Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die gemäß §§ 172
Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2006 ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie mit einem Elektrorollstuhl zu versorgen, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b
Abs. 2 Satz 2
SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86 b
Abs. 2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §§ 920
Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (
ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn sein Bestehen überwiegend wahrscheinlich ist (Thomas/Putzo,
ZPO, 26. Auflage 2004, § 294 RdNr. 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b
Abs. 2
SGG).
Nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn das Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und notwendig ist, wie es auch
§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V verlangt. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12
Abs. 1 Satz 2
SGB V). Die Antragsgegnerin schuldet demnach nur die Hilfe, die unmittelbar auf den Ausgleich eines Funktionsdefizits gerichtet und hierfür auch geeignet und notwendig ist (
vgl. Wagner in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (
Std.: 49. EL./Dezember 2004) § 33
SGB V RdNr. 7).
Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen bestehen hinreichende Zweifel, ob die Antragstellerin aufgrund der bei ihr diagnostizierten Sehschwäche überhaupt in der Lage ist, einen Elektrorollstuhl selbständig zu führen, ohne dass sie sich selbst oder andere gefährdet. Diese Frage kann in diesem summarischen einstweiligen Rechtsschutzverfahren indes nicht abschließend geklärt werden, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und weist das Rechtsmittel der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Berlin als unbegründet zurück (§ 142
Abs. 2 Satz 3
SGG).
Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass das Sozialgericht ihren Antrag zu Unrecht auf ihre geminderte Sehfähigkeit gestützt habe, weil § 33
Abs. 1
SGB V "keine bestimmte Sehfähigkeit fordere", es insoweit also an einer Rechtsgrundlage fehle, kann sie damit keinen Erfolg haben. Denn sie verkennt, dass sie nach dem Vorgenannten nur dann einen Anspruch auf Versorgung mit dem von ihr begehrten Elektrorollstuhl hat, wenn dieser auch geeignet ist, das geltend gemachte Funktionsdefizit auszugleichen,
d. h. sie in die Lage versetzt, ihr Grundbedürfnis nach Mobilität sicherzustellen. Hierzu ist der begehrte Rollstuhl indes nicht geeignet, wenn die Antragstellerin dieses Hilfsmittel wegen ihrer Sehschwäche nicht nutzen kann.
Da bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob auch ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der begehrten Anordnung, glaubhaft gemacht worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177
SGG).