Leitsatz:
1. Das Schwerbehindertenrecht kennt für den steuerrechtlich bedeutsamen Nachteilsausgleich "H" keinen besonderen Begriff der Hilflosigkeit bei Kindern.
2. Soweit die Verwaltungspraxis in Übereinstimmung mit den "Anhaltspunkten" im Kindesalter Hilflosigkeit unter erleichterten Voraussetzungen zubilligt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
3. Zur wesentlichen Änderung bei rechtswidrigen Verwaltungsakten
(Fortführung von BSG vom 7.2.1985 - 9a RVs 2/84 = SozR 1300 § 48 Nr 13).
Orientierungssatz:
1. Im Steuerrecht war und ist insgesamt die in der Rechtsprechung entwickelte Definition der Hilflosigkeit maßgebend, die auch von der Versorgungsverwaltung zugrunde gelegt wird, wenn sie die - für das Steuerrecht maßgebliche Bescheinigung ausstellt.
2. Zu Rechtsnatur, Auslegung und Anwendung der Anhaltspunkte.
3. Die Anhaltspunkte 1977 haben Normcharakter, soweit sie zugunsten des Behinderten unmittelbare Anspruchsgrundlage waren. Ein Verwaltungsakt, der nach dem in den "Anhaltspunkten" 1977 festgelegten jedoch unrichtigen Maßstab einen Nachteilsausgleich (hier "H" = Hilflosigkeit) anerkennt, ist nicht rechtswidrig; er kann wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB 10) zurückgenommen werden.
Rechtszug:
vorgehend SG Lübeck 1988-01-19 S 9 Vsb 167/87
vorgehend LSG Schleswig 1989-02-27 L 2a Vsb 24/88