Urteil
Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz

Gericht:

BVerwG


Aktenzeichen:

BVerwG 5 C 2.21 | 5 C 2.21


Urteil vom:

12.01.2022


Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. November 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Rechtsweg:

VG Schwerin, Urteil vom 18. April 2018 - VG 6 A 2151/16 SN
OVG Greifswald, Urteil vom 24. November 2020 - OVG 1 LB 611/18

Quelle:

Bundesverwaltungsgericht

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz.

Der ... geborene Kläger ist blind und als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Er ist seit 1991 freiberuflich als Rechtsanwalt selbstständig tätig und erhielt seit Juni 1994 fortlaufend Leistungen für eine Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Arbeitsleben, die aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs mit dem Beklagten seit Mai 2010 monatlich insgesamt 1 807,50 EUR betrugen und regelmäßig für einen Zeitraum von zwei Jahren festgesetzt wurden. Mit Bescheid vom 20. Januar 2016 wurde die Leistung letztmals gewährt, jedoch nur noch für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. August 2016. Der Bewilligungszeitraum ende zum letztgenannten Zeitpunkt, weil der Kläger ab dem 1. September 2016 durch das Erreichen der Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 5 Monaten eine Altersrente erhalte. Den gegen die Beschränkung der Bewilligung auf fünf Monate erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte zurück.

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2016 die tatsächlichen Kosten des Klägers für die von diesem im Hinblick auf dessen selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt beschäftigte Arbeitsassistenz in Höhe von monatlich 1 807,50 EUR für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 30. Juni 2018 zu übernehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dem Kläger stehe jedenfalls in dem tenorierten Zeitraum der geltend gemachte Anspruch auch nach Erreichen seiner rentenversicherungsrechtlichen Altersgrenze zu. Der Begriff "Arbeitsleben" knüpfe an den gesellschaftlichen Rahmen der Arbeitsphase des menschlichen Lebens an, in dem sich die Arbeitsweise des menschlichen Lebens vollziehe und welche mit dem Eintritt in das Rentenalter in der Regel ihren Abschluss finde. Es spreche zwar viel dafür, dass diese Grenze für nicht selbstständig Tätige gelten könnte. Die Leistungen für selbstständig tätige schwerbehinderte Menschen könnten dadurch aber nicht begrenzt werden, wenn diese ihre Tätigkeit darüber hinaus fortführen wollten. Sinn und Zweck der Regelung sei unter anderem die Ermöglichung von Chancengleichheit. Daher könne für die Frage nach dem Ende des Arbeitslebens nicht pauschal für sämtliche Betätigungsfelder unter generellem Einschluss von Selbstständigen auf die Regelaltersgrenze abgestellt werden, wobei offengelassen werden könne, welche quantitativen Anforderungen in dem gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die jeweilige selbstständige Tätigkeit entfalte, zu stellen seien, um festzustellen, dass die konkrete Tätigkeit über die Regelaltersgrenze hinaus (gesellschaftlich) üblich sei. Denn jedenfalls für die konkrete freiberufliche selbstständige Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt sei zu seinen Gunsten anzunehmen, dass sich für diese Berufsgruppe bereits aus berufsrechtlichen und gesetzlichen Regelungen hinreichend Anknüpfungspunkte dafür ergäben, dass der Beruf über die rentenversicherungsrechtliche Regelaltersgrenze hinaus ausgeübt werden könne und dürfe.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 2020 - VGH 10 A 1852/18 - dargelegt habe, stehe ein behinderter Mensch wie der Kläger mit dem Erreichen der Regelrentenaltersgrenze nicht mehr im Arbeitsleben, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Übernahme der Arbeitsassistenzkosten nicht erfüllt seien. Ein Abweichen vom Regelrentenalter als dem üblichen Ende des Arbeitslebens könne weder aus der maßgeblichen Berufsordnung für Rechtsanwälte noch aus empirischen Daten begründet werden. Auch die Regelaltersgrenze für Notare könne auf Rechtsanwälte nicht übertragen werden und erlaube nicht den Schluss, dass deren Arbeitsleben aus gesamtgesellschaftlicher Sicht nicht vor dem 70. Lebensjahr ende. Aus der Möglichkeit, über das 65. Lebensjahr hinaus in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt zu werden, folge nichts anderes.

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II.

Die zulässige Revision des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht zwar insoweit nicht in Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, aus dem Begriff des "Arbeitslebens" (§ 102 Abs. 4 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX - in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (SGB IX a.F.) und der gleichlautenden Nachfolgeregelung in § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. in der seither geltenden Fassung - BGBl. I 2016, 3234 (3292)) folge, dass die Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für begleitende Hilfen im Arbeitsleben Selbstständigen über die Regelrentenaltersgrenze hinaus nur bis zu der Altersgrenze zu gewähren sei, die in einem berufsfeldabhängigen gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die Berufstätigkeit vollzieht, gesellschaftlich üblich ist. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 30. Juni 2018 ein Anspruch auf die Übernahme der geltend gemachten Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz zusteht. Dieser Anspruch findet seine Grundlage in § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. und - für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 - in der gleichlautenden Regelung des § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. Danach haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Diese Voraussetzungen erweisen sich auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Tatsachen als erfüllt.

1. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Kläger als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX a.F. bzw. § 2 Abs. 2 SGB IX n.F. grundsätzlich einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz hat und dass dies auch für eine selbstständige Tätigkeit gilt, die nachhaltig betrieben wird und dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 10; Beschluss vom 27. Juli 2018 - 5 B 1.18 - juris Rn. 10). Unstreitig ist auch, dass es sich bei der begehrten Leistung der Sache nach um eine Arbeitsassistenzleistung handelt und diese notwendig ist. Außerdem muss sie im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX n.F.) geltend gemacht werden, die von den Zuständigkeiten anderer Leistungsträger abzugrenzen ist. Erforderlich und hier ebenfalls erfüllt ist insoweit, dass die Arbeitsassistenzleistung sich ihrem Charakter nach als "begleitende Hilfe im Arbeitsleben" darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 10).

2. Der Anspruch auf Gewährung einer notwendigen Arbeitsassistenz zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F.) ist weder - wie der Beklagte meint - mit dem Erreichen des Rentenregelalters ausgeschlossen noch dadurch, dass der behinderte Mensch - wovon das Oberverwaltungsgericht ausgeht - die Altersgrenze erreicht, die gegebenenfalls über die Rentenregelaltersgrenze hinaus in einem berufsfeldabhängigen gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die Berufstätigkeit vollzieht, für den Eintritt in den Ruhestand gesellschaftlich üblich ist. Denn eine zu gewährende Arbeitsassistenzleistung verliert ihren Charakter als "begleitende Hilfe im Arbeitsleben" (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX n.F.) nicht deshalb, weil der Berechtigte das Rentenregelalter oder eine nach dem Gesichtspunkt der Üblichkeit zu bestimmende Altersgrenze erreicht hat und eine Altersrente bezieht. Dies erschließt sich im Wege der Auslegung aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

a) Für das genannte Auslegungsergebnis spricht bereits der Wortlaut des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. Eine Altersbeschränkung findet sich dort nicht und folgt auch nicht aus dem Begriff des Arbeitslebens, der lediglich den durch die Erwerbstätigkeit geprägten Teil des Lebens eines Menschen bezeichnet. Ihm ist ebenso wie dem Begriff der Arbeitsassistenz zwar im Zusammenhang des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. insofern eine zeitliche Begrenzung immanent, als die begleitende Hilfe nicht lebenslang, sondern nur solange geleistet wird, wie sich der Berechtigte in der Arbeitsphase seines Lebens befindet. Wann diese Phase endet und welche Kriterien dafür außer dem Umstand maßgeblich sein sollen, dass der Betreffende tatsächlich und nachhaltig einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich daraus jedoch nicht.

b) Die systematische Auslegung des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. bestätigt, dass es für die Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz nicht darauf ankommt, ob der schwerbehinderte Mensch die gesetzliche Regelrentenaltersgrenze oder eine nach Üblichkeitsgesichtspunkten zu bestimmende Altersgrenze überschritten hat oder nicht.

aa) Der Begriff des Arbeitslebens in § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. ist zunächst im systematischen Zusammenhang mit § 10 Nr. 3 SGB I zu sehen. Nach dieser Vorschrift haben Menschen mit einer Behinderung unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern. Als Hilfebedarf wird damit der Gesamtbereich dessen umschrieben, was Arbeit in ihrer Bedeutung für das menschliche Leben auch in seinem sozialen Bezug ausmacht. Umfasst sind von ihm nicht nur die auf eine gezielte Verbesserung der individuellen beruflichen Fähigkeiten des behinderten Menschen abzielenden Leistungen der beruflichen Rehabilitation, sondern auch der Bereich der behinderungsgerechten Arbeitsbedingungen (vgl. Mrozynski, in: Mrozynski, SGB I, 6. Aufl. 2019, § 10 Rn. 5). Der Begriff Arbeitsleben verweist dabei auf einen Beruf oder eine sonstige Tätigkeit, die dem Betroffenen die Chance zur größtmöglichen Entfaltung seiner Persönlichkeit bietet und zu deren Erlangung die Hilfe auch mit dem Ziel der (wirtschaftlichen) Selbstbestimmung dienen soll (vgl. Niedermeyer, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand 01.09.2021, SGB I, § 10 Rn. 31). Eine einheitliche zeitliche Begrenzung des an eine berufliche Betätigung in diesem Sinne anknüpfenden Hilfeanspruchs bezogen auf alle seine denkbaren Ausgestaltungen lässt sich dem in § 10 Nr. 3 SGB I verwendeten Begriff des Arbeitslebens nicht entnehmen.

bb) Auch bei systematischer Betrachtung der Regelungen über die in die Zuständigkeit der Integrationsämter fallenden "begleitenden Hilfen im Arbeitsleben" im Sinne des § 102 SGB IX a.F. bzw. § 185 SGB IX n.F. und der Vorschriften über die Leistungen zur "Teilhabe am Arbeitsleben" nach § 33 und § 39 SGB IX a.F. bzw. § 49 und § 56 SGB IX n.F., für die die Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX a.F. und n.F. zuständig sind, fehlt es an Anhaltspunkten für eine an das Lebensalter oder den Bezug von Rentenzahlungen anknüpfende einheitliche zeitliche Begrenzung des Hilfeanspruchs.

Gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX a.F. bzw. § 49 Abs. 1 SGB IX n.F. werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Eine ähnliche Funktion haben Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, die gemäß § 39 SGB IX a.F. bzw. § 56 SGB IX n.F. erbracht werden, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern. Die Werkstatt für behinderte Menschen ist gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB IX a.F. bzw. § 219 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB IX n.F. eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten (Nr. 1) und zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (Nr. 2). Sie fördert außerdem durch geeignete Maßnahmen den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Sowohl die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 SGB IX a.F. bzw. § 49 SGB IX n.F. als auch die Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen zielen damit auf eine möglichst dauerhafte berufliche (Wieder-)Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt, also auf berufliche Rehabilitation im Sinne einer gezielten Verbesserung der individuellen beruflichen Fähigkeiten oder, soweit das nicht möglich ist, auf berufliche Integration. Dieser Zweckrichtung der Teilhabeleistungen entspricht eine grundsätzliche zeitliche Beschränkung der Rehabilitationsleistungen jedenfalls insoweit, als auf sie kein Anspruch mehr besteht, wenn das Eingliederungsziel erreicht ist oder dessen Erreichung sich als unmöglich erweist (vgl. Mrozynski, in: Mrozynski, SGB I, 6. Aufl. 2019, § 29 Rn. 5), was gegebenenfalls auch aus Altersgründen der Fall sein kann. Die hierauf beruhende grundsätzliche Begrenzung der Teilhabeleistungen kommt im Übrigen auch darin zum Ausdruck, dass die Gewährung von Arbeitsassistenzleistungen als Teilhabeleistungen gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX a.F. bzw. § 49 Abs. 8 Satz 2 SGB IX n.F. zeitlich befristet ist. Sie beruht aber nicht auf einem entsprechenden Verständnis des Begriffs "Arbeitsleben".

Im Gegensatz dazu zielen die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben darauf, behinderte Menschen zu unterstützen, die bereits in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert sind. Bei dieser Hilfeart geht es darum, ausführbare und durchführbare Arbeit für den Betroffenen besser, zumutbarer und erfolgreicher zu gestalten, also seine Arbeitssituation individuell und konkret zu verbessern (vgl. Seidel, SuP 2001, 577 (590 f.)). Eine zeitliche Beschränkung ergibt sich aus dieser Zweckrichtung nur insoweit, als die von ihnen erbrachte Arbeitsleistung von Arbeitgebern oder Dritten (noch) abgenommen wird und die Betreffenden insofern im weiteren Sinne am Arbeitsleben teilnehmen. Solange dies noch der Fall ist, ist auch der rechtliche Bezugspunkt für die Erbringung von begleitenden Hilfen gegeben. Deshalb lässt sich auf die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben auch nicht das vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Urteil des Senats vom 21. Dezember 2005 - 5 C 26.04 - (Buchholz 436.0 § 41 BSHG Nr. 1 Rn. 14) übertragen, wonach mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze kein Anspruch mehr auf die Eingliederungshilfe gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in einer Förderwerkstatt im Sinne des § 41 BSHG besteht. Denn deren spezifischer Zweck, den behinderten Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren bzw. ihm die Tagesstruktur einer im Arbeitsprozess integrierten Person zu vermitteln, entfällt mit Erreichen des Regelruhestandsalters. Ihm liegt als rechtlicher Bezugspunkt nicht der Charakter einer "begleitenden Hilfe" zugrunde. Die zwischenzeitliche Kodifizierung dieser Rechtsprechung in § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB IX n.F. zeigt im Übrigen, dass der Gesetzgeber eine Normierung von Altersgrenzen vornimmt, wenn er sie für notwendig hält.

cc) Gegen eine zeitliche Beschränkung der Hilfeleistung auf das Erreichen des Rentenalters spricht außerdem das in § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB IX n.F. formulierte Ziel der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, dahin zu wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten. Die Hilfen beziehen sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und zielen darauf ab, dem schwerbehinderten Menschen eine vollständige Umsetzung und Weiterentwicklung seiner vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Erwerbsleben zu ermöglichen. Dem liegt das Verständnis eines Menschen zugrunde, bei dem sich auch im Beruf die Persönlichkeit entfaltet und der seine Arbeitskraft hierfür einsetzt. Ist es deshalb (ebenso wie bei einem nicht behinderten Menschen) grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, welchem Beruf er nachgeht, ob er diesem seine Arbeitskraft vollumfänglich widmet oder ob er sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzt, und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 15), muss dies auch für den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsleben gelten.

dd) Systematisch gegen eine Begrenzung des Anspruchs auf Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz durch das Erreichen der gesetzlichen Regelrentenaltersgrenze ist außerdem einzuwenden, dass das jeweilige gesetzliche Regelrentenalter gemäß §§ 35 ff. i.V.m. §§ 235 f. SGB VI lediglich eine anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung für den Bezug der Rente darstellt, aber kein "Arbeitsverbot" beinhaltet. Das Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung führt auch bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nicht kraft Gesetzes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und lässt insofern auch nicht das "Arbeitsleben" enden. Im Gegenteil verfolgt der Gesetzgeber seit einiger Zeit die Absicht, den Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten. Die damit einhergehenden Erleichterungen zielen neben einer Verbesserung der Kombinierbarkeit von Einkommen aus Teilzeitarbeit und vorgezogener Altersrente insbesondere auf die Beseitigung von arbeits- und rentenversicherungsrechtlichen Hemmnissen für die Fortsetzung von bestehenden Arbeitsverhältnissen über die rentenrechtliche Regelaltersgrenze hinaus (vgl. etwa § 41 Satz 3 SGB VI). Von diesen Erleichterungen können auch abhängig beschäftigte Empfänger von begleitenden Hilfen im Arbeitsleben profitieren, wenn die Bereitschaft für eine solche Fortsetzung auch aufseiten des Arbeitgebers besteht. Hinzu kommt, dass diejenigen, die eine Berufstätigkeit selbstständig ausüben, von der rentenrechtlichen Regelaltersgrenze überhaupt nicht betroffen sind.

ee) Gegen eine Höchstaltersgrenze für die als begleitende Hilfe im Arbeitsleben gewährten Arbeitsassistenzleistungen spricht außerdem die "Spiegelbildlichkeit" von Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, wie sie in § 77 Abs. 5 SGB IX a.F. bzw. § 160 Abs. 5 SGB IX n.F. zum Ausdruck kommt. Das frühere Schwerbehindertengesetz (SchwbG) kannte grundsätzlich keine Altersgrenze und der Arbeitgeber konnte deshalb seine Pflicht nach § 4 Abs. 1 SchwbG auch durch Beschäftigung eines Schwerbehinderten erfüllen, der das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 5 C 74.86 - BVerwGE 87, 205 (209)). Das gilt für die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers gemäß §§ 71 ff. SGB IX a.F. bzw. §§ 154 ff. SGB IX n.F. in gleicher Weise. Kann sich der Arbeitgeber aber durch die Beschäftigung eines behinderten Menschen, der die Regelrentenaltersgrenze bereits überschritten hat, von der Ausgleichsabgabe befreien, spricht das umgekehrt auch dafür, dass die Verwendung dieser Mittel für begleitende Hilfen im Arbeitsleben keiner Altersgrenze unterliegt, sondern behinderte Menschen auch noch im Rentenalter aus der Ausgleichsabgabe zu fördern sind, wenn und solange sie noch "im Arbeitsleben" stehen und die sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz gemäß in § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB IX n.F. erfüllen.

ff) Das entspricht außerdem dem in Art. 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK) zum Ausdruck kommenden Menschenbild. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist nach dem Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) seit dem 1. Januar 2009 als innerstaatliches Recht im Rang einfachen Bundesrechts anzuwenden und kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung und den Inhalt der Grundrechte und des einfachen Gesetzesrechts herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 16). Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UN-BRK beinhaltet das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit auch das Recht, diese frei zu wählen. Dies steht der Annahme entgegen, dass ein Leistungsanspruch, der gerade der Verwirklichung dieses Rechts dienen soll, an eine Altersgrenze anknüpft.

c) Die Entstehungsgeschichte und der sich hieraus ergebende Sinn und Zweck der Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. bestätigen die systematische Auslegung, dass dieser Anspruch zeitlich weder durch das Erreichen des Regelrentenalters noch durch eine nach dem Gesichtspunkt der "Üblichkeit" zu bestimmende Altersgrenze beschränkt ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist danach die Herstellung von Chancengleichheit für behinderte Menschen auf dem Arbeitsmarkt ein selbstständiges Ziel der Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz, das gleichrangig neben deren arbeitsmarktpolitischer Zielsetzung steht, durch Sicherung und Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben und Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen zu bekämpfen.

Bereits in seinem Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - (BVerwGE 161, 145 Rn. 17 f.) hat der Senat ausgeführt, dass nach der insofern heranzuziehenden allgemeinen Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 16. Mai 2000 mit den Regelungen des Gesetzes dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung getragen werden sollte. Vor dem Hintergrund einer vom Gesetzgeber festgestellten seit Jahren bestehenden überdurchschnittlichen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen sollte die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und ihre Arbeitslosigkeit schnellstmöglich abgebaut werden (BT-Drs. 14/3372 S. 15). Dem Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen kam und kommt damit im Rahmen der auf die Erwerbstätigkeit bezogenen Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zwar eine wesentliche Bedeutung zu. Das bedeutet aber nicht, dass drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit zugleich eine notwendige Bedingung für das Eingreifen dieser Regelungen im Allgemeinen und speziell der Vorschriften des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. wäre. Dies ergibt sich schon aus dem ebenfalls verfolgten Ziel der Verbesserung der Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben im Vergleich zu nicht behinderten Menschen, dem nicht nur bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung, sondern während der gesamten Zeitdauer der Erwerbstätigkeit Rechnung getragen werden soll.

Dass die Herstellung von Chancengleichheit ein gleichberechtigtes Ziel neben der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ist, wird durch den späteren Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 5. September 2016 bestätigt, mit dem das deutsche Recht im Hinblick auf die am 26. März 2009 in Kraft getretene UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt wurde. Hinsichtlich der Zielsetzung und Notwendigkeit der gesetzlichen Regelungen knüpft der Gesetzgeber dort zur Begründung seiner Maßnahmen nicht nur an das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG an, sondern auch an die UN-Behindertenrechtskonvention und formuliert als Leitlinie der deutschen Behindertenpolitik, dass nicht nur gut ausgebaute Leistungssysteme die gleichberechtigte Teilhabe Schwerbehinderter ermöglichen sollen, sondern auch die möglichst gleichberechtigte Teilhabe Schwerbehinderter am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben anzustreben sei, sodass ein selbstbestimmtes Leben mit freiem Zugang zu allen Berufen stattfinden könne und Diskriminierungen jedweder Art unterblieben. Dabei solle namentlich Chancengleichheit gewährt und gemäß Art. 27 UN-BRK größtmögliche Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend dem individuellen Leistungsvermögen des Behinderten erreicht werden (BT-Drs. 18/9522, insbes. S. 1, 188 ff., 193 f. und BT-Drs. 19/13399 insbes. S. 39). Dem entspricht die Begründung der Ergänzung des § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. in dem Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 23. September 2019. In dem neu eingefügten Satz 2 wird unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - (BVerwGE 161, 145 Rn. 10) klargestellt, dass für den Anspruch auf Arbeitsassistenzleistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach Ermessen besteht, sondern sich der Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten richtet, die für eine notwendige Arbeitsassistenz entstehen. Zur Begründung wird einleitend auf den Zweck des Anspruchs aus § 185 Absatz 5 SGB IX n.F. abgestellt, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am Arbeitsleben teilhaben zu lassen.

Dieses Verständnis der allgemeinen Zweckbestimmung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, die auch für den Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz gilt, ist zuletzt durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - (NVwZ 2022, 139) noch einmal bestätigt worden. Danach liegt eine Benachteiligung wegen einer Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vor, wenn einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beinhaltet außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag. Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - NVwZ 2022, 139 Rn. 93, 94 m.w.N.). Für die UN-Behindertenrechtskonvention gilt nichts anderes. Die Vertragsstaaten sind nach Art. 4 Abs. 1 UN-BRK verpflichtet, die Verwirklichung aller Menschenrechte für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck sind nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e UN-BRK alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - NVwZ 2022, 139 Rn. 104 m.w.N.).

Ziel der Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. ist es danach auch, die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben im Vergleich zu nicht behinderten Menschen nicht nur bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung, sondern während der gesamten Zeitdauer der Erwerbstätigkeit zu verbessern. Können nicht behinderte Menschen frei und nach eigenem Gutdünken darüber entscheiden, bis zu welchem Lebensalter sie dem von ihnen gewählten Beruf nachgehen wollen, kann für schwerbehinderte Menschen nichts anderes gelten. Insbesondere kann es für die Dauer der Förderung entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht darauf ankommen, in welchem Alter Berufstätige in einem bestimmten Tätigkeitsbereich üblicherweise in den Ruhestand treten.

Eine andere Auslegung ist auch nicht deshalb geboten, weil für die Arbeitsassistenzleistungen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. die aus der Ausgleichsabgabe im Sinne von § 77 Abs. 1 SGB IX a.F. bzw. § 160 Abs. 1 SGB IX n.F. zur Verfügung stehenden und insoweit begrenzten Mittel einzusetzen sind. Wie bereits in dem Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - (BVerwGE 161, 145 Rn. 21 f.) dargelegt, unterscheidet sich die Bewirtschaftung dieser Mittel nicht grundlegend von der Bewirtschaftung anderer Finanzmittel, sodass damit der generelle Ausschluss einer bestimmten Gruppe berufstätiger schwerbehinderter Menschen von der Unterstützungsleistung nicht gerechtfertigt werden kann. Daran hält der Senat fest.

3. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), erfüllt der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. für die Übernahme der geltend gemachten Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz in Höhe von monatlich 1 805,50 EUR. Dieser Betrag entspricht der Summe aus dem Assistenzbedarf des Klägers, den die Beteiligten in dem am 11. Mai 2010 vor dem Verwaltungsgericht Schwerin (Az.: 6 A 1624/05) geschlossenen Vergleich anerkannt haben, und den von der Beklagten seither ebenfalls gewährten Regiekosten als Aufwandspauschale. Der Bedarf bestand nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch über den Monat September 2016 hinaus. In dieser Zeit hat der Kläger ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen seine Mitarbeiterin, die die Arbeitsassistenz leistet, auch tatsächlich weiter beschäftigt.

Referenznummer:

R/R9469


Informationsstand: 11.08.2022