Die Beschwerde des Antragstellers ist zu verwerfen, denn sie ist unzulässig (§ 146
Abs. 4 Satz 4
VwGO). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdefrist des § 147
Abs. 1 Satz 1
VwGO von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung versäumt. Ihm ist auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60
VwGO zu gewähren.
1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einlegung seiner Beschwerde versäumt.
Gemäß § 147
Abs. 1 Satz 1
VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146
Abs. 4 Satz 4
VwGO als unzulässig zu verwerfen. Hierüber ist der Antragsteller durch die ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung in dem von ihm angegriffenen Beschluss belehrt worden.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 14. September 2020 zugegangen. Die Frist von zwei Wochen gemäß § 147
Abs. 1 Satz 1
VwGO endete demgemäß am 28. September 2020 (§ 57
Abs. 2
VwGO, § 222
ZPO, §§ 188, 189
BGB). Die am 23. September 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde vermag die Beschwerdefrist nicht einzuhalten, da die Beschwerde nicht - wie gemäß § 147
Abs. 1 Satz 1
VwGO erforderlich - bei dem Verwaltungsgericht eingelegt wurde. Die Beschwerde ging dort erst am 30. September 2020 und damit zwei Tage zu spät ein.
2. Dem Antragsteller kann im Hinblick auf diese Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60
VwGO gewährt werden. Sein Prozessbevollmächtigter hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde schuldhaft versäumt. Dessen Verschulden ist dem Antragsteller gemäß § 173 Satz 1
VwGO, § 85
Abs. 2
ZPO zuzurechnen.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags lässt der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 vortragen: Der Prozessbevollmächtigte sei erblindet. Die Beschwerdeschrift sei durch die am 1. März 2020 neu eingestellte Rechtsanwaltsfachangestellte gefertigt worden. Der Prozessbevollmächtigte habe "die Beschwerdefrist" unterzeichnet und "dabei vertraute er im wahrsten Sinne des Wortes blind darauf, dass diese selbstverständlich beim Verwaltungsgericht Leipzig, vorab per Telefax am 23.09.2020 durch Übertragung einging". Die Rechtsanwaltsfachangestellte habe - wie mit der in Anlage zu dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten eidesstattlichen Erklärung vom 26. Oktober 2020 glaubhaft gemacht wird - beim Lesen der Rechtsbehelfsbelehrung "vorrangig das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Auge" gehabt. Dass sich dies jedoch nur oder ausschließlich auf die Vornahme der Beschwerdebegründung gerichtet habe, habe die Rechtsanwaltsfachangestellte übersehen. Zudem seien bei Eingang der Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht noch fünf Tage Zeit gewesen, die Beschwerde auf dem normalen Geschäftsweg an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten oder den Prozessbevollmächtigten durch einen kurzen Anruf darüber in Kenntnis zu setzen.
Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Begründungsfrist unverschuldet versäumt wurde.
Gemäß § 60
Abs. 1
VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 60
Abs. 2 Satz 1
VwGO im Fall der Versäumung der Beschwerdefrist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind und die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen ist (§ 60
Abs. 2 Satz 2 und 3
VwGO).
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde fahrlässig und damit schuldhaft versäumt. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten ist (Kopp/Schenke,
VwGO, 26. Aufl. 2020, § 60 Rn. 9 m. w. N.).
Es gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts in Fristsachen, den Betrieb seiner Anwaltskanzlei so zu organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. Der Rechtsanwalt muss Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass Fristen richtig berechnet werden und der Fristlauf zuverlässig überwacht wird. Hierfür muss er sicherstellen, dass der Zeitpunkt des Fristablaufs in einem Fristenkalender notiert und dies in der Handakte vermerkt wird (
BVerwG, Beschl. 21. Februar 2008 - 2 B 6/08 -, juris Rn. 7
ff.; Beschl. v. 3. Dezember 2002 - 1 B 429.02 - Buchholz 310 § 124a
VwGO Nr. 24).
Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört wegen der Bedeutung dieser Tätigkeit und wegen der inhaltlichen Anforderungen an einen solchen Schriftsatz zu den Geschäften, die der Rechtsanwalt vor der Unterzeichnung selbst auf Richtigkeit und Vollständigkeit - auch bezüglich der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts - sorgfältig zu überprüfen hat (
BVerwG, Beschl. v. 16. November 1982 - 9 B 14473.82 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 27. Oktober 2014 - 8
ZB 14.1142 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Der Antragsteller kann sich daher nicht darauf berufen, dass sein Prozessbevollmächtigter auch aufgrund seiner körperlichen Behinderung darauf vertraut habe, seine Rechtsanwaltsfachangestellte werde unter Heranziehung der Rechtsmittelbelehrung das Verwaltungsgericht Leipzig als zutreffenden Adressat in die Beschwerdeschrift einfügen.
Wie sich aus der Beschwerdeschrift vom 23. September 2020 ergibt, ist der Schriftsatz an das Sächsische Oberverwaltungsgericht adressiert. Die Beschwerdeschrift ist von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unterschrieben. Es hätte daher zu dessen Pflichten gehört, sich den von ihm unterzeichneten Schriftsatz nochmals vorlesen zu lassen und, da er über die entsprechenden Kenntnisse des Prozessrechts verfügen muss (Kopp/Schenke,
a. a. O. Rn. 12 m. w. N.), bei der fehlerhaften Adressierung auf die Einsetzung der zutreffenden Adresse, nämlich der des Verwaltungsgerichts Leipzig, hinwirken müssen. Es gehört demnach zu den Pflichten auch eines körperlich behinderten Prozessbevollmächtigten, durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm unterzeichneten Schriftsätze zutreffend adressiert sind (
vgl. zu einem ähnlichen Fall BayVGH
a. a. O.).
Auch im Hinblick auf die bis zum Eingang des Beschwerdeschriftsatzes bei dem Verwaltungsgericht Leipzig verstrichene Zeit ist dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung zu gewähren.
Geht die Beschwerde nicht rechtzeitig beim zuständigen Verwaltungsgericht ein, obwohl sie rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht eingegangen war, ist zu prüfen, ob dem Antragsteller wegen versäumter Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dabei darf die Bedeutung der Rechtsschutzgarantie nicht außer Acht gelassen werden (
BVerfG, Beschl. v. 2. September 2002 - 1 BvR 476/01 -, juris Rn. 10). Im Hinblick auf die Tragweite des aus
Art. 2
Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf ein faires Verfahren darf ein Rechtsmittelführer grundsätzlich darauf vertrauen, dass das vorbefasste Gericht den Schriftsatz an das zuständige Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang weiterleiten werde und insoweit eine etwaige Fehlleitung oder ein Verlust des Schriftsatzes in den Verantwortungsbereich des vorbefassten Gerichts fällt. Hierzu ist das vorbefasste Gericht aufgrund der ihm zukommenden "nachwirkenden Fürsorgepflicht" gehalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Rechtsmittelführer folglich zu gewähren, wenn sein Schriftsatz beim vorbefassten Gericht so zeitig eingegangen ist, dass die rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang noch ohne weiteres erwartet werden konnte (
vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. März 2005 - 1 BvR 950/04 -, juris Rn. 10; zum Fall, wenn der fristgebundene Schriftsatz an das Oberverwaltungsgericht gesandt wurde, obwohl er hätte beim Verwaltungsgericht eingehen müssen). Eine zusätzliche Information des Prozessbevollmächtigten oder eine bevorzugte Übersendung des Schriftsatzes kann dabei nicht erwartet werden (SächsOVG, Beschl. v. 22. Mai 2017 - 3 B 60/17 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 15. Mai 2020 - 2 LA 686/19 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
Hiervon ausgehend lässt die Behandlung des Beschwerdeschriftsatzes keine verzögerte Geschäftsbehandlung erkennen.
Unter Berücksichtigung der für die Bearbeitung erforderlichen Tätigkeiten (Eingangsbehandlung und Zuleitung zur zuständigen Geschäftsstelle, Bearbeitung durch die Geschäftsstelle, Vorlage an und Bearbeiten durch den Richter, Rückgabe an die Geschäftsstelle zur Übersendung des Schriftsatzes durch den Postaustauschdienst) ist der Eingang beim Verwaltungsgericht Leipzig nach fünf Werktagen nicht zu beanstanden. Die als Fax am 23. September 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerdeschrift wurde ausweislich der entsprechenden Verfügung des Geschäftsstellenbeamten am selben Tag dem zuständigen Richter vorgelegt. Der die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht Leipzig weiterleitende Kurzbrief dürfte
erst am Folgetag, dem 24. September 2020, die Geschäftsstelle des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verlassen haben und sodann dem Postaustauschdienst überantwortet worden sein. Der Postlauf von etwa einer Woche entspricht den üblichen Postlaufzeiten zwischen den Gerichten und kann im Einzelfall sogar noch länger dauern. Dass der Beschwerdeschriftsatz daher erst am 30. September 2020 beim Verwaltungsgericht Leipzig einging, war nicht besonderen Umständen geschuldet, sondern entsprach dem üblichen und durchschnittlichen Postlauf, im gerichtlichen Postaustausch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53
Abs. 2
Nr. 2, § 52
Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO, § 68
Abs. 1 Satz 5, § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).