Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Dritter Abschnitt: Leistungsverfahren in Sonderfällen

SGB 3 § 334 Pfändung von Leistungen

Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.

Stand:

20.08.2021

Referenznummer:

SGB3334