Orientierungssatz:
1. Das Land Nordrhein-Westfalen wird seit dem 1.1.2000 wirksam durch die Bezirksregierung Münster ( Abteilung 10) als Landesversorgungsamt iS des § 71 Abs 5 SGG vertreten (vgl BSG vom 12.06.2001 - B 9 V 5/ 00 R = SozR 3- 3100 § 5 Nr 9).
2. Gegenüber § 3 Abs 1 und 2 SchwbG stellt das SGB 9 für die Definition der Begriffe Behinderung und GdB nicht mehr allein auf Funktionsbeeinträchtigungen als Auswirkungen regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustände ab, sondern ergänzend als Folge davon als Beeinträchtigung des Betroffenen auf seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Das bedeutet: unter "von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen" iS des § 2 Abs 1 S 1 SGB 9 ist der Verlust oder die Beeinträchtigung von normalerweise vorhandenen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelischer Gesundheit zu verstehen. Wirkt sich diese Beeinträchtigung in einem oder mehreren Lebensbereichen aus, dann liegt die Behinderung - ähnlich wie nach der in § 3 Abs 1 S 1 des bisherigen SchwbG enthaltenen Definition - in der Auswirkung der Beeinträchtigung.
3. Unter Berücksichtigung, daß in § 69 SGB 9 inhaltsgleich die bisherige Regelung des § 4 SchwbG übernommen worden ist, zudem § 69 Abs 1 SGB 9 auf die entsprechende Anwendung der in § 30 Abs 1 BVG enthaltenen Maßstäbe hinweist, dürfte für den Regelfall davon auszugehen sein, daß das Gesetz jedenfalls keine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen GdB-Feststellungspraxis enthält.