Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Sachleistungsanspruch auf eine autismusspezifische Therapie (1) und keinen Anspruch auf Erstattung der ihm in der Vergangenheit entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme einer solchen Therapie (2).
1. Die Beklagte ist nicht nur für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (a) zuständig, sondern auch soweit Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft (b) und zur medizinischen Rehabilitation (c) einschlägig sind, denn der Landkreis C. hat den Antrag gemäß
§ 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) weitergeleitet. Die Zuständigkeit nach § 14
Abs. 1 und 2
SGB IX ist gegenüber dem behinderten Menschen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine ausschließliche Zuständigkeit. § 14
SGB IX zielt darauf ab, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern nach
§ 6 Abs. 1 SGB IX die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären.
a) Für behinderte Menschen können gemäß
§ 112 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Bei der Auswahl der Leistungen sind gemäß § 112
Abs. 2
SGB III Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen (Satz 1). Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen (Seite 2).
Die Zielsetzung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist gemäß
§ 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) die möglichst dauerhafte Eingliederung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen in das Arbeitsleben.
Für behinderte Menschen können gemäß § 113
Abs. 1
SGB III allgemeine Leistungen (
Nr. 1) sowie besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen (
Nr. 2) erbracht werden. Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach § 113
Abs. 2
SGB III nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
Bei der vom Kläger begehrten Therapie handelt es sich um keine besondere Leistungen nach den
§§ 117 ff SGB III, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Es handelt sich um eine allgemeine (Ermessens-)Leistung zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach
§ 115 Nr. 1 SGB III.
Soweit die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, § 39
Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I). Der Versicherte hat Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, § 39
Abs. 1 Satz 2
SGB I. Hingegen entsteht ein Anspruch auf eine bestimmte Sozialleistung nur aufgrund der Bewilligungsentscheidung, § 40
Abs. 2
SGB I. Darüber hinaus kann im Einzelfall ein Rechtsanspruch auf die Leistung ausnahmsweise bei einer "Ermessensreduzierung auf Null" bestehen, bei der es nur ein ermessensgerechtes Ergebnis gibt.
Ausgehend hiervon besteht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine autismusspezifische Therapie nicht, weil das Ermessen der Beklagten nicht auf Null reduziert ist und jede andere Leistung ermessensfehlerhaft wäre. Angesichts der Tatsache, dass obwohl der Kläger nach der psychologischen Stellungnahme des Autismus-Therapie-Zentrums vom 25. Juli 2013 seit seinem siebten Lebensjahr dort behandelt wird und die Therapie auch in den letzten Jahren in einem reduzierten Umfang fortgesetzt wurde, keine längerfristige Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erreicht werden konnte, ist es ausgeschlossen, dass nur die Autismustherapie zur dauerhaften Eingliederung des Klägers in das Arbeitsleben führen kann. Es sind vielmehr anderweitige Leistungen in Betracht zu ziehen.
b) Ein Anspruch auf eine autismusspezifische Therapie als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach
§ 55 SGB IX scheidet aus, weil solche Leistungen nach § 55
Abs. 1
SGB IX gegenüber Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nachrangig sind.
c) Da bei der vom Kläger begehrten Maßnahme der Schwerpunkt auf die Integration in den Arbeitsmarkt liegt, ist die autismusspezifische Therapie im vorliegenden Fall nicht den Leistungen der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen (
vgl. Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. April 2012, L 15 AS 1091/09).
2. Der vom Kläger geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch besteht nach
§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht, weil die Beklagte die Leistung nicht zu Unrecht abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).