Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Sie sind nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt weder den Kläger noch den Beklagten in seinen Rechten. Aufgrund des Teilunterwerfungsvergleichs hatte der Senat nur noch über die Zeit vom 27. Oktober 2016 bis zum 31. März 2019 zu entscheiden. Insoweit war der Tenor klarzustellen.
Die Gesetzeslage hat sich für den hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum vom 27. Oktober 2016 bis zum 31. März 2019 und auch danach (ab Januar 2020) durch das Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes mehrfach geändert, so dass die Grundsätze des intertemporalen Rechts gelten. Werden danach materielle Anspruchsvoraussetzungen eines sozialrechtlichen Leistungsgesetzes geändert, gilt grundsätzlich das Versicherungsfall-
bzw. Leistungsfallprinzip. Hiernach ist ein Rechtssatz nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Spätere Änderungen eines Rechtssatzes sind danach für die Beurteilung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Lebensverhältnissen unerheblich, es sei denn, das Gesetz erstreckt seine zeitliche Geltung auf solche Verhältnisse. Dementsprechend geht das Bundessozialgerichts (
BSG) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche
bzw. Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit des Vorliegens der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat Das Versicherungsfall-
bzw. Leistungsfallprinzip ist allerdings nicht anzuwenden, soweit später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt. Dann kommt der Grundsatz der sofortigen Anwendung des neuen Rechts auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse zum Tragen. Welcher der genannten Grundsätze des intertemporalen Rechts zur Anwendung gelangt, richtet sich letztlich danach, wie das einschlägige Recht ausgestaltet
bzw. auszulegen ist (
BSG, Urteil vom 5. März 2014, Az. B 12 R 1/12 R, juris Rn. 21 mit weiteren Nachweisen; Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Stand: 1. Februar 2020, § 43a
SGB XII, Rn. 9).
Da hier (nach dem Teilunterwerfungsvergleich nur noch) Leistungen für die Vergangenheit geltend gemacht werden, ist Rechtsgrundlage, da dem neuen Recht keine andere Bestimmung zu entnehmen ist, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017
§ 19 Abs. 3 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I Seite 3022 (im Folgenden:
SGB XII alte Fassung - a.F. -) in Verbindung mit
§ 53 SGB XII in der hier bis zum 31. Dezember 2017 geltenden a.F. und in Verbindung mit
§ 54 Absätze 1 und 2 SGB XII a.F. sowie mit
§ 55 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004, BGBl. I, Seite 606, gültig vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2017 (im Folgenden:
SGB IX a.F. 2004) sowie mit
§ 58 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I Seite 1046 (im Folgenden:
SGB IX a.F. 2001).
§ 19
Abs. 3
SGB XII a. F. lautete: Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
§ 53
SGB XII a.F. lautete: (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
(2) ( )
(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
(4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.
§ 54 Absatz 1 Satz 1
SGB XII a.F. lautete:
1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den
§§ 26,
33,
41 und
55 des Neunten Buches insbesondere
(es folgen hier nicht relevante Nrn. 1. - 5.).
§ 55
SGB IX a. F. 2004 lautete:
(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.
(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere (1. bis 6.) 7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. § 58
Nr. 1
SGB IX a.F. 2001 lautete: Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55
Abs. 2
Nr. 7) umfassen vor allem
1. Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen.
Für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2019 sind Rechtsgrundlage die §§ 19
Abs. 3, 53 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und § 54
SGB XII in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018
bzw. der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
i.V.m. § 78 SGB IX in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (
BTHG) vom 23. Dezember 2016, BGBl. I Seite 3234, gültig ab 1. Januar 2018.
§ 78
SGB IX lautet:
(1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.
(2) Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen umfassen
1. die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und
2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung.
Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Absatz 1 Satz 2.
(3) bis
(4) ( )
(5) Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, sind angemessene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung zu erstatten, soweit die Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht werden kann. Die notwendige Unterstützung soll hierbei vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht werden.
(6) ( )
Für Leistungen der Sozialhilfe einschließlich der hier in Rede stehenden Leistungen der Eingliederungshilfe war gemäß § 98
Abs. 1, § 97
Abs. 1
SGB XII i.V.m. § 1
Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch -
AG-SGB XII - des Landes Berlin vom 7. September 2005, GVBl. 2005, 467, das Land Berlin örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und als örtlicher Träger der Sozialhilfe örtlich und sachlich zuständig. Mit
Art. I des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. Seite 665) wurde diese Vorschrift in Ausführung von § 98
SGB IX mit Wirkung vom 1. Januar 2018 dahingehend geändert, dass das Land Berlin auch Träger der Eingliederungshilfe im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.
Bei dem Kläger liegt eine Behinderung im Sinne des § 2
Abs. 1
SGB IX alte und neue Fassung vor. Gemäß
§ 2 Abs. 1 SGB IX a.F. sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Gemäß § 2
Abs. 1 Sätze 1 und 2
SGB IX n. F. sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Für den Kläger sind ein
GdB von 100 und die Merkzeichen RF und Gl festgestellt. Aufgrund der Gehörlosigkeit weicht der Körper- und Gesundheitszustand des Klägers von dem gleichaltriger Personen ab. Damit ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, Eingliederungsleistungen zu erhalten.
Wenn auch die Vorschriften für den zu beurteilenden Zeitraum unterschiedlich formuliert sind, so hat sich doch im Vergleich zu den Vorschriften des
SGB XII a.F.
i.V.m. § 55 und 58
SGB IX a.F. inhaltlich keine Änderung ergeben. Die mit dem neuen Recht eingeführten Assistenzleistungen gemäß § 78
SGB IX wurden nach altem Recht über andere Leistungstatbestände, wie insbesondere § 55
Abs. 2
Nr. 7
SGB IX (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben), oder im Rahmen des offenen Leistungskataloges gewährt (
vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum
BTHG, Drucksache
Nr. 18/9522 des Deutschen Bundestages vom 5. September 2016, Seite 260 zu § 78
SGB IX). Die Unterstützung soll nach § 78
Abs. 5 Satz 2
SGB IX vorrangig durch Personen aus dem familiären, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Umfeld oder durch Personen, die in einer ähnlichen persönlichen Beziehung zu dem Leistungsberechtigten stehen, erbracht werden (Bundestagsdrucksache 18/9522, a.a.O., Seite 262). Die Leistungen werden also nur erbracht, wenn ohne diese die Ausübung des Ehrenamtes, wie es der Kläger als Schiedsrichter in der Fußball-Landesliga Berlin ausübt, nicht oder nicht im gebotenen Umfang erreicht werden kann. Zudem müssen die Aufwendungen angemessen sein. In diesem Rahmen ist mithin eine Abwägung erforderlich zwischen den erreichbaren Möglichkeiten bei der Ausübung des Ehrenamtes, der hierdurch nach
§ 76 SGB IX erreichbaren Teilhabe, dem Betroffenenwunsch nach
§ 8 SGB IX und den anfallenden Kosten (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., Stand 15. Januar 2018, § 78
SGB IX, Rn. 40).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sind dem Kläger die vom Sozialgericht zugesprochenen Assistenzleistungen in Form des Dolmetschens durch einen Gebärdendolmetscher zu gewähren. Daran, dass die Teilnahme an Lehrgängen, den Gemeinschaften, Spielauswertungen und der Patenschaft für den Kläger in seiner ehrenamtlichen Funktion als Schiedsrichter notwendig sind, damit er die Schiedsrichtertätigkeit ausüben kann, besteht kein Zweifel. Zum Teil ergibt sich dies aus der SRO. Dort ist
z.B. unter § 1
Nr. 2 (Pflichten) lit. a geregelt, dass der Schiedsrichter verpflichtet ist, ihm zugeteilte Patenschaften wahrzunehmen. Unter § 1
Nr. 2 (Pflichten) lit. d. ist geregelt, dass der Schiedsrichter mindestens fünfmal innerhalb einer Saison eine Lehrgemeinschaft besuchen muss. Der Schiedsrichter-Ausschuss (SRA) kann andere Leistungs-Anforderungen bestimmen. Im Übrigen hat der Schiedsrichter die Qualifikationsrichtlinien des Schiedsrichter-Ausschusses zu erfüllen, hat also auch die hierfür erforderlichen Qualifikationen zu erwerben. Weiter hat der B mit Schreiben vom 15. November 2016 bestätigt, dass Schiedsrichter an "normalen" (d.h. außerhalb des Teamleistungskaders) Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen müssen und dass der Kläger, um sinnvoll an diesen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen zu können, einen Gebärdendolmetscher benötigt.
Es kann auch nicht von Verwandten oder Nachbarn oder Freunden gewährleistet werden, dass der Kläger die Schiedsrichtertätigkeit weiter ausüben kann. Seine Familienangehörigen sind ebenfalls gehörlos, so dass von diesen eine Dolmetschertätigkeit nicht vorgenommen werden kann. Dass Freunde oder Nachbarn, die die Gebärdensprache so gut beherrschen, dass sie dolmetschen könnten und zusätzlich auch noch die entsprechende Zeit aufbringen könnten, vorhanden sind, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Beklagten nicht behauptet.
Weiter kann der Kläger die Förderung auch nicht von anderer Seite, insbesondere von Fußball-Verbänden oder deren Stiftungen erhalten. Sämtliche der diesbezüglichen und im Tatbestand genannten Anfragen des Klägers sowie des Senats sind ergebnislos verlaufen.
Die Übernahme der Kosten für den Gebärdendolmetscher ist auch notwendig im Sinne des
§ 4 Abs. 1 SGB IX. Die Notwendigkeit ist dann gegeben, wenn die Durchführung der Schiedsrichtertätigkeit als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Ziele der Eingliederungshilfe ist. Diese liegen darin, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei soll den Wünschen des behinderten Menschen entsprochen werden, sofern sie berechtigt und soweit sie angemessen sind. Dies ergibt sich für die Zeit bis Ende 2019 (hier: Ende März 2019) aus § 9
Abs. 2
SGB XII. Es gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (
BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.
B 8 SO 18/12 R, juris Rn. 15 = FEVS 66, 5). Dabei ist zu beachten, dass es vorliegend um den Gesichtspunkt der Teilnahme am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben geht. Dies ist nicht gleichbedeutend mit der Eingliederung ins Arbeitsleben, so dass die Argumentation des Beklagten, der Kläger werde durch seine Berufstätigkeit bereits in genügendem Maße eingegliedert, nicht zu folgen ist. Vielmehr geht es hier um die Freizeitgestaltung, die durch die Eingliederungshilfeleistungen denjenigen eines nicht behinderten Menschen soweit wie möglich angeglichen werden soll. Dabei wird die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft weder von den Vorstellungen der Behörde oder der Gerichte, sondern von dessen angemessenen Wünschen bestimmt (
BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., juris Rn. 16; so auch Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., Stand 15. Januar 2018, § 78
SGB IX Rn. 25). Auch für eine Saldierung von Leistungen existiert keine Rechtsgrundlage.
Die begehrten Leistungen sind auch angemessen. Es ist zwar zutreffend, dass diese Leistungen mit mehreren Tausend Euro pro Jahr sehr hoch sind. Es ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein Ehrenamt handelt, dessen Förderungswürdigkeit der Gesetzgeber durch die neue Regelung in § 78
Abs. 5
SGB IX besonders hervorgehoben hat (
vgl. zur besonderen Förderungswürdigkeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit auch vor Inkrafttreten des § 78
Abs. 5
SGB IX das Urteil des
BSG vom 23. August 2013, Az.
B 8 SO 24/11 R, juris Rn. 17 = FEVS 65,418). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine Tätigkeit als Schiedsrichter in einem populären Sport handelt. Der Fußball nimmt in der Gesellschaft einen hohen Stellenwert ein und dient, worauf auch das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, in besonderem Maße der Begegnung mit nichtbehinderten Menschen, was ein besonders wichtiges Ziel der Eingliederungshilfe darstellt (
vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 22. Juli 2016, Az. L 15 SO 73/16, dokumentiert in juris, mit weiteren Nachweisen). Hinzu kommt, dass der Kläger durch diese Tätigkeit auch anderen Personen eine sportliche Betätigung ermöglicht, was in hohem Maße der sozialen Integration und dem Gemeinschaftserlebnis dieser Menschen dient und damit eine gesellschaftliche Aufgabe erfüllt. Insbesondere unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt ist eine Leistung der Eingliederungshilfe in der hier begehrten Höhe gerechtfertigt.
Das Sozialgericht hat auch zutreffend ein Grundurteil gefällt. Hat ein Leistungsträger Leistungen abgelehnt, kommt gemäß
§ 15 Satz 4 SGB IX a.F. bzw. für die Zeit ab 1. Januar 2018 gemäß
§ 18 Abs. 6 Satz 1 SGB IX nur eine Kostenerstattung (und keine Sachleistung) in Betracht. § 15 Satz 4
SGB IX a.F. lautete:
Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
§ 18
Abs. 6 Satz 1
SGB IX lautet:
Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
Da der Beklagte die vom Kläger beantragte Leistung mit Bescheid vom 3. Januar 2017 teilweise zu Unrecht abgelehnt hat, hat der Kläger nunmehr einen Kostenerstattungsanspruch, d.h. Anspruch auf eine Geldleistung. Bezüglich einer Geldleistung kann durch Grundurteil gemäß § 130
Abs. 1 Satz 1
SGG entschieden werden. Als Voraussetzung eines Grundurteils muss zumindest mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Höhe nach ein Geldbetrag zu zahlen ist (
vgl. Keller in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, Kommentar zum
SGG, 12. Aufl. 2017, § 130 Rn. 2c). Dies ist hier der Fall. Aus der vom Kläger vorgelegten Aufstellung der Rechnungen für die Beauftragung eines Gebärdendolmetschers ergibt sich, dass abzüglich der vom B gezahlten Zuschüsse 26.175,00 Euro an Kosten angefallen sind. In welcher Höhe der Erstattungsanspruch dann konkret gegeben ist, wird der Beklagte festzustellen haben.
Die Berufung des Klägers ist ebenfalls zurückzuweisen. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nicht in Betracht kommen, soweit die Kosten für die Teilnahme am Teamleistungskader begehrt werden. Es hat dabei die oben genannten Grundsätze bzgl. der Angemessenheit von Leistungen der Eingliederungshilfe berücksichtigt und seine Entscheidung ausführlich und überzeugend begründet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird gemäß § 153
Abs. 2
SGG auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160
Abs. 2
SGG) liegen nicht vor.