(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich
1. nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und
2. dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.
(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 12 Monaten: 6 Monate
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 16 Monaten: 8 Monate
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 20 Monaten: 10 Monate
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Monaten: 12 Monate
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 30 Monaten und nach Vollendung des 50. Lebensjahres: 15 Monate
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 36 Monaten und nach Vollendung des 55. Lebensjahres: 18 Monate
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 48 Monaten und nach Vollendung des 58. Lebensjahres: 24 Monate.
(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 123 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 6 Monaten: 3 Monate
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 8 Monaten: 4 Monate
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 10 Monaten: 5 Monate
Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 124 zu berücksichtigen.