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Urteil
Voraussetzungen einer rückwirkenden Aufhebung bewilligter Leistungen

Gericht:

LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat


Aktenzeichen:

L 13 BL 1/16


Urteil vom:

23.11.2016


Grundlage:

  • SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. September 2015 und die Bescheide des Beklagten vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2010 hinsichtlich des Betrages von 10.656,00 Euro aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu 9/10 zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Blindengeld nach sächsischem Landesrecht.

Die im Januar 1920 geborene Klägerin lebte zunächst im Bundesland Nordrhein-Westfalen, wo ihr das Versorgungsamt Wuppertal durch Bescheid vom 16. Mai 2001 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, B, H, RF und Bl zuerkannte.

Nach ihrem Umzug in das Land Sachsen im Jahr 2006 wohnte die Klägerin in der sächsischen Stadt P. Mit Bescheid des Versorgungsamtes Dresden vom 4. August 2006 wurde der Klägerin mit Wirkung vom 1. Mai 2006 Landesblindengeld nach sächsischem Landesrecht in Höhe von monatlich 333,00 Euro zuerkannt. In der Zeit vom 16. März 2007 bis zum 3. Januar 2008 bezog die Klägerin von ihrer Pflegekasse Pflegegeld der Stufe I in Höhe von monatlich 205,00 Euro. Seit dem 30. Dezember 2007 ist die Klägerin in der brandenburgischen Stadt S gemeldet, wo sie seitdem in einer stationären Pflegeeinrichtung wohnt und seit dem Februar 2008 Leistungen ihrer Pflegekasse zur stationären Pflege erhält.

Nachdem der Beklagte Kenntnis von dem Wechsel der Klägerin in das Land Brandenburg erlangt hatte, erteilte er der Klägerin nach vorangegangener Anhörung am 30. Oktober 2010 einen Bescheid. Darin hob er die Leistungen, die er aus seiner Sicht der Klägerin zu Unrecht bzw. zu viel erbracht hatte, in Höhe von 11.676,00 Euro auf und forderte diesen Geldbetrag auch zurück. Dabei ging er davon aus, dass die Klägerin in der Zeit des Pflegegeldbezuges vom 16. März 2007 bis zum 3. Januar 2008 einen Teilbetrag von monatlich 102,00 Euro und damit von insgesamt 1.020,00 Euro zu Unrecht bezogen habe, weil in Höhe dieses Betrages eine Anrechnung des Pflegegeldes habe erfolgen müssen. Für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 30. September 2010 sah der Beklagte die monatlich in Höhe von 333,00 Euro erbrachten Leistungen als zu Unrecht erbracht an, weil die Klägerin in dieser Zeit ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Land Sachsen gehabt habe. Hieraus errechnete sich der weitere Aufhebungs- und Rückforderungsbetrag in Höhe von 10.656,00 Euro. Aus den beiden Teilbeträgen von 1.020,00 Euro sowie 10.656,00 Euro errechnete der Beklagte den Gesamtrückforderungsbetrag von 11.676,00 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2010 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid und gegen den Rückforderungsbescheid vom August 2010 zurück.

Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Cottbus hat die Klägerin ihr Ziel weiter verfolgt. Sie hat zum einen argumentiert, sie habe ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht vollständig zum streitbefangenen Zeitraum in Brandenburg gehabt und hat außerdem geltend gemacht, sie habe keine Mitteilungs- und Anzeigepflicht verletzt.

Mit Urteil vom 9. September 2015 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen: Die Bescheide seien rechtmäßig erteilt, die Voraussetzungen nach § 48 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) seien erfüllt. Die Klägerin habe während des Bezuges von Pflegegeld einen Teil des Landesblindengeldes zu Unrecht erhalten, weil der Teilbetrag in Höhe von 102,00 Euro monatlich hätte angerechnet werden müssen. In der Zeit ab Januar 2008 sei der Bezug von Landesblindengeld aus dem Land Sachsen generell zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin sei hinsichtlich des Leistungsbezuges mindestens grob fahrlässig gewesen.

Mit ihrer Berufung zum Landessozialgericht verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter und stützt sich dabei vertiefend und bekräftigend auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. September 2015 sowie die Bescheide des Beklagten vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2010 aufzuheben.

Der Vertreter des Beklagten beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. September 2015 zurückzuweisen

hilfsweise

den Sohn der Klägerin Herrn B Z als Zeugen zu vernehmen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Rechtsweg:

SG Cottbus Urteil vom 09.09.2015 - S 26 BL 149/13

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Berlin

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie hat auch im überwiegenden Umfang Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide des Beklagten waren teilweise, nämlich in Höhe des Betrages von 10.656,00 Euro, aufzuheben. Insoweit lagen nicht die Aufhebungs- und Rückforderungsvoraussetzungen der §§ 48, 50 SGB X vor.

Zwar geht auch der Senat davon aus, dass der Bezug von Blindengeld nach Sächsischem Landesrecht jedenfalls ab dem Zeitpunkt unrechtmäßig erfolgte, ab dem sich die Klägerin dauernd an ihrem jetzigen Wohnsitz in Brandenburg aufhielt. Indessen ist eine rückwirkende Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X nur dann möglich, wenn der Klägerin hinsichtlich der Verletzung von Mitteilungspflichten ein grobes Verschulden zur Last fällt. Hiervon hat sich der Senat nicht überzeugen können. Zunächst war die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt bereits so schwer sehbehindert, dass Vieles dafür spricht, dass sie entsprechende Belehrungen und Hinweise des Beklagten nicht zur Kenntnis hat nehmen können. Abgesehen davon war die Klägerin zum fraglichen Zeitpunkt auch bereits mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit an einer Demenz erkrankt, die sie daran hinderte, den Sachverhalt voll zu erfassen. Ein grobes Verschulden lässt sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht nachweisen.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Klägerin eine fremde Kenntnis oder ein fremdes Verschulden zugerechnet werden könnte. Vor diesem Hintergrund sah sich der Senat auch nicht veranlasst, dem Hilfsbeweisantrag nachzugehen, denn schon nach dem Vortrag des Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn der Klägerin in Ausübung einer Vorsorgevollmacht oder einer sonstigen Bevollmächtigung handelte, dass er als Betreuer bestellt war oder dass eine sonstige Vertretung begründet war. Selbst wenn eine Kenntnis in der Person des Sohnes der Klägerin hypothetisch unterstellt würde, ergäbe sich kein Zurechnungszusammenhang. Ermittlungen im Hinblick auf eine mögliche Kenntnis des Sohnes der Klägerin sind nicht angezeigt.

Im Übrigen jedoch war die Berufung zurückzuweisen. Soweit die Aufhebung auf die fehlende Anrechnung von Pflegegeld nach der Pflegestufe I gestützt war, liegen die Aufhebungs- und Rückforderungsvoraussetzungen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 50 SGB X vor. Der Senat weist insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.

Auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren vermochte nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Subjektive Voraussetzungen sind in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht normiert, allein der objektive Sachverhalt der Einkommenserzielung und des Anrechnungssachverhalts reichen aus. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X sieht im Wege einer Soll-Vorschrift auch die rückwirkende Aufhebung vor, es sei denn, es läge ein so genannter atypischer Fall vor. Nur in diesem atypischen Fall hätte der Beklagte Ermessen ausüben müssen. Für den Senat sind jedoch Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision war nicht zuzulassen, Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R7233


Informationsstand: 26.04.2017