Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO) ist nicht dargelegt
bzw. liegt nicht vor.
Das Verwaltungsgericht geht entscheidungstragend davon aus, die Erteilung der Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ermessensfehlerfrei. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der von der Beigeladenen angeführte Kündigungsgrund nur rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden sei. Vielmehr rechtfertigten die nachvollziehbaren betriebswirtschaftlichen Überlegungen der Beigeladenen, Hausmeisterdienste würden in Zukunft für das Objekt T.----straße 31 durch einen externen Dienstleister erbracht, was wesentlich preisgünstiger sei als das mit dem Kläger vereinbarte Bruttogehalt von 1.500
EUR zuzüglich arbeitgeberseitiger Sozialabgaben, die Zustimmungsentscheidung.
Dies wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Es fehlt im Ansatz schon an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der tragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Unternehmer stehe ein vom Beklagten nicht überprüfbarer Entscheidungsfreiraum zu, den Betrieb entsprechend seinen Vorstellungen auch von der Rentabilität
ggf. durch Personalreduzierung und Vergabe von Aufträgen an externe Unternehmer zu verändern. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Senats.
Vgl. dazu:
BAG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 -, juris Rn. 18;
OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1992 -
13 A 297/91 -, juris Rn. 34, sowie Beschlüsse vom 31. Juli 2019 -
12 A 1431/18 -, juris Rn. 26, und vom 8. Januar 2020 -
12 A 3227/18 -, juris Rn. 5 f. m. w. N.
Ausgehend davon ist es unerheblich, ob die Beigeladene ihre unternehmerische Planung, Hausmeistertätigkeiten künftig extern ausführen zu lassen, auch daran ausgerichtet hat, dass der Einsatz externer Dienstleister in dem gewünschten Bereich wirtschaftlicher ist als die Beschäftigung eigenen Personals. Weiter ist nicht entscheidend, ob die ursprüngliche Geschäftsführerin der die Beigeladene vertretenden Komplementärgesellschaft, die seinerzeit auch den Dienstvertrag zum Objekt C.-------straße 48, E. , mit dem Kläger und seiner Ehefrau (Klägerin des Verfahrens 12 A 1192/20) geschlossen hat, die Verträge nach Wegfall der Heizertätigkeit in jenem Objekt fortgesetzt und inwieweit dies auch ihrem Willen entsprochen hat.
Davon ist auch das Arbeitsgericht E. in den vom Kläger (und seiner Ehefrau) durchgeführten Kündigungsschutzverfahren ausgegangen.
ArbG E. , Urteil vom 7. März 2019 - 7 Ca 4885/18 -;
vgl. zu den im Verfahren 12 A 1190/20 und 12 A 1192/20 gegenständlichen Kündigungen der seinerzeit von der damaligen Allein-Kommanditistin der Beigeladenen mit dem Kläger und seiner Ehefrau eingegangenen Arbeitsverhältnissen auch: Urteile vom 4. Februar 2019 - 15 Ca 7306/18 und 15 Ca 7303/18 - (auch zur Bindung des Testamentsvollstreckers an frühere Zusagen der verstorbenen Kommanditistin), im Falle des Klägers bestätigt durch
LAG E. , Urteil vom 20. Dezember 2019 - 10 Sa 247/19 -.
Die Ausführungen im Zulassungsantrag dazu, die Beigeladene habe die Kündigung auf den Wegfall der Heizertätigkeit gestützt, die allerdings schon vor dem Tod der früheren Kommanditistin der Beigeladenen und Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft erfolgt sei, gehen im Übrigen am Sachverhalt vorbei. Vielmehr hat die Beigeladene die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für das Objekt T.----straße nur mit dem Aspekt einer auswärtigen Vergabe der Hausmeistertätigkeit begründet. Davon geht auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich aus. Die weitere Schlussfolgerung des Klägers, die Kündigung sei allein wegen der Schwerbehinderung erfolgt, weil ein Betrieb ohne Schwerbehinderte besser zu veräußern sei, hat er auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert. Dafür finden sich keine Anhaltspunkte, die die Beklagte bei ihrer Entscheidung hätte berücksichtigen müssen. Der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der geplanten Veräußerung des Betriebs lässt die Schlussfolgerung, die Beigeladene habe die Kündigung wegen der Schwerbehinderung des Klägers ausgesprochen, ebenfalls nicht zu. Der Umstand, dass der Kläger, der inzwischen das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, auch aufgrund seines Alters möglicherweise nicht oder nicht sofort eine neue Beschäftigung erhalten wird, ist im hier anhängigen Verfahren, in dem es allein auf die Frage ankommt, ob eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung erfolgt ist, nicht von Belang. Dieser Aspekt wäre allenfalls im bereits abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten zu berücksichtigen gewesen. Allerdings hat das Arbeitsgericht die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf das hier vorliegende Dienstverhältnis verneint.
Weitere Zulassungsgründe zeigt der Kläger darüber hinaus nicht auf. Mit der pauschalen Bezugnahme auf seine Stellungnahmen im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren, dem Zulassungsgründe nicht zu entnehmen sind, genügt er nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124
Abs. 4 Satz 4
VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154
Abs. 2, 162
Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1
VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich mittels anwaltlicher Unterstützung in das Berufungszulassungsverfahren eingebracht hat und dem Antrag des Klägers entgegengetreten ist.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152
Abs. 1
VwGO unanfechtbar.