Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zurecht hat die Beklagte es mit diesem Bescheid abgelehnt, das Ereignis vom 22.06.2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Leistungen zu erbringen.
Arbeitsunfälle sind nach § 8
Abs. 1
S. 1
SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8
Abs. 1
S. 2
SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem durch ein solches Ereignis hervorgerufenen Gesundheitsschaden des Klägers. Bei dem Kläger ist zwar ein Schaden des Hörapparates diagnostiziert, die Kammer schließt indes aus, dass dieser Schaden auf das Ereignis vom 22.06.2016 zurückzuführen ist. Die Kammer ist verpflichtet, ihr unterbreitete Sachverhalte einer lebensnahen Würdigung zuzuführen und nicht jeglichen Spekulationen nachzugehen. Es ist gleichwohl eine Auskunft von der Arbeitgeberin des Klägers eingeholt worden, in welcher eine Schadhaftigkeit der in Rede stehenden Lautsprecheranlage für den Tag des Ereignisses verneint worden ist. Die Kammer hat auch keine Veranlassung zu der Annahme, dass die Lautsprecheranlage vor Inbetriebnahme technisch nicht überprüft worden ist. Dass eine demnach überprüfte und am Ereignistag nicht schadhafte Anlage selbst bei unterstellt lautem Einsprechen des oder der Mitteilenden zu einem nachhaltigen Hörschaden auf Seiten des Empfängers der Mitteilung führen kann, dessen Kopf sich nach seinen eigenen Angaben etwa 2 bis 2,50 Meter unterhalb des Lautsprechers befunden hat, schließt die Kammer bei lebensnaher Würdigung schlechterdings aus.
Nachdem sich bereits ein Arbeitsunfall nicht ereignet hat, können dem Kläger auch nicht die mit dem hiesigen Klageverfahren ebenfalls begehrten Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Die Klage war daher abzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes ergibt.