Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
Es kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, dass § 44a VwGO der isolierten Überprüfung einer Untersuchungsanordnung entgegensteht. Mit dem Beschwerdevorbringen wird jedenfalls die selbstständig tragende Erwägung nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, die dem Antragsteller gegenüber ergangene Untersuchungsanordnung vom 18. April 2018 sei rechtmäßig.
1. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Interessenvertretungen seien nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.
a. Dem Vorbringen, vor Erlass der Anordnung vom 18. April 2018 - und nach der Aufhebung der vorangegangenen Untersuchungsanordnung vom 4. Dezember 2017 - seien Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte nicht angehört worden, ist nicht zu folgen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich aus dem Vermerk des Antragsgegners vom 25. Juni 2018, den die Gleichstellungsbeauftragte und der stellvertretende Personalratsvorsitzender unterzeichnet haben, dass sie erneut beteiligt worden sind. Bei diesem Schriftstück handelt sich entgegen der Darstellung der Beschwerde nicht um die - verspätete - Beteiligung der Gremien, sondern den Nachweis, dass diese vor Erlass der Anordnung vom 18. April 2018 erfolgt ist.
b. Ohne Belang ist es, dass der Antragsteller die Information von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter durch den Antragsgegner für unzureichend hält. Insoweit genügt es regelmäßig, wenn eine - zutreffende - Unterrichtung über den Sachverhalt in kurzer und knapper Form erfolgt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 B 1628/17 -, juris Rn. 6 ff., m.w.N.
Dies ist hier ausweislich der Stellungnahme vom 25. Juni 2018 geschehen; dabei ist der Personalrat insbesondere auch über die Aufhebung der ersten Untersuchungsanordnung informiert worden.
Hält der Personalrat weitere Informationen für erforderlich, muss er diese anfordern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats begründet eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von ihr selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 = juris Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 -, juris Rn. 7, vom 29. November 2017 - 6 A 1840/16 -, juris Rn. 4, und vom 29. Juni 2016 - 6 A 2067/14 -, NWVBl. 2017, 114 = juris Rn. 10 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 17. März 2004 - 2 A 360/03 -, IÖD 2005, 16 = juris Rn. 61.
Entsprechendes gilt für die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2018 - 6 B 522/18 -, IÖD 2018, 190 = juris Rn. 12.
c. Ohne Erfolg wiederholt der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen, eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei nicht in den Akten dokumentiert. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich in den Verwaltungsvorgängen ein Unterrichtungsschreiben vom 21. März 2018 befindet und keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass dieses die Vertretung nicht erreicht haben könnte. Dafür wird auch mit der Beschwerde nichts vorgetragen. Der angeführte Umstand, "grundsätzlich" werde in der Akte dokumentiert, wenn die Schwerbehindertenvertretung von ihrer Stellungnahmemöglichkeit keinen Gebrauch machen wolle, reicht insoweit nicht aus. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sieht lediglich eine Unterrichtung und Anhörung durch den Dienstherrn, nicht aber eine Rückmeldung der Vertretung und deren Dokumentation vor.
2. Dem Einwand, die Untersuchungsanordnung genüge den rechtlichen Anforderungen nicht, weil sie keine hinreichenden Angaben zu ihrem Anlass, d.h. dazu enthalte, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Antragstellers bestünden, ist nicht zu folgen.
Auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Gesichtspunkt der Beweisvereitelung abgestellt hat, kommt es nicht an. Der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung ausdrücklich allein auf die erhebliche Dauer der Fehlzeiten des Antragstellers gestützt, der seit dem 14. Januar 2016 durchgehend dienstunfähig erkrankt ist. Er hat damit - auch wenn er, was unschädlich ist, die Vorschrift nicht genannt hat - den ihm vom Gesetzgeber eröffneten Weg über die vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gewählt.
a. Diese Vermutensregel ist auf Polizeivollzugsbeamte anwendbar. Der Dienstherr kann auch ihnen gegenüber Zweifel an der Dienstfähigkeit auf die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen. Der Umstand, dass sich die Voraussetzungen für die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit nach § 115 Abs. 1, 1. Halbsatz LBG NRW von denen der allgemeinen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW unterscheiden, ändert daran nichts. Diese Vorgaben betreffen lediglich die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit bzw. allgemeinen Dienstunfähigkeit. Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit sind hingegen - ebenso wie an der allgemeinen Dienstfähigkeit - regelmäßig bereits dann begründet, wenn der Polizeivollzugsbeamte über einen längeren Zeitraum, insbesondere in dem in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW festgelegten Umfang (d.h. drei Monate innerhalb von sechs Monaten) oder sogar noch darüber hinaus dienstunfähig erkrankt ist. Versieht ein Polizeivollzugsbeamter über einen solchen erheblichen Zeitraum krankheitsbedingt keinen Dienst, liegt es nahe, dass dies auf einer Erkrankung beruhen kann, die die Polizeidienstunfähigkeit und die allgemeine Dienstunfähigkeit begründet.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, vom 23. Juli 2018 - 6 B 563/18 -, juris Rn. 5, und vom 27. März 2018 - 6 B 208/18 -, juris Rn. 12.
b. Der Antragsgegner musste in der Untersuchungsanordnung auch keine weiteren Angaben dazu machen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Antragstellers bestehen, und diesbezüglich tatsächliche Umstände benennen, die die Dienstunfähigkeit als nahe liegend erscheinen lassen. Vielmehr reicht es aus, dass er als Anlass der polizeiamtsärztlichen Untersuchung die Dauer der seit Januar 2016 bestehenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit angeführt hat. Die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten weitergehenden Anforderungen, die an die Angabe der Gründe für eine Untersuchungsaufforderung gestellt werden, gelten nur, wenn der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG stützt. Nach dieser Bestimmung sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Zu einer solchen Fallgestaltung hat das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere wegen der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die sich für den Beamten aus einer Untersuchungsaufforderung im Weiteren ergeben können - gefordert, dass die Behörde in dieser selbst die tatsächlichen Umstände angeben muss, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, worum es geht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254 = juris Rn. 8 ff., sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a. a. O. Rn. 18 ff., und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris Rn. 16 ff.
Den vorbenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lag jeweils eine Fallgestaltung zugrunde, in der sich die Behörde nicht auf Ausfallzeiten des betroffenen Beamten berufen hat, die den Umfang des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erreichten. Vielmehr waren die Untersuchungsanordnungen gestützt auf konkrete Sachverhalte oder Verhaltensweisen, die sich während der Dienstausübung des Beamten ereignet hatten und aus Sicht des Dienstherrn Zweifel an der Dienstfähigkeit begründeten, nämlich auf Arbeitsrückstände (Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -), gehäufte Beschwerden von Elternvertretern und Schülern sowie Fehlzeiten im Umfang von - lediglich - 21 Arbeitstagen innerhalb eines Schuljahres (Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -) und schließlich nicht näher bezeichnete Auffälligkeiten im Arbeitsverhalten (Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -).
Bei einer auf die vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsaufforderung sind Anlass nicht solche konkreten Gegebenheiten während der Dienstausübung, sondern die krankheitsbedingten Fehlzeiten entsprechenden Umfangs. Für diese - tatsächlich deutlich häufigere - Fallgestaltung, dass langdauernde Ausfallzeiten, auf Seiten des Dienstherrn daneben aber keine weiteren Erkenntnisse über die zugrunde liegende Erkrankung vorliegen, greifen die an Fällen der Aufforderung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entwickelten Anforderungen nicht Platz.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 -, juris Rn. 14, und vom 29. Mai 2017 - 6 B 360/17 -, juris Rn. 6; auch Hartung, nach Wittkopp, Bericht zum Forum "Öffentliches Dienstrecht" des Leipziger Dialogs 2017, BDVR-Rundschreiben 3/2017, S. 11.
Für den Fall, dass die Fehlzeiten die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorgesehene Dauer erreichen und der Dienstherr sich darauf stützt, hat der Gesetzgeber einen alternativen, einfacheren Weg für das Zurruhesetzungsverfahren eröffnet. Der Dienstherr muss dann in der Untersuchungsaufforderung nicht konkret darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht. Er muss lediglich klären, ob mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten zu rechnen ist (bzw. innerhalb von zwei Jahren die volle Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst wiedererlangt wird, § 115 Abs. 1 LBG NRW), was naturgemäß von der Art der Erkrankung abhängt. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass vom Dienstherrn die Angabe von Gründen für die Untersuchungsanordnung zu fordern ist, die über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehen, zumal ihm diese Angabe mangels entsprechender Erkenntnisse regelmäßig nicht möglich sein wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, siehe aber OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 -, IÖD 2018, 26 = juris Rn. 18; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Juni 2015 - OVG 4 S 6.15 -, juris Rn. 16 und 19.
3. Die Beschwerde macht erfolglos geltend, die Untersuchungsanordnung vom 18. April 2018 sei - wie bereits die Untersuchungsanordnung vom 4. Dezember 2017 - nach Art und Umfang offenkundig unverhältnismäßig, weil ohne entsprechenden Anlass Blutuntersuchungen durchgeführt werden sollten, die ausschließlich dem Nachweis eines erhöhten Alkoholkonsums dienten. Ob der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, mit dieser Rüge aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten ausgeschlossen ist, kann dahinstehen.
Der Ausgangspunkt der Rüge, die angeordneten Blutuntersuchungen auf den "CPT"- (gemeint wohl GPT -) und GGT-Wert dienten - wie bereits in der aufgehobenen früheren Untersuchungsanordnung - dem Nachweis einer Alkoholabhängigkeit, trifft schon nicht zu. Die unter dem 4. Dezember 2017 angeordneten "zusätzlich erforderlichen Laboruntersuchungen CDT im Serum und Drogenscreening im Urin" sind nach der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung vom 18. April 2018 nicht vorgesehen. Bei den Werten GGT, GOT und GPT handelt es sich um Standard-Leberwerte (Laborparameter, die Hinweise auf Erkrankungen der Leber geben), deren Erhöhung zwar auf Alkoholmissbrauch beruhen kann, aber auch auf einer Reihe anderer Ursachen, etwa Erkrankungen wie Gallensteine, akute oder chronische Hepatitis oder Tumoren sowie der Einnahme bestimmter Medikamente.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 6 B 859/18 -, juris, Rn. 16.
Die zugrunde gelegt, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Anordnung der allgemeinen standardisierten Blutuntersuchung unzulässig wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.