B15. Stoffwechsel, innere Sekretion
In diesem Abschnitt nicht erwähnte angeborene Stoffwechselstörungen sind analog und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Auswirkungen zu beurteilen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich allein noch keinen
GdS.
15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines
GdS rechtfertigt. Der
GdS beträgt [0].
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der
GdS beträgt [20].
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der
GdS beträgt [30 bis 40].
Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der
GdS beträgt [50].
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere
GdS-Werte bedingen.
15.2 Gicht
Bei der Beurteilung des
GdS sind die Funktionseinschränkungen der betroffenen Gelenke, Schmerzen, Häufigkeit und Schwere der entzündlichen Schübe und eine Beteiligung der inneren Organe zu berücksichtigen.
15.3 Fettstoffwechselkrankheit
Der
GdS ist grundsätzlich abhängig von dem Ausmaß der Folgekrankheiten.
Bei Notwendigkeit einer LDL-Apherese [30]
Alimentäre Fettsucht, Adipositas
Die Adipositas allein bedingt keinen
GdS. Nur Folge- und Begleitschäden (insbesondere am kardiopulmonalen System oder am Stütz- und Bewegungsapparat) können die Annahme eines
GdS begründen. Gleiches gilt für die besonderen funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna.
15.4 Phenylketonurie
ohne fassbare Folgeerscheinungen
im Kindesalter bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres [30]
danach bei Notwendigkeit weiterer Diäteinnahme [10]
Beim Vorliegen eines Hirnschadens ist der
GdS vor allem vom Ausmaß der geistigen Behinderung und weiterer Folgen (
z.B. hirnorganische Anfälle) abhängig.
15.5 Mukoviszidose (zystische Fibrose)
unter Therapie Aktivitäten, Gedeihen und Ernährung altersgemäß [20]
unter Therapie Aktivitäten und Lungenfunktion leicht eingeschränkt, Gedeihen und Ernährung noch altersgemäß [30-40]
Aktivitäten und Lungenfunktion deutlich eingeschränkt, häufig Gedeih- und Entwicklungsstörungen, Schulbesuch
und Erwerbstätigkeit in der Regel noch möglich [50-70]
schwere bis schwerste Einschränkung der Aktivitäten, der Lungenfunktion und des Ernährungszustandes [80-100]
Folgekrankheiten
(z. B. Diabetes mellitus, Impotenz, Leberzirrhose) sind
ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
15.6 Schilddrüsenkrankheiten
Schilddrüsenfunktionsstörungen sind gut behandelbar, so dass in der Regel anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Organkomplikationen
(z. B. Exophthalmus, Trachealstenose) sind gesondert zu beurteilen. Bei der nicht operativ behandelten Struma richtet sich der
GdS nach den funktionellen Auswirkungen.
Nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;
GdSwährend dieser Zeit
nach Entfernung eines papillären oder follikulären Tumors, ohne Lymphknotenbefall [50]
sonst [80]
Bedingt der nach der Entfernung verbliebene Organschaden einen
GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende
GdS entsprechend höher zu bewerten.
Tetanie
Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind.
15.7 Chronische Nebennierenrindeninsuffizienz (Addison-Syndrom)
Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Funktionsstörungen sind analogen funktionellen Beeinträchtigungen
(z. B. orthostatische Fehlregulation) entsprechend zu beurteilen.
Cushing-Syndrom
Der
GdS wird bestimmt von der Muskelschwäche und den Auswirkungen an den verschiedenen Organsystemen (Hypertonie, Herzinsuffizienz, Diabetes mellitus, Osteoporose, psychische Veränderungen).
15.8 Porphyrien
Erythropoetische Porphyrie (Günther-Krankheit) [100]
Hepatische Porphyrien
akut-intermittierende Porphyrie [30]
Porphyria cutanea tarda ohne wesentliche Beschwerden [10]
Organkomplikationen sind jeweils zusätzlich zu berücksichtigen.
Die Höhe des
GdS bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems richtet sich nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.