Streitig ist der Grad der Behinderung (
GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX).
Bei dem 1953 geborenen Kläger stellte der Beklagte durch Bescheid vom 29. März 1995 einen
GdB von 40 unter Einbeziehung der folgenden Gesundheitsstörungen fest: 1. Neurotische Depression (Einzel-
GdB 20), 2. rezidivierende Sinusitiden (Einzel-
GdB 10), 3. rezidivierende Bronchitiden (Einzel-
GdB 10), 4. Polyarthralgien (Einzel-
GdB 10) und 5. Wirbelsäulensyndrom, Nukleotomie (Einzel-
GdB 30).
Mit Bescheid vom 17. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1997 lehnte der Beklagte die vom Kläger beantragte Feststellung eines höheren
GdB ab. Das Sozialgericht Mainz (SG) hat die Klage nach Einholung von Befundberichten und Sachverständigengutachten ua auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet (
Dr. W.) durch Urteil vom 16. Juni 2000 abgewiesen.
Im anschließenden Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (
LSG) auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten von
Dr. S. eingeholt. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, bei dem Kläger liege ein chronisches Schmerzsyndrom iS einer Somatisierungsstörung vor, das dessen Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit erheblich einschränke. Daneben hat er eine Polymyotendopathie, eine neurotische Depression und ein Carpaltunnelsyndrom diagnostiziert und den
GdB mit 50 eingeschätzt.
Hierzu hat
Dr. U. eine versorgungsärztliche Stellungnahme abgegeben. Das
LSG hat zur Begründung seines die Berufung des Klägers zurückweisenden Urteils vom 12. Dezember 2001 ausgeführt: In den dem Bescheid vom 29. März 1995 zu Grunde liegenden Verhältnissen sei keine wesentliche Änderung iS des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB X) eingetreten. Beim Kläger lägen nach Auswertung der medizinischen Unterlagen, auch des von
Dr. S. erstellten Sachverständigengutachtens, ein Wirbelsäulensyndrom (Einzel-
GdB 30), eine neurotische Somatisierungsstörung (Einzel-
GdB 20), rezidivierende Sinusitiden, rezidivierende Bronchitiden, Polyarthralgien und ein Carpaltunnelsyndrom (jeweils Einzel-
GdB 10) vor. Insgesamt bedingten die Auswirkungen dieser Erkrankungen einen
GdB von 40. Die Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule brächten zwar nur mittelgradige und die von Seiten der Brust- und Halswirbelsäule geringgradige Funktionseinschränkungen mit sich. Da jedoch intermittierend auftretende Schmerzsituationen iS eines Schmerzsyndroms hinzukämen, sei insoweit dennoch ein Einzel-
GdB von 30 gerechtfertigt. Hingegen sei
Dr. S. nicht zu folgen, wenn er neben der neurotischen Somatisierungsstörung, die von dem Beklagten unter anderer Bezeichnung bereits 1995 anerkannt worden sei, das Vorliegen einer neurotischen Depression feststelle. In den Sachverständigengutachten der Dres. W. und
S. fänden sich diesbezüglich keine Befunde, die geeignet seien, nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (-
AHP -; Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Bonn, 1996) einen (Einzel-)
GdB zu bedingen.
Die Auswirkungen der von
Dr. S. weiter benannten Polymyotendopathie - schmerzhafte Verspannungen
bzw. Veränderungen an den Ansatzstellen der Muskulatur am Knochen - seien bereits in die Bewertung der Wirbelsäulenbeschwerden eingeflossen.
Mit seiner vom Bundessozialgericht (
BSG) zugelassenen Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Das Urteil des
LSG sei nicht mit Gründen versehen. Das
LSG verweise auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe, ohne diese konkret zu bezeichnen. Das
LSG habe des Weiteren gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103
SGG verstoßen; es hätte sich zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich seines neurologisch-psychiatrischen Gesundheitszustandes gedrängt fühlen müssen. Ein entsprechender Beweisantrag sei als Hilfsantrag in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
LSG gestellt worden; das
LSG habe diesen ohne Begründung übergangen. Hierauf beruhe die Entscheidung auch. Das
LSG habe die Erhöhung des festgestellten
GdB auf 50 zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die Auswirkungen der neurotischen Depression und der Polymyotendopathie seien nicht in die
GdB-Bewertung einzubeziehen. Das Gericht verfüge nicht über eine hinreichende Sachkunde, um feststellen zu können, dass bei ihm neben einer Somatisierungsstörung keine neurotische Depression gegeben sei, die Einfluss auf die Höhe des
GdB haben könne. Hinsichtlich der Bewertung der Auswirkungen der Somatisierungsstörung mit einem Einzel-
GdB von 20 weiche es ohne Begründung von der gutachterlichen Bewertung des
Dr. S. ab, der insoweit von einem Einzel-
GdB von 30 ausgegangen sei. Gleiches gelte für die von
Dr. S. benannte Polymyotendopathie, die das
LSG nicht bzw nur im Rahmen der Feststellung der Höhe des
GdB von Seiten der Wirbelsäulenbeschwerden berücksichtigt habe. Soweit das
LSG zur Begründung dessen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug nehme, setze es sich zu seiner eigenen Bewertung in Widerspruch. Im Gegensatz zum
LSG habe das SG die Auswirkungen der Wirbelsäulenbeschwerden - unter Außerachtlassung des schweren Schmerzsyndroms - mit einen Einzel-
GdB von 30 bewertet; auch insoweit sei daher die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Urteile des
LSG Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2001 und des SG Mainz vom 16. Juni 2000 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1997 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm unter Änderung des Bescheides vom 29. März 1995 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen, hilfsweise, das Urteil des
LSG Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2001 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des
LSG Rheinland-Pfalz aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung führt er aus: Nach Aktenlage bedinge die Behinderung des Klägers insgesamt keinen höheren
GdB als 40. Um zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung zu gelangen, bedürfe es weiterer Sachverhaltsaufklärung.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2
SGG) einverstanden erklärt.
Die Revision des Klägers ist iS seines Hilfsantrags begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2
SGG).
Das Berufungsgericht hat den streitigen Anspruch auf Feststellung eines höheren
GdB zu Unrecht mit der Begründung verneint, eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gegenüber denen, die der Bescheiderteilung vom 29. März 1995 zu Grunde lagen, sei nicht iS des § 48
SGB X eingetreten, weil nach Auswertung der zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen ein höherer
GdB als 40 nicht festzustellen sei.
Nach § 48
SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Von einer solchen ist im vorliegenden Zusammenhang ua bei einer Änderung im Gesundheitszustand des Antragstellers auszugehen, wenn aus dieser die Erhöhung oder Herabsetzung des
GdB um wenigstens 10 folgt (vgl BSGE 82, 176 = SozR 3-3870 § 4 Nr 24). Der Wegfall des Schwerbehindertengesetzes (
SchwbG) zum 1. Juli 2001 und das gleichzeitige Inkrafttreten des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IX) stellt keine wesentliche Änderung iS von § 48
SGB X dar. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, bedingt allein die Änderung der Umschreibung des Behinderungsbegriffs in § 69 Abs 1 Satz 3
SGB IX, der nunmehr ausdrücklich auf die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft abstellt, gegenüber § 3 Abs 1
SchwbG, bei dem es nach dem Gesetzeswortlaut zur
GdB-Feststellung allgemein auf die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen ankam, keine grundlegende Neuorientierung bei der Bewertung des
GdB (vgl BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr 2; unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung: BSGE 62, 209, 211 = SozR 3870 § 3 Nr 26, S 82 f).
Nach § 69 Abs 1 Satz 4
SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als
GdB ( iS des Gesamt-
GdB nach RdNr 19 Abs 1 der
AHP 1996, aaO S 33, als auch der
AHP 2004, Hrsg: Bundesministerium für Gesundheit und Soziales, Bonn, S 24) nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des § 30 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. Bei der Feststellung des
GdB sind im Interesse der gleichmäßigen Beurteilung der Behinderungen die
AHP (Änderungen durch die 2004 neu erschienenen
AHP haben sich insoweit nicht ergeben) zu Grunde zu legen, bei denen es sich nach der Rechtsprechung um antizipierte Sachverständigengutachten handelt und die wie untergesetzliche Normen anzuwenden sind (vgl BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr 2). Der im Verfügungssatz des Bescheides festzustellende
GdB ist Ergebnis einer Gesamtwürdigung der Auswirkungen der verschiedenen Teilhabebeeinträchtigungen, unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (vgl
AHP 1996 und 2004, RdNr 19, S 33, 24; s auch
BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 9; SozR 3-3870 § 4 Nr 28; BSGE 81, 50 = SozR 3-3870 § 3 Nr 7).
Unter Beachtung dieser Grundsätze sowie der in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen und Erkenntnisse hat das
LSG im Hinblick auf die bei dem Kläger festgestellten Sinusitiden, rezidivierende Bronchitiden und das Carpaltunnelsyndrom zu Recht einen Einzel-
GdB (iS der Erläuterungen unter RdNr 19 Abs 1
AHP 1996 und 2004; S 33, 24) von jeweils 10 angenommen und - insoweit vom Kläger unangefochten - einen Einfluss der Auswirkungen dieser Erkrankungen auf die Feststellung der Höhe des
GdB verneint. Soweit es hingegen die Auswirkungen des vom
LSG festgestellten Wirbelsäulensyndroms, der neurotischen Somatisierungsstörung und der Polyarthralgien betrifft, kann der erkennende Senat die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen seiner Entscheidung nicht zu Grunde legen, da diese in verfahrensfehlerhafter Weise zu Stande gekommen sind. Um die Höhe des
GdB abschließend bewerten zu können, bedarf es insoweit weiterer Feststellungen, ob neben den Auswirkungen des Schmerzsyndroms/der Somatisierungsstörung solche einer neurotische Depression sowie der von
Dr. S. festgestellten Polymyotendopathie selbstständig zu berücksichtigen sind und inwieweit sich deren Auswirkungen im Hinblick auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (§ 2 Abs 1
SGB IX) überschneiden.
Der Kläger hat diesbezüglich formgerecht einen Verfahrensmangel gerügt (§ 164 Abs 2 Satz 3
SGG). Unter Hinweis auf den von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem
LSG gestellten Beweisantrag - ein Sachverständigengutachten auf neurologisch-psychiatrischen Sachgebiet von Amts wegen einzuholen - sowie auf die vom
LSG selbst aufgezeigten Unzulänglichkeiten und Widersprüche in dem Gutachten des Sachverständigen
Dr. S., begründet er, dass das
LSG Veranlassung gehabt hätte, den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Teilhabemöglichkeiten iS des § 2 Abs 1
SGB IX weiter aufzuklären. Schließlich hat der Kläger auch dargetan, dass eine entsprechende Beweiserhebung für die Bewertung des
GdB insgesamt von ausschlaggebender Bedeutung ist und die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach entsprechender weiterer Sachverhaltsaufklärung der
GdB iS des Klageantrags mit 50 festzustellen ist.
Die vom Kläger damit gerügte Verletzung von § 103
SGG liegt vor. Der Sachverständige
Dr. S. ist in seinem Gutachten von einem Einzel-
GdB von jeweils 30 für die Auswirkungen der degenerativen Veränderungen des Bewegungssystems, der Somatisierungsstörung und der von ihm diagnostizierten Polymyotendopathie ausgegangen. Er betont, die Somatisierungsstörung bedinge eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit des Klägers, sodass eine eigenständige Bewertung mit einem
GdB von 30 vorzunehmen sei. Zudem beschreibt er eine erhebliche seelische Symptomatik mit wiederkehrender depressiver Verstimmung. Diese sei zwar psychotherapeutisch behandelt worden, im Hinblick auf den Grundvorgang der Somatisierung jedoch offensichtlich ohne Erfolg. Die Schmerzsymptomatik sei teilweise durch Gelenkveränderungen, aber auch durch die Polymyotendopathie hervorgerufen. Daneben hat der Sachverständige Auswirkungen einer neurotischen Depression festgestellt, die einen Einzel-
GdB von 20 bedingten. Den
GdB des Klägers hat er unter Berücksichtigung der von ihm benannten Auswirkungen insgesamt mit 50 bewertet. Das
LSG ist dem nicht gefolgt. Es hat vielmehr ausgeführt, der Einzel-
GdB von 30 für das Wirbelsäulensyndrom beinhalte, da nur mittelgradige und geringgradige Funktionseinschränkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorlägen (vgl
AHP 1996, Ziffer 26. 18, S 139, 140; so auch
AHP 2004, Ziffer 26.18, S 116), intermittierend auftretende Schmerzsituationen iS eines Schmerzsyndroms. Damit seien zugleich auch die von
Dr. S. in dem Sachverständigengutachten als selbstständige Behinderung angegebenen Auswirkungen der "Polymyotendopathie" dem genannten Einzel-
GdB miterfasst. Hierbei handele es sich nämlich um schmerzhafte Verspannungen bzw Veränderungen an den Ansatzstellen der Muskulatur am Knochen. Die Ausführungen des
Dr. S. seien insoweit widersprüchlich, als die Auswirkungen der Polymyotendopathie von ihm zweifach gewertet worden seien, nämlich als selbstständige Behinderung und bei der "Somatisierungsstörung". Daneben sei eine neurotische Somatisierungsstörung mit einem Einzel-
GdB von 20 in die Bewertung einzubeziehen. Von einer solchen sei der Beklagte bereits in dem Bescheid vom 29. März 1995 ausgegangen, wenn auch unter einer anderen Bezeichnung. Ebenso wenig folgt das
LSG den Ausführungen des Sachverständigen
Dr. S., wenn es zu der Auffassung gelangt ist, neben der Somatisierungsstörung sei keine neurotische Depression mit einem Einzel-
GdB von 30 festzustellen. Das
LSG führt zur Begründung aus: Der Kläger habe nach den Angaben des gehörten Sachverständigen einen vitalen und bestimmten Eindruck gemacht; Hinweise auf ein psychiatrisches Leiden hätten nicht bestanden. Damit ließen sich auch keine Befunde erkennen, die nach den
AHP einen
GdB bedingten.
Zwar gibt es im Schwerbehindertenrecht keine Beweisregel dahingehend, dass die Gerichte bei der Bildung des
GdB an die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Einzelwerte gebunden seien. Das Gericht hat vielmehr in eigener Verantwortung und in nachvollziehbar darzulegender Weise die Höhe des
GdB zu bestimmen (
BSG SozR 3- 3870 § 4 Nr 5). Es ist richterliche Aufgabe, die Überzeugungskraft einzelner Umstände und Beweismittel zu bewerten und den maßgeblichen
GdB, der sich aus einer Zusammenschau der Auswirkungen aller Funktionsbeeinträchtigungen ergibt, nicht nach starren Beweisregeln, sondern auf Grund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung der Sachverständigengutachten sowie der
AHP in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl Urteil des Senats vom 9. März 1988 - 9/9a RVs 14/86, JURIS unter Bezugnahme auf BSGE 41, 99 = SozR 2200 § 581 Nr 5;
BSG SozR 3870 § 3 Nr 4, 5 und SozR 3-3870 § 4 Nr 1). Will das Tatsachengericht von den medizinischen Feststellungen und Einschätzungen eines Sachverständigen abweichen, bedarf es jedoch einer eindeutigen Aussage darüber, aus welchem Grund die Abweichung erfolgt, welche Kompetenz dem
LSG für seine auf medizinischem Gebiet liegende Beurteilung zukommt und worauf diese medizinische Sachkunde beruht (ständige Rechtsprechung des
BSG; vgl nur Urteil vom 9. März 1988 - 9/9a RVs 14/ 86, JURIS).
Angesichts der an den Feststellungen des
Dr. S. geäußerten Zweifel und der dazu aufgezeigten Widersprüche hätte das
LSG sich im vorliegenden Fall gedrängt fühlen müssen, entweder den Sachverständigen zur Aufklärung und Stellungnahme hierzu aufzufordern oder ein weiteres Sachverständigengutachten auf neurologisch- psychiatrischem Fachgebiet bei einem anderen Sachverständigen einzuholen. Keinesfalls war das
LSG befugt, eigene medizinische Feststellungen und Wertungen denen des Sachverständigen gegenüber zu stellen, ohne offen zu legen, worauf diese Erkenntnisse beruhen. Dieses betrifft zum Einen die Auffassung des
LSG, die Polymyotendopathie stehe dem Schmerzsyndrom gleich und stelle daher keine eigene Gesundheitsstörung dar, deren Auswirkungen in die
GdB-Bewertung einzufließen hätten. Zum Zweiten gilt dieses für die Feststellung des
LSG, neben der neurotischen Somatisierungsstörung liege keine neurotische Depression vor; der Kläger leide nicht unter einer derartigen Erkrankung, entsprechende Hinweise seien nicht vorhanden gewesen. Zur Begründung seiner Feststellungen hat das
LSG sich nicht auf andere medizinische Erkenntnisquellen bezogen, wie etwa die versorgungsärztliche Stellungnahme des
Dr. U. oder das Sachverständigengutachten des
Dr. W. Diese sind von dem
LSG jedenfalls nicht ausdrücklich in seine Erwägungen einbezogen worden. Eigenen medizinischen Sachverstand hat das
LSG nicht dargelegt; solcher wäre ohne eigene Anamnese und Untersuchung im Fall einer psychiatrischen Diagnosestellung auch nicht ausreichend gewesen (vgl hierzu
BSG SozR 4-1750 § 407a Nr 1).
Im Hinblick auf die von
Dr. S. angegebenen Diagnoseschlüssel des International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems - 10. Revision (
ICD "Klassifikation erstellt von der Weltgesundheitsorganisation, 1998; s ua
ICD 10, hrsg vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation & amp; Information, DIMDI, im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums, Stand Juli 1999"), insbesondere
ICD F 45.0, 45.4 (Somatisierungsstörung) und
ICD F 34.0 (neurotischen Depression), zeigt sich zudem weiterer Aufklärungsbedarf. Danach liegen zwar unterschiedliche Beschwerdebilder vor. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich deren Auswirkungen überschneiden und auf diese Weise geringeren Einfluss auf die Höhe des
GdB haben. So heißt es zu F 45 (Somatoforme Störungen) allgemein: "Das Charakteristikum ist die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar sind. Wenn somatische Störungen vorhanden sind, erklären sie nicht die Art und das Ausmaß der Symptome, das Leiden und die innerliche Beteiligung des Patienten." Die von
Dr. S. benannte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4) wird als ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne, umschrieben. Er trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können. Die Folge sei meist eine beträchtlich gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe und Unterstützung. Schmerzzustände mit vermutlich psychogenem Ursprung, die im Verlauf depressiver Störungen oder einer Schizophrenie aufträten, seien dabei nicht zu berücksichtigen. F 34. - allgemein: "Anhaltende affektive Störungen" - beinhaltet anhaltende und meist fluktuierende Stimmungsstörungen, bei denen die Mehrzahl der einzelnen Episoden nicht ausreichend schwer genug sind, um als hypomanische oder auch nur leichte depressive Episoden gelten zu können.
Da sie jahrelang, manchmal den größeren Teil des Erwachsenenlebens, andauerten, zögen sie beträchtliches subjektives Leiden und Beeinträchtigungen nach sich. Gelegentlich könnten rezidivierende oder einzelne manische oder depressive Episoden eine anhaltende affektive Störung überlagern. Bei der speziell von
Dr. S. angegebenen Form der Zyklothymia (F 34.0) handelt es sich um eine andauernde Instabilität der Stimmung mit zahlreichen Perioden von Depression und leicht gehobener Stimmung (Hypomanie), von denen aber keine ausreichend schwer und anhaltend genug ist, um die Kriterien für eine bipolare affektive Störung (F 31.-) oder rezidivierende depressive Störung (F 33.-) zu erfüllen. Inwieweit sich hier Überschneidungen bei den Auswirkungen ergeben können, bedarf der sachkundigen Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen, etwa im Sinn des Beweisantrages des Klägers oder durch eine ergänzende Befragung des Sachverständigen
Dr. S.Das Ergebnis einer solchen Sachverhaltsaufklärung kann Einfluss auf die Höhe des
GdB haben; die Frage, ob der
GdB nach ergänzender medizinischer Sachaufklärung unter Berücksichtigung der Auswirkung weiterer Erkrankungen mit 50 festzustellen ist, lässt sich nicht mit Sicherheit abschließend beurteilen. Das
LSG hat seiner Bewertung Einzel-
GdB-Werte von 30, 20 und 4 x 10 zu Grunde gelegt. Hieraus folgt seine Feststellung eines
GdB von 40. Zu dieser Beurteilung konnte das
LSG jedoch nur gelangen, weil es neben den diesen einzelnen
GdB- Werten zu Grunde liegenden Auswirkungen von Erkrankungen und Beschwerden keine weiteren berücksichtigt hat. Selbst wenn neben der neurotischen Somatisierungsstörung mit einem Einzel-
GdB von 20 und dem Wirbelsäulensyndrom mit einem Einzel-
GdB von 30 nur Auswirkungen der Polymyotendopathie oder einer neurotischen Depression zu berücksichtigen wären, ist eine Erhöhung des festgestellten
GdB über 40 hinaus nicht auszuschließen; es könnte von einer wesentlichen Änderung iS des § 48
SGB X auszugehen sein. Dieses gilt erst recht, wenn Auswirkungen von beiden Erkrankungen hinzukämen.
Da der erkennende Senat die somit noch erforderlichen Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht selbst nachholen kann (vgl § 163
SGG), ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2
SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
LSG zurückzuverweisen.
Das Vorliegen eines weiteren Verfahrensfehlers, auch iS des absoluten Revisionsgrundes, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, kann angesichts dessen dahinstehen.
Das
LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.