Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1
SGG).
1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse liegen nicht vor. Die Revision und die Berufung sind jeweils vom
LSG zugelassen worden und damit statthaft. Sie sind auch nicht nach § 144 Abs 4
iVm § 165 Satz 1
SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird (vgl stRspr, zB
BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 14 AS 45/18 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 28 RdNr 9;
BSG Urteil vom 2.5.2012 - B 11 AL 23/10 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 17 RdNr 14;
BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 11 AL 24/08 R - BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12, RdNr 11).
2. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der Beklagte dem Kläger die für den Widerspruch vom 26.1.2017 entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat. Denn der Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.1.2017 war erfolgreich und hat die Abhilfeentscheidung des Beklagten vom 14.8.2017 verursacht.
Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Kostenerstattung ist § 63 Abs 1 Satz 1
SGB X. Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.
Dies war bei dem Widerspruch des Klägers vom 26.1.2017 der Fall. Der Widerspruch war erfolgreich, weil das auf seinen Widerspruch hin folgende Verfahren zu einer abhelfenden Entscheidung des Beklagten geführt hat (dazu unter a). Der Widerspruch, mit dessen Begründung der Kläger den maßgeblich zum Erfolg führenden neuen medizinischen Sachverhalt (Befunde vom 2.2.2017) vorgetragen und belegt hat, ist auch kausal für die vom Beklagten vorgenommene höhere Bewertung des Gesamt-
GdB ab dem 2.2.2017 (dazu unter b). Dass der Beklagte in dieser Fallkonstellation das Risiko der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers während des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat, ist im Rahmen der nach § 63 Abs 1 Satz 1
SGB X zu treffenden Kostenentscheidung zumutbar. Insbesondere wird er nicht in unbilliger Weise trotz rechtmäßigen Verhaltens im Verwaltungsverfahren mit Kosten belastet. Dem kostenrechtlichen Risiko einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers im Widerspruchsverfahren kann die Verwaltung ausgehend vom Umfang des Obsiegens des Widerspruchsführers durch den Erlass eines Teilabhilfebescheids mit abschließender Kostenquotelung im Widerspruchsbescheid begegnen (dazu unter c).
a) Ein Widerspruch hat immer dann Erfolg iS des Gesetzes, wenn und soweit ihm die Behörde stattgibt (stRspr, zB
BSG Urteil vom 2.5.2012 - B 11 AL 23/10 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 17 RdNr 18;
BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 5 RdNr 14;
BSG Urteil vom 21.7.1992 - 4 RA 20/91 - SozR 3-1300 § 63 Nr 3 S 13 = juris RdNr 18, jeweils mwN). Der Erfolg eines Widerspruchs bemisst sich nicht danach, ob der Argumentation des Widerspruchsführers gefolgt wurde. Auch kommt es nicht darauf an, aus welchen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen der Widerspruch erfolgreich ist. Vielmehr ist hier eine rein formale Betrachtungsweise geboten (vgl
BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 68/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 20 RdNr 21). Deshalb ist der Erfolg eines eingelegten Widerspruchs allein am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 78 ff
SGG zu messen (vgl
BVerwG Urteil vom 18.4.1996 - 4 C 6/95 - juris RdNr 14 f zu den Parallelbestimmungen der §§ 68 ff
VwGO). Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung (vgl
BSG Urteil vom 12.6.2013, aaO mwN). Denn diese Frage soll im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 63 Abs 1 Satz 1
SGB X nicht mit "schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen" belastet werden (vgl
BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 68/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 20 RdNr 21; vgl ebenso
BVerwG Urteil vom 25.9.1992 - 8 C 16/90 - juris RdNr 15 zur Parallelvorschrift des § 80 Abs 1 Satz 1 VwVfG mit Hinweis auf die Begründung zu § 67 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 21.9.1970 zum VwVfG, BT-Drucks VI/1173, S 75).
Ausgehend von diesen Maßstäben liegt ein Erfolg des vom Kläger erhobenen Widerspruchs iS des § 63 Abs 1 Satz 1
SGB X bereits deshalb vor, weil der Beklagte die im Bescheid vom 17.1.2017 getroffene Entscheidung, dem Kläger ab dem 9.7.2016 einen Gesamt-
GdB von 40 zuzuerkennen, durch den späteren, einen Gesamt-
GdB von 60 ab dem 2.2.2017 feststellenden Bescheid vom 14.8.2017 abgeändert und damit dem Widerspruch nach § 85 Abs 1
SGG abgeholfen hat.
b) Allerdings ist es nach der stRspr des
BSG nicht ausreichend, dass allein zeitlich nach Einlegung des Widerspruchs eine dem Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung der Behörde ergeht (
BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 35/10 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 16 RdNr 14;
BSG Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 29/09 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 13 RdNr 16). Vielmehr ist zwischen Widerspruch und Widerspruchserfolg auch eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne erforderlich (vgl zB
BSG Urteil vom 2.5.2012 - B 11 AL 23/10 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 17 RdNr 21;
BSG Urteil vom 19.10.2011, aaO;
BSG Urteil vom 13.10.2010, aaO;
BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 5 RdNr 15;
BSG Urteil vom 25.3.2004 - B 12 KR 1/03 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 1 RdNr 9 = juris RdNr 16;
BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R - juris RdNr 13;
BSG Urteil vom 21.7.1992 - 4 RA 20/91 - SozR 3-1300 § 63 Nr 3 S 13 f = juris RdNr 18 f). Diese ist nach dem vom
LSG für den Senat bindend festgestellten Sachverhalt (vgl § 163
SGG) ebenfalls zu bejahen.
Die Vorlage des vom Kläger selbst beschafften Berichts des J W vom 2.2.2017 im Widerspruchsverfahren war ursächlich für die Abhilfe des Widerspruchs. Denn der Ärztliche Dienst des Beklagten ist aufgrund dieses Berichts und der dort erstmals beschriebenen Gesundheitsstörungen zu einer höheren Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung des Klägers gelangt. Dies wiederum hat den Beklagten nach
§ 69 Abs 1 und 3 SGB IX (in der hier noch maßgeblichen bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (
aF)) zu einer höheren Bewertung des Gesamt-
GdB ab dem 2.2.2017 sowie zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft iS des
§ 2 Abs 2 SGB IX und damit zur Abhilfe des Widerspruchs nach § 85 Abs 1
SGG veranlasst (vgl Senatsurteil vom 2.10.2008 - B 9/9a SB 5/07 R - SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1 RdNr 17).
Soweit der Beklagte meint, dass nach Erlass des Ausgangsbescheids eingetretene Änderungen im Gesundheitszustand des Widerspruchsführers die Kausalität zwischen Widerspruch und Widerspruchserfolg entfallen ließen, folgt ihm der Senat nicht (dazu unter aa). Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Verhalten des Klägers im Verwaltungsverfahren. Denn er hat seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Den zur Abhilfeentscheidung des Beklagten führenden ärztlichen Befundbericht konnte er nicht bereits im Verwaltungsverfahren vorlegen (dazu unter bb). Dass ein Berechtigter bei einer Änderung seiner gesundheitlichen Verhältnisse die Möglichkeit hat, kostenfrei einen Antrag auf Neufeststellung eines höheren Gesamt-
GdB zu stellen, steht der Erstattung von Kosten eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens auch unter Kausalitätsgesichtspunkten nicht entgegen (dazu unter cc).
aa) Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zugunsten des Klägers nach Erlass des Bescheids vom 17.1.2017 lässt die Ursächlichkeit seines Widerspruchs vom 26.1.2017 für den erfolgreichen Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht entfallen.
Das
BSG (Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 29/09 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 13 RdNr 18 f) hat bereits entschieden, dass wenn und soweit der Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren von einer Rechtsänderung zu seinen Gunsten profitiert, neben dieser Änderung auch der Widerspruch ursächlich für den Erfolg iS des § 63 Abs 1 Satz 1
SGB X ist. Denn durch seinen Widerspruch hat der Widerspruchsführer die Bestandskraft der ablehnenden Verwaltungsentscheidung (vgl § 77
SGG) verhindert, die allein durch die Rechtsänderung nicht entfallen wäre. Damit hat er eine Ursache im Rechtssinne für die stattgebende Entscheidung gesetzt (ebenso Straßfeld, SGb 2013, 326, 330).
Nichts anderes kann für die wertungsmäßig vergleichbare Situation gelten, in der wie im Fall des Klägers während des Widerspruchsverfahrens eine entscheidungserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: eine nicht nur vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands) zu einer für den Widerspruchsführer positiven (rechtlichen) Beurteilung (hier: Festsetzung eines höheren Gesamt-
GdB und Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs 2
SGB IX) nach § 69 Abs 1 und 3
SGB IX aF) und damit zu einem für ihn günstigen Verfahrensausgang führt (vgl allgemein zur Bemessung des
GdB: Senatsurteil vom 17.4.2013 -
B 9 SB 3/12 R - juris RdNr 29 f; Senatsbeschluss vom 15.5.2017 - B 9 SB 8/17 B - juris RdNr 7 f; Senatsbeschluss vom 20.11.2012 -
B 9 SB 36/12 B - juris RdNr 5 f, Senatsbeschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - juris RdNr 5 f, jeweils mwN). Auch dann bleibt die Einlegung des Widerspruchs ursächlich für seinen Erfolg, weil sie die Entscheidung zugunsten des Widerspruchsführers offengehalten und damit die Berücksichtigung der geänderten tatsächlichen Verhältnisse im Widerspruchsverfahren überhaupt erst ermöglicht hat.
bb) Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass der Kläger den die Verschlechterung seines Gesundheitszustands erstmals dokumentierenden Bericht des J W vom 2.2.2017 erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt hat. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des
BSG keine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne zwischen Widerspruch und Widerspruchserfolg, wenn dem Widerspruch allein deswegen von der Behörde stattgegeben wird, weil der Widerspruchsführer während des Widerspruchsverfahrens eine Handlung nachholt, die er im Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des angefochtenen Bescheids pflichtwidrig unterlassen hat und die Stattgabe somit ausschließlich auf der nachgeholten Handlung des Widerspruchsführers beruht (vgl zB
BSG Urteil vom 2.5.2012 - B 11 AL 23/10 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 17 RdNr 22;
BSG Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 29/09 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 13 RdNr 16;
BSG Urteil vom 25.3.2004 - B 12 KR 1/03 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 1 RdNr 10 = juris RdNr 17;
BSG Urteil vom 21.7.1992 - 4 RA 20/91 - SozR 3-1300 § 63 Nr 3 S 14 = juris RdNr 20). Die "abhelfende" Entscheidung der Behörde ist dann im Rechtssinne nicht dem Widerspruch, sondern der nachträglichen Erfüllung von Mitwirkungspflichten zuzurechnen (vgl
BSG Urteil vom 21.7.1992, aaO).
Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Denn der Kläger hat in der Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids vom 17.1.2017 keine ihm nach § 60 Abs 1 Satz 1
SGB I obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen. Der von ihm im Widerspruchsverfahren eingereichte und letztlich zur Abhilfeentscheidung des Beklagten führende Bericht des J W vom 2.2.2017 beruht auf Untersuchungen von diesem Tag. Er konnte daher vom Kläger erst nach Erlass des Bescheids vom 17.1.2017 vorgelegt werden.
cc) Soweit der Beklage die Kausalität des Widerspruchs für den Erfolg verneint, weil der Kläger das mit dem Abhilfebescheid vom 14.8.2017 erreichte Ergebnis hinsichtlich der Höhe des Gesamt-
GdB und des Zeitpunkts der Feststellung auch in einem "regulären" Neufeststellungsverfahren nach
§ 69 SGB IX aF (seit 1.1.2018:
§ 152 SGB IX)
iVm § 48 Abs 1
SGB X hätte erzielen können, folgt der Senat dieser Argumentation nicht. Zum einen ändert ein gedachter alternativer Kausalverlauf nichts an der tatsächlichen Verursachung des Widerspruchserfolgs durch den Widerspruch des Klägers. Zum anderen ist der Widerspruch der dem Widerspruchsführer kraft Gesetzes nach §§ 83, 84
SGG zustehende Rechtsbehelf gegen einen aus seiner Sicht hinsichtlich der Höhe des Gesamt-
GdB und/oder des Zeitpunkts seiner Feststellung belastenden Verwaltungsakt. Darauf wird er in der Rechtsbehelfsbelehrung auch hingewiesen. Unerheblich ist dabei, ob dieser Bescheid in einem Erstantragsverfahren oder - wie hier - bereits in einem Neufeststellungsverfahren ergangen ist. Solange über den Widerspruch von der Versorgungsverwaltung nicht entschieden ist, erwächst der angefochtene Bescheid nicht in Bestandskraft (vgl § 77
SGG). Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm entsprechend abzuhelfen (§ 85 Abs 1
SGG), ansonsten hat ein Widerspruchsbescheid zu ergehen (§ 85 Abs 2 Satz 1
SGG).
Dass ein Berechtigter bei einer Änderung seiner gesundheitlichen Verhältnisse auch die Möglichkeit hat, kostenfrei einen Antrag auf Neufeststellung eines höheren Gesamt-
GdB zu stellen, steht der Erstattung von Kosten in einem Widerspruchsverfahren nicht entgegen, wenn es zu einer für den Widerspruchsführer günstigen Abhilfeentscheidung kommt, weil sich sein Gesundheitszustand während des Widerspruchsverfahrens verschlechtert hat. Die Ursächlichkeit eines Widerspruchs für den Widerspruchserfolg entfällt nicht durch die bloße Möglichkeit eines erfolgreichen Neufeststellungsverfahrens bei Verschlechterung des Gesundheitszustands. Denn beide Verfahren sind eigenständig: das mit der Erhebung des Widerspruchs in Gang gesetzte Widerspruchsverfahren als Vorverfahren nach §§ 78 ff
SGG einerseits und das mit einem Neufeststellungsantrag eingeleitete Neufeststellungsverfahren nach § 69
SGB IX (seit 1.1.2018:
§ 152 SGB IX)
iVm § 48 Abs 1
SGB X als Verwaltungsverfahren nach §§ 8 ff
SGB X andererseits. Sie schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich funktions- und bereichsspezifisch.
Erst gar keinen Widerspruch einzulegen, kann einem beschwerten Berechtigten nicht angeraten werden. Denn ohne ihn kann er die Bestandskraft einer aus seiner Sicht nachteiligen Verwaltungsentscheidung nicht verhindern. Nur sein Widerspruch bewahrt ihn in dieser Konstellation zuverlässig davor, dass ihm später die Bindungswirkung eines Bescheids entgegengehalten wird. Zudem darf einem Widerspruchsführer (auch kostenrechtlich) nicht zum Nachteil gereichen, dass er zur Wahrung seiner Rechte von einem ihm kraft Gesetzes zustehenden Rechtsbehelf Gebrauch gemacht hat. Insbesondere kann er nicht darauf verwiesen werden, dass er sein Begehren nach Eintritt der Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ebenso mit einen Neufeststellungsantrag hätte durchsetzen können. Vielmehr ist das Risiko einer Änderung sowohl der Rechtslage als auch der Sachlage im Laufe des Widerspruchsverfahrens regelmäßig dem Verwaltungsträger zuzurechnen (
LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 22.8.2013 - L 4 P 1/13 NZB - juris RdNr 22; vgl
BSG Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 29/09 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 13 RdNr 23 für eine Änderung der Rechtslage einschließlich einer Änderung der Rechtsprechung).
c) Schließlich greift der Einwand des Beklagten nicht, dass der Versorgungsverwaltung mit der grundsätzlichen Kostenerstattungspflicht in diesen Fällen das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Widerspruchsführers während des Widerspruchsverfahrens zu Unrecht aufgebürdet werde, obwohl sie dessen gesundheitliche Situation und Entwicklung weder beeinflussen noch vorhersehen könne. Denn zum einen ist auch für den Widerspruchsführer die Entwicklung seiner gesundheitlichen Verhältnisse regelmäßig nicht vorhersehbar. Vielmehr sind die von dem Beklagten beschriebenen gesundheitlichen Unabwägbarkeiten gerade typisch für medizinisch geprägte Sachverhalte. Zum anderen sieht § 63 Abs 1 Satz 1
SGB X für den Verwaltungsträger kein Ermessen, sondern eine gebundene Entscheidung über die Kostentragung bei einem erfolgreichen Widerspruch vor (Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 63 RdNr 7, 7.1 und 34, Stand der Einzelkommentierung: August 2020; Mutschler in Kasseler Komm, § 63
SGB X RdNr 2a, Stand der Einzelkommentierung: September 2019). Dies ergibt sich bereits klar aus dem Wortlaut der Norm ("... hat der Rechtsträger ... zu erstatten."). Die Kostenlast nach dieser Vorschrift trifft die Verwaltung im Erfolgsfall also zwingend und nicht aufgrund einer Ermessensentscheidung wie nach § 193 Abs 1
SGG (
BSG Urteil vom 8.10.1987 -
9a RVs 10/87 - juris RdNr 12; Felix, SGb 2020, 265, 269). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind von der Behörde daher grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid bei seinem Erlass noch rechtmäßig war und sie einer während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Änderung der Sach- und/oder Rechtslage durch eine Abhilfeentscheidung sofort Rechnung getragen hat (anders im sozialgerichtlichen Verfahren, wenn der Verwaltungsträger einer Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers unverzüglich nach Kenntnis Rechnung trägt und zB anerkennt (Rechtsgedanke des § 93
ZPO) s hierzu zB B. Schmidt, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, § 193 RdNr 12c mwN).
Dem kostenrechtlichen Risiko einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse im Widerspruchsverfahren kann die Verwaltung ausgehend vom Umfang des Erfolgs des Widerspruchsführers durch den Erlass eines Teilabhilfebescheids mit einer abschließenden Kostenquotelung im Widerspruchsbescheid begegnen. Denn nach § 63 Abs 1 Satz 1
SGB X findet die Kostenerstattung nur statt, "soweit" der Widerspruch erfolgreich ist. Dementsprechend kommt bei einem nur teilweise begründeten (erfolgreichen) Widerspruch und einer entsprechenden Teilabhilfeentscheidung auch der Ausspruch einer teilweisen Aufwendungserstattung mit Bildung einer Kostenquote in dem das Widerspruchsverfahren abschließenden Widerspruchsbescheid durch den Verwaltungsträger in Betracht (vgl
BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 68/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 20 RdNr 14 - 19 mwN). Die zu bildende Kostenquote richtet sich dann nach dem Verhältnis des erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg oder, anders formuliert, dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg (vgl P. Becker in Hauck/Noftz,
SGB X, Werksstand: April 2020, § 63 RdNr 34). Ein Widerspruch ist damit nur in dem Umfang erfolgreich, in dem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist. Erfolglos geblieben ist er, soweit er förmlich zurückgewiesen worden ist oder soweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen ist (
BSG Urteil vom 12.6.2013, aaO RdNr 20).
Ausgehend von dem Widerspruchsbegehren des Klägers, einen höheren Gesamt-
GdB als 40 und damit die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zu erreichen, und insbesondere dem von ihm zur Begründung vorgelegten Befundbericht des J W vom 2.2.2017 ist der Beklagte allerdings nicht von einem Teilerfolg des Widerspruchs des Klägers vom 26.1.2017 (mit der Möglichkeit einer Kostenquotelung) ausgegangen, sondern von einem vollen Obsiegen. Denn bei dem Bescheid vom 14.8.2017 handelt es sich nicht um einen sog Teilabhilfebescheid, sondern - so auch die ausdrücklich gewählte Bezeichnung des Beklagten - um einen das Widerspruchsverfahren abschließenden (förmlichen) "Abhilfebescheid nach § 85
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)" (vgl in diesem Kontext zur Auslegung eines unbestimmten Widerspruchs:
BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 68/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 20 RdNr 24; Roos/Blüggel in Schütze,
SGB X, 9. Aufl 2020, § 63 RdNr 21; P. Becker in Hauck/Noftz,
SGB X, Werksstand: April 2020, § 63 RdNr 36). Ansonsten hätte der Beklagte über den aus seiner Sicht noch verbliebenen offenen Teil des Widerspruchs des Klägers nach § 85 Abs 2
SGG einen Widerspruchsbescheid erlassen müssen, in dem der Widerspruch hinsichtlich des restlichen Streitgegenstands zurückgewiesen worden wäre (vgl Sächsisches
LSG Beschluss vom 4.8.2015 - L 3 AS 1030/11 B PKH - juris RdNr 21 mwN). Dies ist jedoch nicht erfolgt und vom Kläger im Widerspruchsverfahren auch nicht gerügt worden. Im Übrigen ist bei einem unbestimmten Widerspruch nicht automatisch auch der höchstmögliche Umfang (hier also ein Gesamt-
GdB von 100 ab 9.7.2016) gemeint (vgl Roos/Blüggel in Schütze,
SGB X, 9. Aufl 2020, § 63 RdNr 23).
Dafür, dass der Beklagte einen das Widerspruchsverfahren abschließenden (förmlichen) Abhilfebescheid nach § 85 Abs 1
SGG erlassen hat und von einem vollen Erfolg des Widerspruchs des Klägers ausgegangen ist, spricht schließlich auch, dass der Bescheid eine Kostenentscheidung beinhaltet (vgl P. Becker in Hauck/Noftz,
SGB X, Werksstand: April 2020, § 63 RdNr 20). Hätte nämlich der Beklagte nur einen Teilabhilfebescheid erlassen wollen, hätte dieser keine Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens enthalten dürfen; die Kostenentscheidung kann in einem solchen Fall (sachgerecht) erst im Widerspruchsbescheid getroffen werden, weil erst dieser das Widerspruchsverfahren endgültig abschließt und sich erst dann überblicken lässt, wer und in welchem Umfang im Endergebnis obsiegt hat (vgl
BVerwG Urteil vom 15.2.1991 - 8 C 83/88 - juris RdNr 17; Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 63 RdNr 22, Stand der Einzelkommentierung: August 2020; Luik in Hennig,
SGG, Werksstand: Juli 2020, § 85 RdNr 12; Claus in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl 2017, § 85 RdNr 16, Stand der Einzelkommentierung: Juli 2017). Dementsprechend wird bei einer Teilabhilfe der Teilabhilfebescheid nach § 86
SGG Gegenstand des den Ausgangsbescheid betreffenden und bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheids anhängigen Widerspruchsverfahrens (vgl Sächsisches
LSG Beschluss vom 4.8.2015 - L 3 AS 1030/11 B PKH - juris RdNr 22). Dies ist vorliegend aber nicht geschehen.
d) Nach den vom
LSG getroffenen Feststellungen war die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren auch notwendig (vgl § 63 Abs 2
iVm Abs 3 Satz 2
SGB X). Dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.