Urteil
Wesentliche Änderung - Heilungsbewährung - Schonungsbedürftigkeit als Behinderung - Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit

Gericht:

BSG


Aktenzeichen:

9 RVs 3/89


Urteil vom:

06.12.1989


Grundlage:

Leitsatz:

1. Eine den Anhaltspunkten entsprechende Bewertung des GdB war nicht von Anfang an rechtswidrig, wenn sich die medizinische Lehrmeinung und die Anhaltspunkte ändern.

2. Die im Feststellungsbescheid nach § 4 Abs 1 SchwbG als medizinische Diagnosen aufgeführten Behinderungen treffen keine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts; sie dienen nur der Begründung des den GdB festlegenden Verwaltungsakts.

Orientierungssatz:

Wesentliche Änderung - Heilungsbewährung - Schonungsbedürftigkeit als Behinderung - Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit:

1. Für die Frage, ob eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 eingetreten ist, kommt es nicht auf den Inhalt des Bewilligungsbescheides, sondern auf die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse an (Anschluß an BSG vom 3.10.1989 - 10 RKg 7/89 = SozR 1300 § 48 Nr 60).

2. Der Begriff "Heilungsbewährung" kennzeichnet anschaulich den Gesundheitszustand nach einem gewissen Zeitablauf, erlaubt aber keine Aussage zur anfänglichen Bewertung der MdE - etwa nach Operationen oder bei chronischen langwierigen Erkrankungen, die zu Rezidiven neigen, oder nach denen die volle Belastbarkeit nur schrittweise erreicht wird. Der Senat hat schon früher ausgeführt (vgl BSG vom 11.11.1987 - 9a RVs 1/87 = SozR 1300 § 48 Nr 43), daß die Änderung der Verhältnisse hier nicht in der nachträglichen Erkenntnis einer Fehlbewertung der MdE liegt; vielmehr kann der Verdacht auf eine schwerwiegende Erkrankung und die nach ärztlicher Meinung gebotene Schonung zunächst die Höherbewertung der MdE zulassen. Entfällt der Verdacht - sei es auch nur durch Zeitablauf tritt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein, die eine Entscheidung nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 rechtfertigt. Diese Verdachtsdiagnosen, die die Höhe der MdE beeinflussen, müssen jedoch in den Bescheid aufgenommen werden.

3. Zur objektiven Beweislast für die Veränderung iS des § 48 SGB 10.

4. Ein in Übereinstimmung mit den Anhaltspunkten ergangener Bescheid kann - bei unterstellter zutreffender Tatsachenermittlung - nur dann unrichtig, also rechtswidrig iS der §§ 45, 48 Abs 3 SGB 10, sein, wenn zugleich mit Erfolg behauptet werden kann, die Anhaltspunkte seien selbst unrichtig; nachträglich müsse ein anderer, richtiger Bewertungsmaßstab angewandt werden.

5. Änderungen der Anhaltspunkte können ähnlich wie Rechtsnormen über § 48 SGB 10 für die Zukunft eine Anpassung auch der Bewertung des GdB gebieten.

Rechtszug:

vorgehend SG Kassel 1987-06-10 S 6 Vb 106/86
vorgehend LSG Darmstadt 1988-10-27 L 5 Vb 814/87

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE020283419


Informationsstand: 01.01.1990