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Urteil
Kostenübernahme für Taxibeförderung eines an Asperger-Autismus leidenden Schülers - Zumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel

Gericht:

OVG Nordrhein-Westfalen 19. Senat


Aktenzeichen:

19 B 1355/20 | 19 E 729/20 | 19 E 730/20


Urteil vom:

06.05.2021


Grundlage:

  • SchfKVO NW 2005 § 13 Abs. 4 |
  • SchfKVO NW 2005 § 15 Abs. 1 |
  • SchfKVO NW 2005 § 16 Abs. 2

Leitsatz:

Ein an Asperger-Autismus leidender Schüler hat keinen Übernahmeanspruch auf Kosten einer Taxibeförderung zur Schule nach § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW, wenn ihm die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist.

Rechtsweg:

VG Minden - 8 L 627/20

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 730/20 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 1355/20 wird auf 7.125,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet über die Beschwerden durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

Die Eilbeschwerde 19 B 1355/20 ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung von Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Er kann nach gegenwärtiger Aktenlage nicht beanspruchen, dass die Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die mit seinem Hauptantrag begehrten tatsächlich entstehenden Kosten einer Taxibeförderung zur Sekundarschule I. übernimmt. Das Verwaltungsgericht hat die in § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW vorausgesetzte Unzumutbarkeit einer Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zutreffend mit dem Hinweis auf die Äußerungen seiner Fachärzte und Therapeuten verneint, die den 15-jährigen Antragsteller wegen seines Asperger-Autismus seit Jahren kinder- und jugendpsychiatrisch behandeln und ambulant betreuen und die jedenfalls seit Anfang 2020 übereinstimmend empfehlen, dieser solle sich auf ein fachkundig begleitetes Einüben des Busfahrens mit dem Ziel einer späteren selbstständigen Bewältigung des Schulwegs einlassen (S. 5 f. des Beschlusses). Maßgeblich mit dieser Erwägung hat auch der 12. Senat des beschließenden Gerichts entschieden, dass ihm auch gegen den Jugendhilfeträger kein Anspruch auf Übernahme dieser Taxikosten als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zusteht.

OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2020 - 12 B 737/20 -, juris, Rn. 7.

Die mit Schriftsatz vom 3. Mai 2021 vorgelegten aktuellen Stellungnahmen des inzwischen als Schulwegbegleiter im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII eingesetzten Integrationshelfers N. L. vom 23. April 2021, der Q. M. (undatiert) und des B. L1. I1. vom 30. März 2021 bestätigen die vorgenannte schülerfahrkostenrechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Aus ihnen geht hervor, dass der Integrationshelfer das Zurücklegen des Schulwegs über eine öffentliche Busverbindung seit Januar 2021 mit dem Antragsteller einübt und das langfristige Ziel darin besteht, ihn zu einem eigenständigen täglichen Zurücklegen des vollständigen Schulwegs zu befähigen. Insbesondere empfehlen die Fachärztinnen des B. L1. I1. in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2021, das Üben des Busfahrens fortzusetzen und langsam zu steigern. Der Antragsteller selbst teilt in seinem Schriftsatz vom 3. Mai 2021 mit, dass "es dabei in den vergangenen Monaten bereits zu deutlichen Fortschritten gekommen" sei.

Hingegen bieten die genannten Stellungnahmen keine hinreichende Grundlage für die weitere pauschale Schlussfolgerung des Antragstellers, dass er derzeit und mindestens bis zum Ende des Schuljahres außerstande sei, "mit öffentlichen Verkehrsmitteln (auch nicht mit Begleitung) den Schulweg zu bewältigen." Insbesondere lässt sich eine solche pauschale Schlussfolgerung nicht auf die Stellungnahme des Herrn N. L. vom 23. April 2021 stützen. Er beantwortet vielmehr nur die hier irrelevante Frage, ab wann eine "eigenständige Fahrt mit dem Schulbus kein Hemmnis" für den Antragsteller darstellt, dahin, dass "kaum damit zu rechnen" sei, "dass dies noch im laufenden Schuljahr eintreten wird." Hingegen enthält seine Stellungnahme keine konkrete Aussage zu der hier maßgeblichen Frage, ob und in welchem Umfang der Antragsteller den Schulweg mit dem Bus derzeit und bis zum Schuljahresende in seiner fachkundigen Begleitung zurücklegen kann. Ebenso wenig nennt Herr L. konkrete Gründe dafür, dass er trotz der seit dem 27. Januar 2021 vorgesehenen Übungen "einmal in der Woche nachmittags" in den 12 Wochen bis zum 23. April 2021 nur "an 5 Terminen die Hin- und Rückfahrt der Strecke von T. nach W. " mit dem Antragsteller geübt hat. Offen bleibt zudem, für wann Herr L. welche der bereits unter dem 30. März 2021 von den Fachärztinnen des B. L1. I1. in ihrer Stellungnahme befürworteten Steigerungsschritte vorgesehen hat. Stehen der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen, obliegt es dem Antragsteller, frühzeitig alle zumutbaren Maßnahmen zur Überwindung dieser Hindernisse zu ergreifen. Ohnehin ist der Antragsteller derzeit pandemiebedingt zum Erscheinen im Präsenzunterricht nur an den Wochentagen verpflichtet, die im Rahmen des Wechselunterrichts für seine Gruppe vorgesehen sind (ergänzender Schriftsatz vom 4. Mai 2020). Insoweit lässt sich der Stellungnahme der Fachärztinnen des B. L1. I1. vom 30. März 2021 lediglich entnehmen, dass der pandemiebedingte Wechsel von Distanzlernen ("Homeschooling") und Präsenzunterricht für ihn als Autisten, wie allgemein das Einstellen auf neue Situationen, eine große Schwierigkeit ist, und er diese Herausforderung "gut bewältigt" habe.

Fehlt es danach an einer Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit einer Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nach § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW, so scheitert daran auch der vom Antragsteller mit seinem Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 9. September 2020 geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Übernahme einer Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 1 SchfkVO NRW.

Die Beschwerde 19 E 730/20 gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Recht abgelehnt. Dieser Antrag hatte im Zeitpunkt der Bewilligungsreife aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Beschwerde 19 E 729/20 gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiladung des Kreises I. in Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses ist ebenfalls unbegründet. Der Senat nimmt auch insoweit auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts unter I. des angefochtenen Beschlusses Bezug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Referenznummer:

R/R8722


Informationsstand: 20.07.2021