1. Die Vorschrift des § 111
SGB 10 steht in einem inneren Zusammenhang mit den im gleichen Abschnitt unmittelbar davor geregelten Erstattungsansprüchen der §§ 102-105
SGB 10 und bezieht sich ausschließlich auf diese. Die Vorschrift läßt durch ihre Formulierung nicht erkennen, daß sie darüber hinausgehend generell die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander regeln soll (Abweichung von
BSG vom 26.6.1986 2 RU 47/85 = USK 8673). Das gilt auch für den Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Unfallversicherungsträger gemäß § 1504 RVO.
2. Hat die Leistung eines erstattungsberechtigten Leistungsträgers schon vor Erteilung des Rentenbescheides geendet, so beginnt die 12-Monats-Frist des § 111 S 2
SGB 10 mit Bescheiddatum.
3. Bei Berufskrankheiten ist als Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs die konkrete Kenntnis der Krankenkasse von der möglichen Leistungsverpflichtung des Unfallversicherungsträgers anzunehmen.