Urteil
Erstattung von Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle während einer stufenweisen Wiedereingliederung

Gericht:

BSG 1. Senat


Aktenzeichen:

B 1 KR 4/23 R


Urteil vom:

08.05.2024


Pressemitteilung:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle während einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger war zunächst vom 12. August 2019 bis 7. Juli 2020 arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Anschließend erhielt der Kläger bis zum 11. August 2020 von seinem Arbeitgeber Arbeitsentgelt. Aufgrund von Urlaub und Überstundenausgleich war er in dieser Zeit von der Arbeitsleistung freigestellt. Ab dem 12. August 2020 war der Kläger aufgrund derselben Diagnose wie zuvor arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber zahlte bis zum 22. September 2020 Arbeitsentgelt als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Am 15. Juli 2020 erstellte die behandelnde Hausärztin einen Wiedereingliederungsplan. Der Arbeitgeber des Klägers erteilte dazu sein Einverständnis; der Plan ging auch der Beklagten zu. Entsprechend der Festlegungen des Wiedereingliederungsplans erschien der Kläger zwischen dem 12. August 2020 und dem 22. September 2020 an 30 Tagen an dem von seinem Wohnort 42 km entfernten Arbeitsplatz. Der Antrag des Klägers auf Übernahme der Fahrkosten während der stufenweisen Wiedereingliederung blieb bei der Beklagten erfolglos.

Das Sozialgericht hat die auf Erstattung der Fahrkosten gerichtete Klage abgewiesen, das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstelle während der stufenweisen Wiedereingliederung. Diese sei keine Reha-Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe ebenfalls kein Anspruch, weil die stufenweise Wiedereingliederung nicht in Verbindung mit einer Leistung zur medizinischen Reha Bestandteil einer Gesamtmaßnahme gewesen sei.

Der Kläger rügt mit seiner vom Landessozialgericht zugelassenen Revision eine Verletzung des § 60 Absatz 5 SGB V in Verbindung mit § 73 SGB IX.

Rechtsweg:

Sozialgericht Leipzig, S 22 KR 100/21, 08.09.2021
Sächsisches Landessozialgericht, L 1 KR 340/21, 21.09.2022

Quelle:

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Referenznummer:

R/R9722


Informationsstand: 06.06.2024