Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Dritter Abschnitt: Leistungsverfahren in Sonderfällen

SGB 3 § 334 Pfändung von Leistungen

Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.08.2021

Referenznummer:

SGB3334