II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Versorgung des von ihm beantragten Hilfsmittels im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Insoweit sieht der Senat die von der Antragsgegnerin angebotene Versorgung nach Begutachtung durch den MDK im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes als ausreichend an.
Wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, kann das Gericht nach § 86b
Abs. 2
SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes,
d. h., die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Beide Voraussetzungen sind durch den Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Überprüfung der Voraussetzungen erfolgt dabei regelmäßig aufgrund einer summarischen Prüfung. Eine einstweilige Anordnung darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn eine begehrte Sachleistung aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbracht wird und, für den Fall eines Unterliegens im anschließenden Hauptsacheverfahren, eine Rückabwicklung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Das ist hier der Fall, da der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Versorgung mit einem Hilfsmittel begehrt, das für ihn speziell zugerichtet wird. Insoweit greift auch nicht die Auffassung des Antragstellers, im Falle einer negativen Entscheidung im Hauptsacheverfahren könne die Versorgung "unproblematisch rückgängig" gemacht werden. Eine auch nur teilweise Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet allerdings nicht, dass einstweilige Anordnungen, die auf eine solche Vorwegnahme gerichtet sind, stets ausgeschlossen sind. Da der einstweilige Rechtsschutz als verfassungsrechtliche Notwendigkeit in jedem Verfahren gewährt werden muss, darf eine einstweilige Anordnung in solchen Fällen dann ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann. In dem Fall ist allerdings ein strenger Maßstab an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund anzulegen (
vgl. etwa Beschluss des Senats vom 3. August 2016 - L 5 R 115/16 B ER). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, nachdem die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ihre zunächst eingenommene ablehnende Haltung nach erneuter Begutachtung geändert und entsprechend dem Vorschlag des MDK-Gutachters
Dr. T dem Antragsteller die Neuversorgung mit einem Elektrorollstuhl und einem Stehbett angeboten hat.
Soweit der Antragsteller trotz dieses Angebots bei seinem Antrag auf Versorgung mit dem Elektrorollstuhl JIVE UP mit Steh- und Liegefunktion bleibt, besteht hierfür kein Anordnungsanspruch. So bestehen Bedenken an der Geeignetheit dieses Hilfsmittels im Hinblick auf die vom MDK hervorgehobene Problematik der Druck-/Dekubitusgefährdung. Hierzu hat der Gutachter ausgeführt, dass der weiterhin begehrte Liegerollstuhl nicht geeignet sei, um hierin mehrere Stunden ohne eine Druck- oder Dekubitusgefährdung zu liegen. Es sei ein Liegen in einem Pflegebett mit adäquater Unterlagen zu bevorzugen, wenngleich er die Problematik der Umbettung durchaus erkenne. Vor diesem Hintergrund könne der beantragte Rollstuhl nicht befürwortet werden.
Hinzu kommt, dass, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, erst im Hauptsacheverfahren durch entsprechende medizinische Ermittlungen geklärt werden kann, ob
bzw. welche Versorgung im Einzelnen für den Antragsteller geeignet, notwendig und erforderlich ist und dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot des
§ 12 SGB V entspricht. Gerade die vielseitigen körperlichen Einschränkungen des Klägers erfordern umfassende medizinische,
ggf. ergänzt durch hilfsmitteltechnische Ermittlungen, um so zu einer optimalen Versorgung zu kommen. Das ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu erreichen. Jedenfalls führen diese Bedenken dazu, dass es an der oben beschriebenen Wahrscheinlichkeit der Begründetheit des Anspruchs auf Seiten des Antragstellers auf diese konkrete Versorgung fehlt.
Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller nunmehr eine Neuversorgung angeboten hat, vermag der Senat auch keinen Anordnungsgrund im Hinblick auf die beantragte Versorgung zu erkennen,
d. h. diese als so eilbedürftig anzusehen, dass ein Abwarten der Hauptsache nicht mehr zumutbar ist. Mit den angebotenen Hilfsmitteln würde der Antragsteller die zunächst von ihm begehrte Versorgung erhalten, die darauf abzielte, zum einen mit dem Elektrorollstuhl mobil zu sein und dabei in diesem auch stabil sitzen zu können, zum anderen im Stehtrainer die auch von der Antragsgegnerin anerkannte Notwendigkeit des Stehtrainings ohne die Gefährdung eines seitlichen Wegkippens durchführen zu können. Mit dem Grundbedürfnis der Mobilität ist die Bewegungsfreiheit des Einzelnen betroffen, die bei Gesunden durch die Fähigkeit des Gehens und Laufens sichergestellt wird. Diese Mobilität wird auch durch den Elektrorollstuhl erreicht. Gleiches gilt für das Grundbedürfnis Stehen, das durch das Stehbett erreicht wird.
Der Hinweis des Antragstellers auf die von ihm begehrte günstigere Versorgung greift ebenfalls nicht. Fraglich ist bereits, ob diese Versorgung tatsächlich günstiger ist, wenn bestimmte in dem Kostenvoranschlag enthaltene Leistungen nicht notwendig und damit herauszurechnen sind. Zudem stünde gleichwohl die Problematik der oben beschriebenen Eignung eines Elektrorollstuhls mit Liegefunktion der Versorgung entgegen. Soweit
Dr. W auf die Möglichkeit zur Partizipation abstellt, kann diese auch durch den Elektrorollstuhl erreicht werden. Hierzu bedarf es nicht der eingeschlossenen Aufstehfunktion.
Letztlich sollte eine so weitgehende Entscheidung wie die konkrete Versorgung eines Versicherten mit zahlreichen körperlichen Einschränkungen wie beim Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz und seiner zwangsläufig nur summarisch durchzuführenden Prüfung grundsätzlich nur erfolgen, wenn gegen die beantragte Versorgung keinerlei Bedenken bestehen und diese Versorgung zeitnah erfolgen muss. Andernfalls ist die - endgültige - Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG analog. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin zwar erst im Beschwerdeverfahren das Angebot einer Neuversorgung abgegeben hat, dies jedoch von dem Antragsteller abgelehnt wurde.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177
SGG).