Gesetz
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) - BRK

BRK Fakultativprotokoll Artikel 18

Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Protokolls sind gleichermaßen verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren jeweiligen Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

Stand:

31.12.2008

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

R/RUNFAK18