Der 1979 geborene Kläger ist seit dem 01.04.2002 bei der Beklagten als beamteter Berufsfeuerwehrmann tätig. Mit Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten V. vom 09.11.2011 wurde er mit einem Grad der Behinderung von 50 und dem Merkzeichen RF aufgrund einer Hörminderung als schwerbehindert anerkannt. Am 10.01.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen Zuschuss aus den Mittel der Ausgleichsabgabe für die Kosten einer Hörgeräteversorgung gemäß Rechnung der Firma Hörakustik I. /D. P. -C. vom 27.11.2018 über insgesamt 3.728,00 Euro.
Mit Bescheid vom 03.05.2019 bewilligte die Beklagte einen Zuschuss in Höhe von 82,40 Euro. Hierbei rechnete sie auf den Rechnungsbetrag neben einem Festzuschuss der XXX-E. in Höhe von 1.500,00 Euro und eine Beihilfeleistung in Höhe von 1.400,00 Euro einen Eigenanteil auf die Rechnungssumme von 20 % (= 745,60) an, sodass 82,40 Euro als Zuschussbetrag verblieben.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und verwies darauf, dass er das Hörgerät ausschließlich für die Arbeit verwende. Für den privaten Bereich verfüge er über andere Hörgeräte, die dort auch vollkommen ausreichend seien. Die neuen Hörgeräte belasse er stets in seinem Spind, wenn er die Arbeit verlasse. Es sei ermessensfehlerhaft, einen Eigenanteil für ausschließlich beruflich genutzte Hilfsmittel anzurechnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2019 wies der Landschaftsverband Rheinland - Widerspruchsausschuss beim
LVR-Inklusionsamt - den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er bejahte die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Bezuschussung, verwies jedoch darauf, dass nach Ziff. 2.3.4 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (
BIH-Empfehlungen) aufgrund der privaten Nutzbarkeit der Hörgeräte ein Eigenanteil in Höhe von 20 % des Anschaffungspreises zu berücksichtigen sei. Hörgeräte seien keine Hilfsmittel, die typischerweise nur am Arbeitsplatz eingesetzt werden könnten. Sie böten auch im Privatleben eine oft erhebliche Erleichterung. Hinsichtlich der Höhe der Bezuschussung stehe der Beklagten ein weites Ermessen zu, das nur durch die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel, den Zweck der Ausgleichsabgabe und die Bedürfnisse des schwerbehinderten Menschen eingeschränkt werde. Ein Anteil von 20 % sei sachgerecht, angemessen und zumutbar. Eine andere Betrachtung ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen, die Hörgeräte ausschließlich beruflich zu nutzen. Es widerspreche der Lebenswirklichkeit, dass Hörhilfen nicht auch privat genutzt würden.
Der Kläger hat am 08.01.2020 Klage erhoben. Er wiederholt die Begründung des Widerspruchs. Die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig.
Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 03.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
LVR vom 11.12.2019 aufzuheben, soweit ein Zuschuss aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe abgelehnt wurde und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne eine mündliche Verhandlung, § 101
Abs. 2
VwGO.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 03.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
LVR vom 11.12.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung seines Zuschussantrages, § 113
Abs. 5 Satz 2
VwGO.
Die Beklagte hat die Bewilligung eines 82,40 Euro übersteigenden Zuschussbetrages rechtsfehlerfrei abgelehnt. Gemäß
§ 185 Abs. 3 Nr. 1 lit. a SGB IX kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mittel auch Geldleistungen an schwerbehinderte Menschen für technische Arbeitshilfen erbringen. Es erschließt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, dass Geldleistungen nur für solche Arbeitshilfen erbracht werden können, die einen konkreten Bezug zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit aufweisen, um die Benachteiligungen schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben auszugleichen.
Vgl.
VG Dresden, Urteil vom 29.08.2019 - 1 K 2757/18 -, juris Rn. 20;
VG Berlin, Urteil vom 01.04.2019 - 22 K 47.18 -, juris Rn. 20;
VG Minden, Urteil vom 14.06.2019 -
6 K 3300/18 -, juris Rn. 32.
Dies steht für den Kläger in seiner Eigenschaft als Berufsfeuerwehrmann außer Frage und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Eine Bezuschussung bis zur vollständigen Kostendeckung ist dabei jedoch gesetzlich nicht gefordert. Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe sind auch in Bezug auf die Höhe des Förderungsbetrages in das pflichtgemäße Ermessen des Inklusionsamtes gestellt. Als ermessenslenkend ist hierbei, neben den naturgemäß begrenzten Mitteln, insbesondere der Zweck der Geldleistung zu berücksichtigen. Eine Bezuschussung ist nur dann und auch nur insoweit geboten, als sie dem gesetzlichen Ziel entspricht, durch Arbeitshilfen bestehende Benachteiligungen im Arbeitsleben auszugleichen. Hieraus folgt bei Arbeitshilfen, die ihrer Art nach typischerweise auch privat genutzt werden können, die Möglichkeit der Anrechnung eines Eigenanteils.
§ 19 Satz 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) deutet dies durch die Formulierung an, dass Kosten für technische Arbeitshilfen - nach Anrechnung anderweitiger Leistungen - bis zur vollen Höhe übernommen werden können. Dem tragen die Empfehlungen der
BIH durch den Hinweis auf einen Eigenanteil bei auch privat nutzbaren Arbeitshilfen Rechnung. Die Höhe dieses Eigenanteils kann schon aufgrund der Vielgestaltigkeit der betroffenen Lebens- und Arbeitsbereiche nicht allgemeingültig bestimmt werden.
Vgl.
VG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010 -
19 K 8505/09 -, juris Rn. 39.
Vor diesem Hintergrund erweist es sich als ermessensfehlerfrei, für die Hörgeräteversorgung des Klägers einen Eigenanteil von 20 % anzusetzen. Der Kläger hat im Verlauf des Verwaltungsverfahrens darauf verwiesen, dass in der Zeit vor der Antragstellung seine Tätigkeit um den Alarmdienst erweitert und um die Nutzung des Digitalfunks ergänzt wurde. Die neuen Hörgeräte seien in der Lage, Pfeifen, Rückkopplungen und sonstige Störgeräusche herauszufiltern. Es ist mit Blick auf die besonderen Herausforderungen des Berufs als Feuerwehrmann davon auszugehen, dass die Tätigkeit ohne eine adäquate Hörgeräteversorgung nach neuestem technischem Standard nicht verantwortungsvoll ausgeübt werden kann. Der Schwerpunkt der Neuanschaffung dürfte damit auf den beruflichen Erfordernissen liegen. Dem trägt die Beklagte auch durchaus dadurch Rechnung, dass sie der Zuschussberechnung 80 % des Rechnungsbetrages zugrunde legt. Sie hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass die Hörgeräte auch privat nutzbar sind. Es handelt sich nicht um spezielle Arbeitsgeräte, die nur in Verbindung mit der Arbeit eines Feuerwehrmannes sinnvoll eingesetzt werden könnten. Vielmehr sind es handelsübliche digitale Geräte auf technisch neuestem Stand, die das Hörvermögen deutlich verbessern und Störgeräusche effektiver als andere Geräte unterdrücken. Es liegt auf der Hand, dass sie auch im Privatleben einsetzbar sind und auch dort zu einem besseren Hörvermögen führen. Es ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dabei von einer abstrakt-generellen Betrachtungsweise ausgeht, also nur darauf abstellt, ob die Geräte ihrer Art nach privat genutzt werden können. Denn die konkrete Art der Nutzung wird sich im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung bei gemischt nutzbaren Arbeitshilfen oftmals kaum verifizieren lassen. Auch liegt es nicht fern, dass sich eine private Nutzung erst im Laufe der Nutzungsdauer ergibt. Die hiermit verbundenen Unsicherheiten gebieten eine Pauschalierung, deren zumutbaren Grenzen mit einem zurückhaltend kalkulierten Satz von 20 % nicht überschritten sind,
vgl. hierzu
VG Freiburg, Urteil vom 15.09.2005 -
5 K 949/05 -, juris Rn. 19.
Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Geräte gegenwärtig nur beruflich nutzt und stets in seinem Spind verschließt. Dessen ungeachtet ist diese Darstellung bei einer lebensnahen Betrachtung schwer nachvollziehbar. Sie setzte voraus, dass der Kläger die Hörgeräteversorgung mindestens zweimal am Tag ohne erkennbare Notwendigkeit wechselte und sich im privaten Bereich während der Lebensdauer der Neugeräte freiwillig auf die technisch unterlegenen analogen Produkte beschränkte. Ein Grund dafür, sich privat entsprechend zu bescheiden, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154
Abs. 1, 188 Satz 2
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.