Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), sie hat auch im überwiegenden Umfang Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide des Beklagten waren teilweise, nämlich in Höhe des Betrages von 10.656,00 Euro, aufzuheben. Insoweit lagen nicht die Aufhebungs- und Rückforderungsvoraussetzungen der §§ 48, 50
SGB X vor.
Zwar geht auch der Senat davon aus, dass der Bezug von Blindengeld nach Sächsischem Landesrecht jedenfalls ab dem Zeitpunkt unrechtmäßig erfolgte, ab dem sich die Klägerin dauernd an ihrem jetzigen Wohnsitz in Brandenburg aufhielt. Indessen ist eine rückwirkende Aufhebung gemäß § 48
Abs. 1 Satz 2
Nr. 2
SGB X nur dann möglich, wenn der Klägerin hinsichtlich der Verletzung von Mitteilungspflichten ein grobes Verschulden zur Last fällt. Hiervon hat sich der Senat nicht überzeugen können. Zunächst war die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt bereits so schwer sehbehindert, dass Vieles dafür spricht, dass sie entsprechende Belehrungen und Hinweise des Beklagten nicht zur Kenntnis hat nehmen können. Abgesehen davon war die Klägerin zum fraglichen Zeitpunkt auch bereits mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit an einer Demenz erkrankt, die sie daran hinderte, den Sachverhalt voll zu erfassen. Ein grobes Verschulden lässt sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht nachweisen.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Klägerin eine fremde Kenntnis oder ein fremdes Verschulden zugerechnet werden könnte. Vor diesem Hintergrund sah sich der Senat auch nicht veranlasst, dem Hilfsbeweisantrag nachzugehen, denn schon nach dem Vortrag des Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn der Klägerin in Ausübung einer Vorsorgevollmacht oder einer sonstigen Bevollmächtigung handelte, dass er als Betreuer bestellt war oder dass eine sonstige Vertretung begründet war. Selbst wenn eine Kenntnis in der Person des Sohnes der Klägerin hypothetisch unterstellt würde, ergäbe sich kein Zurechnungszusammenhang. Ermittlungen im Hinblick auf eine mögliche Kenntnis des Sohnes der Klägerin sind nicht angezeigt.
Im Übrigen jedoch war die Berufung zurückzuweisen. Soweit die Aufhebung auf die fehlende Anrechnung von Pflegegeld nach der Pflegestufe I gestützt war, liegen die Aufhebungs- und Rückforderungsvoraussetzungen gemäß § 48
Abs. 1 Satz 2
Nr. 3, § 50
SGB X vor. Der Senat weist insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht diesbezüglich gemäß § 153
Abs. 2
SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren vermochte nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Subjektive Voraussetzungen sind in § 48
Abs. 1 Satz 2
Nr. 3
SGB X nicht normiert, allein der objektive Sachverhalt der Einkommenserzielung und des Anrechnungssachverhalts reichen aus. § 48
Abs. 1 Satz 2
SGB X sieht im Wege einer Soll-Vorschrift auch die rückwirkende Aufhebung vor, es sei denn, es läge ein so genannter atypischer Fall vor. Nur in diesem atypischen Fall hätte der Beklagte Ermessen ausüben müssen. Für den Senat sind jedoch Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, Zulassungsgründe nach § 160
Abs. 2
SGG liegen nicht vor.