Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Erstattung
bzw. Übernahme von Stromkosten für das Laden eines Elektrorollstuhles streitig.
Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Mit Schreiben vom 26.12.2013 machte er eine Erhöhung der zu leistenden Pauschale für die Stromkosten für das Laden seines Elektrorollstuhls ab dem 01.01.2014 auf 17,50 Euro monatlich geltend. Im Übrigen sei die Beklagte seit dem 01.01.2008 in Verzug. Ab dem 01.12.2008 habe die gesetzliche Verzinsung zu erfolgen.
Mit Schreiben vom 10.01.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie erstatte auf Antrag bei bestimmten Hilfsmitteln mit intensiver Nutzung Stromkosten von pauschal 8,- Euro pro Monat. Alternativ könne eine genaue Berechnung der Energiekosten erfolgen. Hierfür würden die Stromrechnung, der Watt-Verbrauch des Hilfsmittels und die Betriebsstunden des Hilfsmittels benötigt. Die Erstattung erfolge auf Antrag einmal jährlich für zurückliegende Zeiten.
Der Kläger wandte sich gegen dieses Schreiben und legte ein Schreiben der Beklagten vom 03.07.2008 vor. Mit diesem hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, er sei seit 06.02.2006 mit einem E-Fahrer "Invacare Sturm 3" versorgt. Man beteilige sich ab dem 01.12.2007 an den Stromkosten in Höhe von 10,- Euro monatlich; die Erstattung erfolge halbjährlich. Er werde gebeten, seine Bankverbindung mitzuteilen, so dass eine Erstattung erfolgen könne.
Mit Bescheid vom 05.02.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde die Kosten für Strom für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.12.2013 erstatten. Der Zeitraum umfasse 67 Monate, die mit jeweils 10,- Euro vergütet würden. Es ergebe sich ein Betrag von 670,- Euro. Gemäß § 44
SGB I würden Zinsen von 4 % gewährt, dies entspreche einem Betrag von 81,82 Euro. Es werde eine Gesamtsumme in Höhe von 781,82 Euro zugesagt. Der Verwaltungsakt vom 03.07.2008 werde hiermit für hinfällig erklärt. Für die Zukunft gelte die bereits mit Schreiben vom 10.01.2014 ausgeführte Regelung. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die Erstattung der Stromkosten pauschal oder anhand des konkreten Verbrauchs erfolgen solle.
Mit Schreiben vom 07.02.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie erstatte auf Antrag die Stromkosten grundsätzlich pauschal in Höhe von 8,- Euro pro Monat und Hilfsmittel. Es werde gebeten, den beigefügten Antrag auszufüllen und zurückzusenden.
Der Kläger erhob Widerspruch und wandte sich gegen die Intransparenz der ausgewiesenen Zinsen und gegen die Aufhebung des Bescheids vom 03.07.2008.
Mit Schreiben vom 05.03.2014 beantragte er die kostenfreie Übermittlung an die Adresse des Empfängers gemäß § 47
SGB I. Mit Schreiben vom 31.03.2014 teilte die Beklagte mit, man werde dem Kläger auf dessen Antrag den Geldbetrag ohne weitere Kosten zustellen lassen. Dies sei aufgrund des eingereichten Widerspruchs noch nicht möglich. Es werde um Mitteilung gebeten, ob der Kläger nach Durchsicht der beigelegten Übersicht über die Verzinsung seinen Widerspruch aufrechterhalte. Beigelegt war eine ausführliche Darstellung der Zinsberechnung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes vom 03.07.2008 über die Erstattung von Stromkosten in Höhe von 10,- Euro pro Monat zurück. Ein Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel umfasse auch die Versorgung mit der zum Betrieb erforderlichen Energie. Hierfür sei eine Erstattung in Höhe von 8,- Euro pro Monat als Pauschale oder eine genauere Berechnung anhand des Verbrauchs, der Stromkosten und der Betriebsstunden möglich. Der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt vom 03.07.2008 sei nach § 45
SGB X zum 05.02.2014 zurückgenommen worden.
Hiergegen hat der Kläger am 14.01.2015 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Es werde fälschlicherweise behauptet, er habe eine rückwirkende Erstattung beantragt. Es handle sich um genehmigte laufende Leistungen aus dem Bescheid vom 03.07.2008, der auch nicht rechtswidrig sei. Die avisierte Herabsetzung der Leistung sei rechtswidrig. Vielmehr sei die zu erbringende Leistung in Höhe von 17,50 Euro angemessen.
Mit Schreiben vom 04.03.2015 hat die Beklagte eine vergleichsweise Einigung vorgeschlagen, der Kläger hat sich zu diesem Vorschlag nicht geäußert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.02.2016 hat die Beklagte ein Anerkenntnis dahingehend abgegeben, dass der Anspruch des Klägers gemäß Zusage vom 05.02.2014 und für die Zukunft ab dem 01.01.2014 anerkannt werde und für den Zeitraum ab 01.01.2014 Stromkosten in Höhe von monatlich pauschal 8,00 Euro oder gegen Einzelnachweis ein höherer Betrag vergütet würden.
Das SG hat mit Urteil vom 04.02.2016 die Beklagte "entsprechend dem Anerkenntnis verurteilt, dem Kläger monatlich Euro 10,- für die Monate Juni 2008 bis Dezember 2013 in Höhe von Euro 670,- zuzüglich Zinsen in Höhe von Euro 81,82 zu bezahlen. Ab dem 01.01.2014 erklärt sich der Beklagte bereit, monatlich 8,- Euro pauschal oder gegen Einzelnachweis einen höheren Betrag zu vergüten." Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen.
Die Klage sei im von der Beklagten anerkannten Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2014 sei im Übrigen rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch auf pauschale Kostenerstattung über die anerkannten 8,- Euro monatlich ab dem 01.01.2014 hinaus.
Der Kläger habe keinen Einzelnachweis für einen höheren Erstattungsbetrag gegenüber der Beklagten bisher schriftlich führen können. Die pauschalierte Kostenerstattung in Höhe von 8,- Euro monatlich sei deshalb zu Recht erfolgt. Sie sei auch sachgerecht und entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Stromkostenerstattung in pauschalierter Form insbesondere, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, durch Urteil vom 06.02.1997,
3 RK 12/96. Ein weitergehender Anspruch sei auch nicht aus der Zusage vom 05.07.2008 zu entnehmen. Diese sei in wirksamer Weise für die Zukunft durch Bescheid vom 05.02.2014 aufgehoben worden. Aus der für die Vergangenheit anerkannten Praxis, für den Zeitraum bis zum 31.12.2013 10,- Euro pauschal zu vergüten, könne kein Anspruch für die Zukunft abgeleitet werden.
Die Kostenentscheidung beruhe auf der Tatsache, dass der Kläger im weitergehenden Anspruch vollständig unterlegen sei und die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren die Zusage zur Erstattung für die Vergangenheit zuzüglich Zinsen gegeben und diese im Klageverfahren wiederholt habe.
Der Kläger hat am 30.03.2016 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (
LSG) eingelegt. Er hat beantragt, das Urteil des SG mit Ausnahme der Berechnung des Erstattungsbetrages für Stromkosten für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.12.2013 in Höhe von insgesamt 670,- Euro aufzuheben und die Sache erneut zu verhandeln, Feststellungs-, Leistungs- und Verpflichtungsklage zu kumulieren, die Berechnung der Zinsen transparent zu gestalten, die Beklagte zu verurteilen, Zinsen auch über den 31.12.2013 zu gewähren, da diese grundsätzlich bis zum Ende des Kalendermonats zu zahlen seien, der der Zahlung vorausgehe. Ferner hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger gemäß Antrag ab dem 01.01.2014 monatlich eine Stromkostenerstattung für das tägliche Laden des Elektrischen Krankenfahrstuhls in Höhe von 17,50 Euro zu zahlen, weiter die Beklagte zu verurteilen, anteilsmäßig die entstandenen Kosten und Auslagen sowie Aufwandsentschädigung aus dem SG-Verfahren für den Teil des Obsiegens zu zahlen, die Beklagte durch Urteil zu verpflichten, die Zahlung kostenfrei an die Adresse des Klägers zu übermitteln, festzustellen, dass in Ermangelung der erforderlichen Beurkundung das Urteil gegenüber dem Kläger keine Rechtskraft erlangen könne und dem Kläger die notwendigen Kosten und Auslagen zu erstatten.
Bezüglich der Übersendung der Zahlung an sich hat er auf § 47
SGB I verwiesen. Die weitere Beantwortung der Fragen ergebe sich aus dem Akteninhalt. Es sei keine Beweislastumkehr gegeben. Die Beklagte versuche, sich der Verpflichtung zur Leistung zu entziehen und sich über die Vorgaben der Legislativen hinwegzusetzen.
Die Beklagte hat ausgeführt, es erschließe sich nicht, wie der Kläger auf die geforderte Stromkostenpauschale von 17,50 Euro komme, Nachweise über die Höhe seines Verbrauchs habe er im Verwaltungsverfahren nicht eingereicht. Im Übrigen verfüge der Kläger über kein Bankkonto, es sei daher nicht möglich, ihm Geld zukommen zu lassen. Bereits mehrfach sei dem Kläger angeboten worden, Geld per Postanweisung oder per Barscheck zu erstatten. Darauf habe der Kläger nicht reagiert.
Auf die mehrfache Bitte des Senats, die durchschnittlichen wöchentlichen Betriebsstunden seines Rollstuhls mitzuteilen und die Stromkostenrechnungen ab 2014 zur konkreten Berechnung vorzulegen, hat der Kläger auf den Akteninhalt verwiesen. Die Beklagte habe zu keiner Zeit begründet, warum sie die anerkannte Pauschale von 10,- Euro auf 8,- Euro reduzieren wolle. Es sei allgemein bekannt, dass die Energiekosten in diesem Zeitraum explosionsartig gestiegen seien. Eine Minderung sei daher rechtsfehlerhaft, es gebe dafür keine Rechtsgrundlage. Es sei unstatthaft, einen Bescheid über eine laufende Leistung aufzuheben und einen neuen Bescheid mit einem verminderten Betrag zu erlassen. Es stehe der Beklagten frei, ein Gutachten zum Stromkostenverbrauch einzuholen. Damit seien die gerichtlichen Fragen hinreichend und genügend beantwortet.
In der mündlichen Verhandlung am 27.02.2019 hat die Beklagtenvertreterin erklärt: "Die Beklagte nimmt den Bescheid vom 05.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2014 insoweit zurück, als damit der Bescheid vom 03.07.2008 zurückgenommen worden ist und eine Stromkostenerstattung auf Antrag in Höhe von 8,- Euro pro Monat als Pauschale oder auf Grund einer genauen Berechnung der Energiekosten geregelt worden ist." Die Beklagte hat sich ferner bereit erklärt, die aus der Vergangenheit zu erstattenden Beträge mit 4 Prozent für die Zeit ab 01.01.2014 zu verzinsen.
Der Vorsitzende hat zu bedenken gegeben, dass ein darüber hinausgehender Anspruch auf Stromkosten in Höhe von 17,50 Euro statt 10,- Euro nicht begründbar ist. Insbesondere wurde vom Kläger der konkrete Stromverbrauch für den Elektrorollstuhl nicht dargelegt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 27.02.2019 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München von 4. Februar 2016 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2014 zu verurteilen, ihm ab dem 01.01.2014 eine Stromkostenpauschale in Höhe von 17,50 Euro pro Monat zu zahlen und den für die Vergangenheit zu erstattenden Betrag mit vier Prozent zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Fall des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Der Kläger macht im Berufungsverfahren in erster Linie die Erstattung von Stromkosten für den Zeitraum ab dem 01.01.2014 sowie die zukünftige Kostenübernahme für die Versorgung mit Strom für die Benutzung seines Elektrorollstuhls geltend.
Die Berufung gegen das ordnungsgemäß zugestellte Urteil des SG ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151
SGG). Sie bedarf auch nicht der Zulassung
gem. § 144
Abs. 1
S.1
Nr. 1
SGG, da sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, § 144
Abs. 1
S.2
SGG.
Die Berufung ist aber, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2019 den Bescheid vom 05.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2014 insoweit zurückgenommen hat, als damit der Bescheid vom 03.07.2008 zurückgenommen worden war und eine Stromkostenerstattung auf Antrag in Höhe von 8,- Euro pro Monat als Pauschale oder auf Grund einer genauen Berechnung der Energiekosten geregelt worden war, und sich bereit erklärt hat, die aus der Vergangenheit zu erstattenden Beträge mit 4 Prozent für die Zeit ab 01.01.2014 zu verzinsen, nicht begründet.
a.) Zwischen den Beteiligten ist hierbei nicht streitig, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung
bzw. Übernahme der Energiekosten zusteht, die zum Betrieb seines Elektrorollstuhls erforderlich sind.
Der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung richtet sich nach
§ 33 Abs. 1 S.1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf ein Hilfsmittel umfasst nach der Rechtsprechung des
BSG aber noch weitergehend alles, was erforderlich ist, um dem Versicherten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen. Soweit zum Betrieb eines Gerätes, das als Hilfsmittel geleistet wird, auch eine Energieversorgung gehört, ist diese ebenfalls von der Krankenkasse zu übernehmen (
vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1997,
3 RK 12/96).
b.) Die Beklagte konnte auch, wie vom Kläger offensichtlich gewünscht, eine Kostenerstattung
bzw. -übernahme in Form einer Pauschale vornehmen. Das
BSG hat in dem zitierten Urteil ausgeführt, es bestünden auch in technischer oder abrechnungsmäßiger Hinsicht für eine Kostenübernahme durch die Beklagte keine unüberwindbaren Hindernisse. So lasse sich daran denken, dass die Beklagte einen besonderen Stromanschluss mit eigenem Zähler installieren lasse, der nur zum Aufladen des Rollstuhlakkus diene. Sofern dies einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern sollte, könne es der Beklagten im Rahmen der ihr obliegenden Wirtschaftlichkeitserwägungen unter Umständen auch nicht verwehrt sein, die durchschnittlichen monatlichen Kosten zu ermitteln und der Klägerin pauschal zu erstatten. Das grundsätzliche Sachleistungsgebot schließe das nicht aus.
c.) Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger über den 31.12.2013 hinaus Stromkosten für den Betrieb seines Elektrorollstuhls als Pauschale in Höhe von 10,- Euro monatlich zu gewähren und den für die Vergangenheit zu erstattenden Betrag mit vier Prozent zu verzinsen.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2019 den Bescheid vom 05.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2014 insoweit zurückgenommen, als damit der Bescheid vom 03.07.2008 zurückgenommen (§ 45
SGB X) und eine Stromkostenerstattung auf Antrag in Höhe von 8,- Euro pro Monat als Pauschale oder auf Grund einer genauen Berechnung der Energiekosten geregelt werden sollte. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 03.07.2008 dem Kläger mitgeteilt, man beteilige sich an den Stromkosten für seinen Elektrorollstuhl ab dem 01.12.2007 in Höhe von 10,- Euro monatlich. Dieser Bescheid vom 03.07.2008 ist aufgrund der diesbezüglichen Rücknahme des Bescheides vom 05.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2014 wieder aufgelebt und hat damit über den 31.12.2013 hinaus Geltung.
Dem Kläger steht daher die Erstattung
bzw. Übernahme einer Pauschale in Höhe von 10,- Euro pro Monat auch im Zeitraum ab dem 01.01.2014 zu. Die von der Beklagten vorgenommene Neuregelung ab dem 01.01.2014 ist nicht in Kraft getreten. Soweit dort neben einer Stromkostenerstattung auf Antrag in Höhe von 8,- Euro pro Monat als Pauschale auch eine Erstattung aufgrund einer genauen Berechnung der Energiekosten nach Vorlage der Stromrechnung, des Watt-Verbrauchs des Hilfsmittels und der Betriebsstunden des Hilfsmittels geregelt worden war, aus der sich - bei Nachweis höherer Kosten -
ggf. eine höhere Erstattung ergeben könnte, hat der Kläger an dieser Form der Kostenerstattung offensichtlich kein Interesse. Der Aufforderung zur Vorlage entsprechender Unterlagen ist er weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren nachgekommen.
Einer gerichtlichen Hilfe bedarf der Kläger, soweit er sich gegen die Rücknahme des Bescheides vom 03.07.2008 gewandt hat, nicht mehr, sein Rechtsschutzbedürfnis ist insofern entfallen. Dies gilt auch für die sich bereits aus § 44
SGB I ergebende Verzinsung der für den Zeitraum ab dem 01.01.2014 zu erstattenden Stromkostenpauschale mit 4 Prozent. Die Beklagte hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2019 erklärt, die aus der Vergangenheit zu erstattenden Beträge mit 4 Prozent für die Zeit ab 01.01.2014 zu verzinsen.
d.) Dem Kläger steht ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine Erstattung
bzw. Übernahme einer Stromkostenpauschale in Höhe von 17,50 Euro jedoch nicht zu. Der diesbezügliche Antrag des Klägers auf Erhöhung der Stromkostenpauschale auf einen Betrag von monatlich 17,50 Euro ist von der Beklagten zu Recht abgelehnt worden. Der Kläger hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt, wie sich aus seiner Sicht eine Stromkostenpauschale in Höhe von 17,50 Euro zur Deckung des erforderlichen Stromverbrauchs für den Betrieb seines Elektrorollstuhls errechnen lässt. Auch auf mehrfache Bitte des Senats, die durchschnittlichen wöchentlichen Betriebsstunden seines Rollstuhls mitzuteilen und die Stromkostenrechnungen ab dem Jahr 2014 zur konkreten Berechnung vorzulegen, hat er keinerlei Unterlagen vorgelegt, sondern lediglich auf den allgemeinen Anstieg der Energiekosten hingewiesen. Dem Senat war daher eine konkrete Berechnung des individuellen Verbrauchs des Klägers nicht möglich. Ein tatsächlicher Bedarf an Strom im Wert von 17,50 Euro pro Monat war somit nicht nachvollziehbar, dies geht zu Lasten des Klägers. Die Gewährung einer Pauschale in Höhe von 10,- Euro ist somit zulässig und jedenfalls als nicht zu gering anzusehen.
e.) Bezüglich der Stromkosten für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.12.2013 hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 05.02.2014 eine Erstattung in Höhe von 670,- Euro und die Gewährung von Zinsen in Höhe von 81,82 Euro geregelt. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 04.02.2016 entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Juni 2008 bis Dezember 2013 einen Betrag von 670,- Euro und Zinsen in Höhe von 81,82 Euro zu bezahlen.
Soweit der Kläger mit seiner Berufung beantragt hat, die Berechnung der Zinsen transparent zu gestalten, fehlt ihm hierfür das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hat ihm bereits im Verwaltungsverfahren eine genaue Übersicht der Berechnung der ihm zustehenden Zinsen in Höhe von 81,82 Euro übermittelt. Unrichtigkeiten in der Berechnung sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden und sind im Übrigen nicht ersichtlich.
f.) Soweit der Kläger im Berufungsverfahren beantragt hat, die Beklagte durch Urteil zu verpflichten, die Zahlung kostenfrei an die Adresse des Klägers zu übermitteln, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weder ist in dem angegriffenen Bescheid eine Regelung zu den Zahlungsmodalitäten geregelt, noch ist im erstinstanzlichen Verfahren hierüber entschieden worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu einem Fünftel zu übernehmen. Dies entspricht dem Anteil des Obsiegens des Klägers. Dieser hatte eine Übernahme
bzw. Erstattung von Stromkosten als Pauschale in Höhe von 17,50 Euro statt der von der Beklagten zugesagten Pauschale in Höhe von 8,- Euro gefordert. Er hat damit zu einem Fünftel obsiegt. Die Kostenerstattung für den Zeitraum 01.06.2008 bis 31.12 2008 war bereits im Verwaltungsverfahren mit Beschied vom 05.02.2014 gewährt worden und ist damit für die Kostenentscheidung unbeachtlich.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160
Abs.2
Nr.1 und 2
SGG liegen nicht vor.