelnachweisen in Höhe insgesamt von 133,48 €.
cc) Des Weiteren steht der Klägerin für den Umschulungszeitraum vom 15. August 2019 bis 5. Juli 2021 Übergangsgeld als sog. „ergänzende Leistung“ nach Maßgabe des § 64
Abs. 1
Nr. 1
SGB IX i.V.m. §§ 20, 21
SGB VI zu (
vgl. zu den daran anknüpfenden Vorgaben bezüglich der sozialen Absicherung insbesondere § 3 Satz 1
Nr. 3
SGB VI und § 5
Abs. 1
Nr. 6
SGB V).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160
Abs. 2
SGG), sind nicht gegeben.