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Urteil
Erwerbsunfähigkeitsrente - versicherungsrechtliche Voraussetzungen - Dreifünftelbelegung - Eintritt der Erwerbsunfähigkeit - Fünfjahreszeitraum

Gericht:

LSG Erfurt 2. Senat


Aktenzeichen:

L 2 KN 367/01


Urteil vom:

08.08.2002


Orientierungssatz:

Bei der Festlegung des Eintritts der Erwerbsminderung kann es nicht auf den Zeitpunkt der endgültigen Diagnose der in Rede stehenden Krankheit ankommen, sondern allein auf das Restleistungsvermögen des Versicherten. Folglich kommt es nur auf die Auswirkungen der Krankheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an, nicht jedoch darauf, dass dieses Restleistungsvermögen durch eine endgültige Diagnose einem bestimmten Krankheitsbild zugeordnet wird.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; dabei streiten die Beteiligten vor allem über die Frage, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer solchen Rente erfüllt sind.

Der im Jahre 1958 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Hauers und war in diesem und anderen Berufen bis Juli 1989 tätig. Seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Brigadier unter Tage verlor er im Zusammenhang mit seinem Austritt aus der SED; anschließend war er für längere Zeit Gebäudereiniger. Von September bis Dezember 1990 war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Ab Januar 1991 war er bis September 1994 selbständiger Fuhrunternehmer; in dieser Zeit leistete er keine Beiträge zur Rentenversicherung. Danach war er als Kraftfahrer beschäftigt; für die Zeit vom 1. Juni bis 12. Juli 1995 wurden wiederum keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet.

Anfang 1996 verspürte der Kläger einen Kraftverlust im rechten Bein. Seit April 1997 nahm die Kraft weiterhin ab; dabei kam es zu Lähmungserscheinungen mit spastischem Charakter. Am 19. Juni 1997 wurde er arbeitsunfähig geschrieben; seither ist er nicht mehr genesen. Im Juli 1997 wurde wegen einer röntgenologisch nachgewiesenen cervikalen Spinalkanalstenose (Verengung des Rückenmarkkanals im Bereich der Halswirbelsäule) eine Spondylodese der Halswirbelkörper 4 bis 6 durchgeführt (operative Versteifung der Wirbelsäulensegmente). Vier bis fünf Wochen nach der Operation zeigte sich jedoch wiederum eine fortschreitende rechtsseitige Gangunsicherheit sowie Kraftverminderung im rechten Bein. Bei einer weiteren stationären Behandlung im November 1997 wurde dann die Diagnose einer cervikalen Myelopathie (Rückenmarkserkrankung) gestellt.

Im März 1998 stellte der Kläger einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1999 abgelehnt. Dem Bescheid lag ein Rentengutachten des Medizinalrats Dr. H vom 28. Mai 1998 zugrunde. Danach bestand das jetzige Leistungsvermögen seit dem 20. Juni 1997 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit). Die Beklagte stellte daher den Leistungsfall -- der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend -- zum 19. Juni 1997 fest und führte in dem Bescheid aus, dass in dem Fünfjahreszeitraum vor Eintritt des Leistungsfalls keine drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden seien. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente seien daher nicht erfüllt.

Der Kläger hat dagegen beim Sozialgericht Altenburg Klage erhoben. Dieses Gericht hat zunächst den medizinischen Sachverhalt weiter ermittelt und verschiedene Befundberichte eingeholt. Dann hat es ein Gutachten bei Frau Dr. B-M im Auftrag gegeben, das die medizinische Sachverständige unter dem 30. März 2000 erstellt hat. Sie bestätigt die Diagnose einer cervikalen Myelopathie (mit rechtsbetonter und beinbetonter Teillähmung der vier Extremitäten) und führt aus, dass beim Kläger eine schwere spastische Gangstörung mit erheblich gestörter Miktion vorliegt; dies entspreche einer inkompletten Querschnittslähmung bei unvollständiger Halsmarkschädigung mit gewichtigen Teillähmungen beider Arme und Beine und Störungen der Blasenfunktion.
Als Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) müsse der Zeitpunkt
"... angegeben werden, als klar war, dass die beschriebenen Beschwerden eine nicht nur vorübergehende und damit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung darstellen. Diese Aussage war aber erst möglich, als die Bildgebung der Halswirbelsäule und des Halsrückenmarkes darlegte, dass druckbedingte Störungen die Symptomatik nicht unterhalten, sondern die Rückenmarksschädigung selbst die Beschwerden verursacht. Für den Fall, dass druckbedingte Störungen noch vorgelegen hätten, hätte es Optionen für eine operative Rückenmarksentlastung und damit berechtigte Hoffnung auf eine Wiederherstellung der Gesundheit ohne MdE gegeben. Die Untersuchung, die festlegte, dass kein Druck auf das Rückenmark ausgeübt wird, erfolgte am 05.11.1997. Dieser Zeitpunkt muss als Beginn der MdE festgestellt werden."

Diesem Gutachten hat die Beklagte unter Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Medizinalrats Dr. T vom 30. Juni 2000 widersprochen. Die Untersuchungen im November 1997 hätten lediglich den klinischen Verlauf der Krankheit bestätigt. Wären diese Untersuchungen zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt worden, so hätte das schon früher dasselbe Ergebnis erbracht. Es sei daher nicht gerechtfertigt, den Leistungsfall erst zu dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die endgültige Diagnose gestellt wurde.

Mit Urteil vom 12. April 2001 hat das Sozialgericht Altenburg die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren und dabei von einem Leistungsfall am 5. November 1997 auszugehen. In den Entscheidungsgründen legt das Gericht dar, dass es zur Frage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit der Gerichtssachverständigen folge. Bis zum 5. November 1997 seien die behandelnden Mediziner nach den vorliegenden Krankenunterlagen immer noch davon ausgegangen, dass der Kläger auch weiterhin medizinisch erfolgversprechend behandelt werden könne. Erst dann sei klar gewesen, dass der Kläger auf Dauer erwerbsunfähig sein würde.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die erstinstanzliche Entscheidung und macht geltend, dass für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht die Feststellung einer Diagnose ausschlaggebend sei, sondern die Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Würde man auf die Diagnosestellung abstellen, wären sowohl der Versicherte als auch der Leistungsträger mehreren nicht beeinflussbaren Faktoren ausgesetzt, zum Beispiel dem Erlangen entsprechender Untersuchungstermine oder dem Ausschöpfen vielfältiger Behandlungsmethoden.


Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 12. April 2001 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.


Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt -- wie schon in der Vorinstanz -- vor, dass der Gesetzgeber darauf abgestellt habe, dass eine Erwerbstätigkeit "auf nicht absehbare Zeit" nicht mehr ausgeübt werden könne. Diese Feststellung habe bei ihm erst im November 1997 getroffen werden können und nicht zu einem früheren Zeitpunkt.

Ergänzend wird auf den wesentlichen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen unbedenklich vor.

Sie ist auch begründet. Der Kläger ist mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 19. Juni 1997 erwerbsunfähig geworden. Zu diesem Zeitpunkt lagen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Deshalb steht dem Kläger keine Rente zu.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger (jedenfalls) mit seinem heutigen Gesundheitszustand erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. ist. Die medizinische "Erwerbsunfähigkeit" ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig und braucht deshalb hier nicht näher begründet zu werden.

Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aber nur dann Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie

1. erwerbsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die hier in Nummer 2 geregelte so genannte Dreifünftelbelegung wird vom Kläger nicht erfüllt.
Dabei ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass der Kläger nur 33 Monate Beitragszeiten hat, wenn man davon ausgeht, dass die Erwerbsunfähigkeit im Juni 1997 eingetreten ist. Ginge man jedoch -- wie die Vorinstanz -- davon aus, dass die Erwerbsunfähigkeit erst im November 1997 eingetreten ist, ist zwischen den Beteiligten wiederum nicht streitig, dass dann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären, weil der Kläger dann sogar mehr als 36 Monate Beitragszeiten hätte.

Die Berechnung des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit. Rechtsprechung und Lehre verweisen zwar darauf, dass die Festlegung dieses Zeitpunkts durch die Verwaltung unter Berücksichtigung der Ergebnisse sozialmedizinischer Untersuchungen zu erfolgen habe, haben jedoch -- soweit ersichtlich -- keine verfestigten Regeln für diese Festlegung herausgearbeitet. Nach Niesel (in Kasseler Kommentar, Stand: Januar 2002, Rdnr. 27 zu § 43 SGB VI) muss die zeitliche Festlegung des Eintritts der Erwerbsminderung "nach objektiven Kriterien" festgestellt werden; das Bundessozialgericht (Urteil vom 14. Mai 1985, Az.: 4a RJ 79/84) gibt zu Bedenken, dass selbst medizinische Sachverständige häufig keine exakte Zeitbestimmung zu geben vermögen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann es bei der Festlegung des Eintritts der Erwerbsminderung nicht auf den Zeitpunkt der endgültigen Diagnose der in Rede stehenden Krankheit ankommen. Die überwiegende Anzahl von Versicherten erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn bei ihnen eine Erwerbsminderung eintritt. Würde sich bei ihnen wegen eines noch unklaren Leidensbildes die Diagnose verzögern, so gingen sie nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts bis zur endgültigen Diagnosestellung ihrer Rentenansprüche verlustig. Dies liegt jedoch weder im Interesse der Versicherten noch entspricht es dem Selbstverständnis der Versicherungsträger, durch eine zögerliche Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes Rentenleistungen "einzusparen".

Im Übrigen würde selbst ein bettlägeriger Versicherter auf Dauer keine Rente beziehen können, wenn sich die medizinischen Sachverständigen nicht auf eine bestimmte Diagnose einigen könnten.
Diese Überlegungen zeigen aber, dass für den Eintritt der Erwerbsminderung -- worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat -- allein das Restleistungsvermögen des Versicherten ausschlaggebend sein kann. Folglich kommt es nur auf die Auswirkungen der Krankheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an, nicht jedoch darauf, dass dieses Restleistungsvermögen durch eine endgültige Diagnose einem bestimmten Krankheitsbild zugeordnet wird.

Auch die Hoffnung der Ärzte, einen Versicherten noch erfolgversprechend behandeln zu können, kann den Eintritt der Erwerbsminderung nicht hinauszögern. Die Bejahung einer solchen Voraussetzung würde ebenfalls dazu führen, dass für viele Versicherte, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, Rentenansprüche ausgeschlossen wären.

Stellt man allein auf das tatsächliche Leistungsvermögen des Klägers ab, ist festzustellen, dass er seit dem 19. Juni 1997 arbeitsunfähig und gleichzeitig nicht mehr in der Lage ist, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen. Dass er von diesem Tage an auch -- wie es in § 44 Abs. 2 SGB VI heißt -- "auf nicht absehbare Zeit" außerstande war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben, hat seine weitere Krankheitsgeschichte gezeigt. Mit dieser Voraussetzung will § 44 Abs 2 SGB VI a. F. verhindern, dass eine Rente für die Zukunft gewährt wird, wenn die Leistungsminderung prognostisch gesehen nur vorübergehender Natur ist. Im vorliegenden Fall ist man jedoch auf eine solche Prognose nicht mehr angewiesen. Aus heutiger Sicht steht ( leider) fest, dass die am 19. Juni 1997 festgestellte Leistungsminderung von Dauer ist.

Damit ergibt sich als maßgeblicher Zeitraum die Zeit von Juni 1992 bis Juni 1997. In dieser Zeit waren lediglich 33 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Ein Verlängerungstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 SGB VI a.F. liegt nicht vor. Im Übrigen besteht auch kein Fall der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 44 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 43 Abs. 4 und 53 SGB VI a.F.
Der Berufung war nach alledem stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

Referenznummer:

KSRE017260514


Informationsstand: 09.09.2003