Urteil
Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs 2a Nr 2 SGB 6 für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - unmittelbarer Anschluss auch bei Beantragung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach mehr als sechs Monaten nach Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation

Gericht:

LSG Hamburg


Aktenzeichen:

L 2 AL 8/19


Urteil vom:

03.06.2020


Orientierungssatz:

Ohne dass weitere Umstände hinzutreten, entfällt die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs 2a Nr 2 SGB 6 nicht bereits bei Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten und wenigen Tagen nach Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation. (Rn. 26)

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zum Urteil finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
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Rechtsweg:

SG Hamburg, Urteil vom 23. Oktober 2018 - S 13 AL 673/15

Quelle:

Landesrecht Hamburg

Tenor:

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von 58.484,16 Euro von der Beklagten wegen der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die Klägerin erbrachte für den am 6. Februar 1985 geborenen Versicherten D., der am 19. Februar 2011 einen Hirninfarkt erlitten hatte, in der Zeit vom 14. März 2011 bis 15. April 2011 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Rehabilitationseinrichtung Bad B.. Im Entlassungsbericht vom 5. Mai 2011 wurde ausgeführt, dass der Versicherte unter einer Hemianopsie nach links bei Zustand nach einem Hirninfarkt im kompletten Stromgebiet der Arteria cerebri posterior rechts leide. Aufgrund des akuten Ereignisses seien Einschränkungen im Beruf noch nicht beurteilbar. Der Versicherte werde arbeitsunfähig entlassen. Prospektiv bestehe ein vollschichtiges Leistungsbild für die bisherige Tätigkeit als Industriemechaniker und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung seiner mangelnden körperlichen, psychischen und kognitiven Belastbarkeit und der vorliegenden Funktionsstörungen. Derzeit sei der Versicherte infolge seiner Defizite, insbesondere Kribbelparästhesien am linken Arm und einem Gesichtsfeldausfall, arbeitsunfähig. Eine erneute Überprüfung der Arbeitsfähigkeit erscheine zum jetzigen Zeitpunkt nach einer häuslichen Zwischenstrecke von vier bis acht Wochen sinnvoll und sollte durch den Hausarzt attestiert werden. Zuletzt habe der Versicherte als Industriemechaniker mit Spezialisierung Hydraulikmonteur gearbeitet. Unter dem Punkt "Funktionseinschränkungen im Beruf" wurde festgehalten: "Aufgrund des akuten Ereignisses sind Einschränkungen im Beruf noch nicht beurteilbar".

Am 11. Juli 2011 erfolgte eine verwaltungsinterne Prüfung der Klägerin hinsichtlich "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach medizinischen Leistungen". Der Vorgang wurde am 13. Juli 2011 beendet und die Akte ins Archiv verfügt.

Am 21. September 2011 unterzog sich der Versicherte einem sog. "Seh-Gutachten" in der Asklepios-Klinik ... mit dem Ergebnis, dass aufgrund des Gesichtsfeldausfalls das Sehvermögen nicht ausreiche und jegliche Fahrtätigkeit ausgeschlossen sei. Eine stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten verlief ohne Erfolg und musste aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden. Das Beschäftigungsverhältnis wurde überdies gekündigt.

Der Versicherte beantragte am 17. Oktober 2011 Leistungen zur beruflichen Rehabilitation bei der Beklagten. Mit an die Klägerin gerichtetem Weiterleitungsschreiben vom 18. Oktober 2011 führte die Beklagte aus, dass die Klägerin aufgrund der vorangegangenen Erbringung einer medizinischen Rehabilitationsleistung der zuständige Leistungsträger für die Teilhabeleistungen gem. § 11 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei. Als Antragseingang wurde bei der Klägerin der 24. Oktober 2011 verzeichnet. Diesen Antrag schickte die Klägerin zunächst an die Beklagte mit der Begründung zurück, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI nicht erfüllt seien. Die Beklagte wiederum wies darauf hin, dass die Klägerin zweitangegangener Kostenträger und damit zuständig sei.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2012 bewilligte die Klägerin dem Versicherten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Vom 19. März 2012 bis zum 30. März 2012 wurden Leistungen zur Arbeitserprobung/Berufsfindung erbracht. Es schloss sich durch Bescheid vom 7. Juni 2012 die Bewilligung einer 24-monatigen Weiterbildung an der Technischen Fachschule H. zur Umschulung als Maschinenbautechniker vom 1. Oktober 2012 bis 29. September 2014 mit Übergangsgeld an (Bescheid vom 23. Oktober 2012).

Am 12. März 2012 meldete die Klägerin einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten an. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI seien nicht erfüllt. Es sei daher ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) anzumelden und geltend zu machen. Ein Erstattungsanspruch wurde mit Schreiben vom 19. Oktober 2012, 12. November 2012, 21. Februar 2013, 27. November 2013, 17. April 2014 und 12. Juni 2014 wiederholt und von der Beklagten jeweils abgelehnt. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 bezifferte die Klägerin den Erstattungsanspruch auf insgesamt 58.484,46 Euro.

Mit Schreiben vom 3. August 2015 teilte die Beklagte mit, dass sie die Auffassung der Klägerin nicht teile, dass eine Teilhabeleistung zur beruflichen Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation nur vorliege, wenn diese innerhalb von 6 Monaten beantragt werde. Es bestehe im vorliegenden Fall trotz längerer Dauer (6 Monate und 2 Tage) ein kausaler Zusammenhang zwischen der medizinischen Rehabilitation und der Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die Klägerin hat am 9. November 2015 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und Maßnahmekosten in Höhe von 58.484,46 Euro geltend gemacht. Sie habe Leistungen zur Rehabilitation (Arbeitserprobung/Berufsfindung) in der Zeit vom 19. März 2012 bis zum 30. März 2012 sowie eine Weiterbildung im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 29. September 2014 sowie Anschlussübergangsgeld bis zum 12. Dezember 2014 erbracht. Sie ist der Ansicht, für die berufliche Rehabilitationsmaßnahme sei die Beklagte zuständig. Dieses ergebe sich aus § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI, wonach der Rentenversicherungsträger für im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gewährte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig sei. Ein unmittelbarer Anschluss sei nicht gegeben gewesen, da der Zeitraum von 6 Monaten zwischen dem Ende der medizinischen Maßnahme und dem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe überschritten gewesen sei. Als Ausnahmeregelung sei § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI restriktiv auszulegen. Richtig sei, dass die Beklagte bei einer Entlassung aus einer medizinischen Rehabilitation das Erfordernis von beruflichen Rehabilitationsleistungen von Amts wegen prüfe. Allerdings hätten sich im Entlassungsbericht weder in den sonstigen Empfehlungen noch in der sozialmedizinischen Epikrise Anhaltspunkte für einen Bedarf für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefunden. Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung habe ein vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erkenne die Klägerin bei einer Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der medizinischen Rehabilitation ihre Leistungspflicht pauschal an. Das sei allerdings dann auch schon der maximale Zeitraum, innerhalb dessen die Antragstellung anerkannt werden könne. Auch bei Prüfung der individuellen medizinischen Sachlage sei kein solcher Fall anzunehmen. Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich auch noch einmal verschlechtert, da er sich am 25. August 2011 und 6. September 2011 wegen Kopfschmerzen habe behandeln lassen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Leistung falle in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Die Erstattungsforderung sei nicht begründet. Der Versicherte habe in seinem Antrag auf Rehabilitation angegeben, dass er keine Kraftfahrzeuge, Kräne oder sonstigen Maschinen bedienen könne. Hinweise darauf, dass sich sein Gesundheitszustand nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation verschlechtert haben könnte, lägen nicht vor. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Rehabilitanden je nach Erkrankung eine Zeit der Rekonvaleszenz zugestanden werden müsse, während derer er sich beruflichen Belastungen noch nicht wieder aussetzen könne.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2018 abgewiesen. Der Klägerin habe kein Erstattungsanspruch in Höhe der Maßnahmekosten für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Versicherten zugestanden. Zuständig für die Leistungserbringung sei die Klägerin selbst gewesen. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Versicherten seien für die erfolgreiche Rehabilitation im Anschluss an medizinische Leistungen zur Rehabilitation vom 14. März 2011 bis zum 15. April 2011 erforderlich gewesen. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei der Versicherte laut Entlassungsbericht vom 5. Mai 2011 prospektiv für seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung seiner mangelnden körperlichen, psychischen und kognitiven Belastbarkeit und der vorliegenden Funktionseinschränkungen vollschichtig einsetzbar gewesen. Soweit die Klägerin hieraus ableite, Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Durchführung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht angedeutet, lasse dies die weiteren Aussagen des Entlassungsberichts unberücksichtigt. Der Entlassungsbericht enthalte zur Überzeugung der Kammer genügend Anhaltspunkte, die die Durchführung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme wahrscheinlich machten. Zum einen ergebe sich dieses schon aus der unter "Empfehlungen" angekreuzten Rubrik "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben prüfen". Zum anderen aber ergebe sich ein solcher Hinweis auch aus der Beschreibung des Leistungsbildes und einem Vergleich mit den Anforderungen der bisherigen Tätigkeit des Versicherten. Ihm seien zum Zeitpunkt der Entlassung keine Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr und mit besonderen Anforderungen an das Sehvermögen und das räumliche Sehen mehr zumutbar gewesen. Der bisherige Beruf des Versicherten habe aber das Arbeiten an laufenden Maschinen, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten unter der Voraussetzung der Schwindelfreiheit und des Gleichgewichtssinns, das Fahren von PKW und Baumaschinen (Kräne und Schiffe) erfordert. Dies dürfte dem Leistungsvermögen des Versicherten wegen der bei ihm verbliebenen Gesichtsfeldeinschränkung entgegengestanden haben. So heiße es denn auch weiter in dem Entlassungsbericht, dass die Einschränkungen im Beruf noch nicht sicher beurteilbar seien. Die berufliche Rehabilitationsmaßnahme sei daher unmittelbar im Anschluss an die medizinische Rehabilitationsmaßnahme erforderlich gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die medizinische Rehabilitationsmaßnahme bereits sechs Monate und drei Tage zurückgelegen habe, als der Versicherte den Antrag auf Teilhabeleistungen bei der Beklagten gestellt habe.

Der Begriff "unmittelbarer Anschluss" erfordere keinen nahtlosen Übergang zwischen den verschiedenen Leistungen. Eine konkrete zeitliche Begrenzung enthalte die Vorschrift nicht, da zu berücksichtigen sei, dass zwischen den verschiedenen Leistungen ggfls. auf feste Ausbildungs- oder Lehrgangstermine zu achten und zum Beispiel dem Versicherten je nach Erkrankung eine Zeit der Rekonvaleszenz zuzugestehen sei. Der Vorschrift sei kein Hinweis auf eine schematisch zu betrachtende Frist von sechs Monaten zu entnehmen, um die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vorzunehmen. Soweit sich die Klägerin auf eine entsprechende Geschäftsanweisung zurückziehe, sei eine solche für die Gerichte nicht bindend, zumal die Geschäftsanweisung der Klägerin, nach der sie pauschal ihre Leistungspflicht anerkenne, wenn die berufliche Teilhabeleistung innerhalb von sechs Monaten beantragt werde, in § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI keine Grundlage finde. Die Klägerin wolle auf einen Zeitraum von sechs Monaten zwischen der Beendigung der medizinischen Rehabilitation und der Beantragung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation abstellen. Ausreichend nach dem Gesetzwortlaut sei jedoch, dass die berufliche Rehabilitation erforderlich sei.

Es müsse ein inhaltlich notwendiger Zusammenhang zwischen beiden Leistungen hinsichtlich des Erfolgs der Rehabilitation bestehen. Insoweit müsse spätestens im Zeitpunkt der Beendigung der medizinischen Rehabilitationsleistung der Bedarf für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Tage treten und deren Voraussetzungen bis zu ihrem Beginn durchgehend vorliegen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R; juris). Dieses sei hier der Fall, denn der Bedarf für eine Teilhabeleistung am Arbeitsleben sei zum Zeitpunkt der Entlassung gesehen worden. Es hätten aber Gründe im Gesundheitszustand des Versicherten vorgelegen, die die Beantragung der beruflichen Rehabilitation erst im Oktober 2011 erklärten. Es sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte vom 16. April 2011 bis zum 30. November 2011 Krankengeld bezogen habe und somit nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation zu keinem Zeitpunkt Arbeitsfähigkeit, die sich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beziehe, erreicht worden sei.

Der Gesetzgeber habe sich nicht dafür entschieden, den Ausnahmecharakter der Zuständigkeitsnorm des § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI durch ausdrückliche Aufnahme einer zeitlichen Reichweite von sechs Monaten nach Beendigung der medizinischen Rehabilitation zu verdeutlichen. Im Vordergrund stehe der Zusammenhang der mehrstufigen Rehabilitationsleistungen. Dieses ergebe sich aus der Zweckbestimmung von § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI, nach der das gesamte Rehabilitationsverfahren in der Zuständigkeit der Rentenversicherung verbleiben solle, um auch in Fällen einer mehrstufigen Rehabilitation einen zügigen, kontinuierlichen Ablauf des Verfahrens und eine möglichst rasche sowie erfolgreiche Wiedereingliederung des Versicherten in das Erwerbsleben zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 12/3423, S. 61 Erl. Zu Art. 4 Nr. 1 Buchst. b.). Nach Auffassung der Kammer diene § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI in erster Linie der Effektivität von Verwaltungshandeln, in der die zeitliche Komponente ("zügig") als Folge der Konzentration der Leistungserbringung auf einen Leistungsträger, der Rentenversicherung, zu verstehen sei. Bereits durch die Durchführung der medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung könnten die Erkenntnisse aus diesem Verfahren unmittelbar in die berufliche Rehabilitation eingebracht werden, ohne dass ggfls. eigene Erhebungen zum Leistungsvermögen des Versicherten oder die Anforderung von Unterlagen nötig seien, wie unter Umständen bei einem Wechsel des Leistungsträgers.

Gegen das ihr am 10. Januar 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Februar 2019 Berufung eingelegt. Das Wort "unmittelbar" sei in der Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI restriktiv auszulegen. Das Sozialgericht habe auch zu Unrecht das gesamte Geschehen miteinbezogen. Dies sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sichtung des Entlassungsberichts dem Träger jedoch nicht möglich. Außerdem sei ein möglichst unbürokratisches Erstattungsverfahren vom Gesetzgeber angestrebt worden. Das Gebot des Zusammenwirkens der Leistungen ergebe sich aus § 11 SGB IX. Auch § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX fordere eine nahtlose Erbringung der Leistungen. Damit müsse zumindest der weitere Rehabilitationsbedarf im Zusammenhang mit der medizinischen Leistung zur Rehabilitation feststehen. Ob die Leistungen zur Teilhabe tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt angetreten würden, sei für die Begründung der Zuständigkeit nach § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI unerheblich. Im Sinne dieser Vorschrift sei von einem unmittelbaren Anschluss auszugehen, wenn der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation gestellt werde. Der anerkannte Zeitraum von sechs Monaten sei schon sehr großzügig. Es werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass im Entlassungsbericht nicht die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gesehen worden sei.


Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Maßnahmekosten in Höhe von 58.484,46 Euro zu erstatten.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verbleibt bei ihrer bisherigen Auffassung und verweist auf das Urteil des Sozialgerichts Hamburg.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 3. Juni 2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Leistungsklage zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte auf die gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Als Anspruchsgrundlage kommt grundsätzlich § 14 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der Fassung bis zum 31. Dezember 2017 in Betracht. Stellt ein Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird nach der Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Die Klägerin hat zwar die Leistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX erbracht, nachdem die Beklagte den Antrag innerhalb von zwei Wochen an sie weitergeleitet hatte. Die Klägerin war aber selbst zuständiger Rehabilitationsträger, so dass sie keinen Erstattungsanspruch hat. Die Beklagte ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nur dann zuständiger Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Vorliegend war die Klägerin selbst zuständiger Rehabilitationsträger, denn der Versicherte hatte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme erfüllt.

Nach § 11 Abs. 1 SGB VI haben zum einen Versicherte für Leistungen zur Teilhabe die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Beide Voraussetzungen erfüllt der Versicherte nicht, der zum Zeitpunkt des Hirninfarktes erst das 26. Lebensjahr vollendet hatte. Versicherten werden zum anderen aber Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 11 Abs. 2a SGB VI auch erbracht, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Nach seinem Leistungsvermögen hat der Versicherte nicht die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt, da er jedenfalls noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich verrichten konnte. Leistungen zur Teilhabe waren aber unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation erforderlich. Dem Grunde nach bedurfte es der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine erfolgreiche Rehabilitation. Der Versicherte konnte seinen ursprünglichen Beruf aufgrund der Gesichtsfeldeinschränkungen nicht mehr ausüben, da die Tätigkeit als Industriemechaniker ein ausreichendes Sehvermögen für die Montage von Bauteilen erfordert und zudem auch eine Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten sowie an laufenden Maschinen beinhalten kann. Die Klägerin hat entsprechend das Erfordernis von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anerkannt und dem Versicherten entsprechende Leistungen gewährt. Auch die Beklagte hat die Notwendigkeit nicht bezweifelt. Der Begriff "für eine erfolgreiche Rehabilitation (...) erforderlich sind" fordert dabei, dass es sich um ein einheitliches Rehabilitationsverfahren handelt, also ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Erfordernis der medizinischen Rehabilitation und den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 11 SGB VI Rn. 56). Dies ist hier der Fall, da die Leistungseinschränkungen des Versicherten, die sowohl die medizinische als auch anschließend die berufliche Rehabilitation erforderten, auf der gleichen Erkrankung - dem Hirninfarkt - beruhten.

Die Leistungen zur Teilhabe waren auch unmittelbar im Anschluss an die medizinische Rehabilitation erforderlich, um insgesamt eine erfolgreiche Rehabilitation zu gewährleisten. Der Versicherte war bereits zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der medizinischen Rehabilitation nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf als Industriemechaniker auszuüben. Entsprechend ist im Entlassungsbericht aus der medizinischen Rehabilitation vermerkt, dass der Versicherte aufgrund der noch bestehenden Kribbelparästhesien im Arm und der Gesichtsfeldausfälle arbeitsunfähig entlassen werde. Ihm sind zum Zeitpunkt der Entlassung keine Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr und mit besonderen Anforderungen an das Sehvermögen und das räumliche Sehen mehr zumutbar gewesen. Allerdings heißt es im Entlassungsbericht aus der Rehabilitationsklinik, dass aufgrund des akuten Ereignisses Einschränkungen im Beruf noch nicht beurteilbar seien und eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit in 8 bis 10 Wochen erfolgen solle. Eine Verbesserung des Leistungsvermögens ist daher aus medizinischer Sicht zumindest in diesem Zeitraum für möglich gehalten worden. Ist ein Versicherter nur vorübergehend erkrankt, liegt also lediglich ein Akutfall vor, besteht anders als bei dauerhaften Leistungseinschränkungen nicht die Gefahr einer "Ausgliederung" aus Arbeit, Beruf und Gesellschaft mit der Notwendigkeit von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RA 93/79 -, SozR 2200 § 1236 Nr. 31, Rn. 30). Eine Besserung der Gesichtsfeldausfälle, so dass der Versicherte seine Tätigkeit als Industriemechaniker hätte weiter ausüben können, ist jedoch nicht eingetreten. Spätestens nach Ablauf der im Entlassungsbericht genannten acht Wochen lag daher kein Akutfall mehr vor. Die dauernde Leistungseinschränkung bestätigte sich auch in dem augenärztlichen Gutachten vom 21. September 2011, wonach der Versicherte aufgrund des Gesichtsfeldausfalls keine Fahrtätigkeit mehr ausüben durfte. Die Leistungseinschränkungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderten, traten damit bereits mit Abschluss der medizinischen Rehabilitation zu Tage und lagen ab diesem Zeitpunkt durchgehend vor (vgl. zu diesem Erfordernis im Hinblick auf die stufenweise Wiedereingliederung gemäß § 15 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 28 SGB IX: BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R, juris). Die später im September nochmals aufgetretenen Kopfschmerzen haben dabei das Leistungsbild nicht weiter wesentlich verändert. Sie waren letztlich auch nicht ausschlaggebend für die Gewährung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Eine Phase der Rekonvaleszenz und des Abwartens einer etwaigen Leistungsverbesserung nach der medizinischen Rehabilitation verhindert dabei nicht, dass Leistungen zur Teilhabe unmittelbar im Anschluss erforderlich sind. Auch die Klägerin nimmt einen "unmittelbaren Anschluss" noch sechs Monate nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation an, auch wenn sie dabei auf die Antragstellung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abstellt.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dagegen nicht erforderlich, dass ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unmittelbar gestellt wird bzw. die berufliche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an die medizinische Rehabilitation beginnt. Dennoch stellt sich die Frage, ob nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums eine Zäsur eintritt, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht länger gewahrt sind. In den Gesetzesmaterialien wird die Einfügung des § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI damit begründet, dass die Rentenversicherung für diejenigen Versicherten, die sowohl medizinische als auch daran unmittelbar anschließend berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation benötigen, das gesamte Rehabilitationsverfahren bis zu ihrer Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durchführen soll, um auch in diesen Fällen einen zügigen und kontinuierlichen Ablauf des Rehabilitationsverfahrens und eine möglichst rasche und erfolgreiche Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu gewährleisten (Beschlussempfehlungen, BT-Drucks. 12/3423, S. 60). Die Betonung eines zügigen und kontinuierlichen Ablaufs des Rehabilitationsverfahrens deutet zumindest an, dass eine solche Zäsur denkbar ist, Anhaltspunkte dafür, in welchen Fällen sie konkret eintritt, werden allerdings nicht benannt. Ein Wegfall der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, der eine nicht geschriebene Ausnahme begründen würde, kann frühestens zu einem Zeitpunkt angenommen werden, wenn die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass der Versicherte Leistungen zur Teilhabe nicht mehr in Anspruch nehmen würde. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist dies nicht bereits bei Ablauf eines Zeitraums von 6 Monaten und wenigen Tagen der Fall. Denn bei dem Auftreten einer schweren Erkrankung, die eine Neuorientierung in privater, aber insbesondere auch beruflicher Hinsicht erfordert, muss dem Versicherten eine ausreichende Zeitspanne hierfür zur Verfügung stehen. Die Klägerin selbst ist daher zuständiger Rehabilitationsträger gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

Referenznummer:

R/R8733


Informationsstand: 30.07.2021