Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als nicht sie, sondern die Beigeladene zur Erstattung des Betrages von 4.653,00
EUR an den Kläger für seine beidseitige Versorgung mit Hörgeräten der Marke Phonak Exélia Art
HS P VZ Petite zu verurteilen ist. Den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2010 hat das Sozialgericht allerdings zu Recht aufgehoben. Insoweit war das Urteil des Sozialgerichts auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Beigeladene nach § 75
Abs. 5
SGG zu verurteilen, denn diese ist als erstangegangener Träger für die Leistungen zuständig und der Kläger hat ihr gegenüber nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten.
Dabei bedurfte es nicht eines gegen die Beigeladene gerichteten Klageantrages (
vgl. Fock in: Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl., § 75, Rn. 23;
BSG, Urteil vom 3. April 1986 - 4a RJ 1/85 -, Rn. 17, juris). Vielmehr haben die Tatsachengerichte eine solche gesetzliche Klageerweiterung von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern der Kläger die Verurteilung der Beigeladenen nicht ausdrücklich ablehnt (
vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2000 - B 11 AL 25/00 R -, Rn. 25, juris). Diesbezüglich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es ihm letztlich um die Erstattung des den Festbetrag übersteigenden Betrages geht. Damit hat der Kläger hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Verurteilung der Beigeladenen nicht ausdrücklich ablehnt. Einer Verurteilung der Beigeladenen steht auch nicht entgegen, dass sie in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, denn sie ist ordnungsgemäß unter Hinweis auf § 126
SGG geladen worden. Im Übrigen hat sie mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 darauf hingewiesen, keinen Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsenden zu wollen und ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung nach Lage der Akten erklärt.
Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Erstattung der den Festbetrag nach
§ 36 SGB V übersteigenden Kosten des Hörgeräts.
Der Kläger macht den Anspruch auf Kostenerstattung für die in Höhe von 4.653,00
EUR selbst finanzierte Hörgeräteversorgung zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54
Abs. 4
SGG geltend. Die Klage ist gegenüber der Beklagten fristgerecht nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren (§ 87
SGG) erhoben worden und auch ansonsten zulässig. Die Verurteilung der Beigeladenen beruht auf § 75
Abs. 5
SGG; eines abgeschlossenen Vorverfahrens im Sinne des § 83
SGG bedurfte es insoweit nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl., § 75 Rn. 18 b mwN;
BSG, Urteil vom 21. August 2008 -
B 13 R 33/07 R -, Rn. 31, 50 f, juris;
BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 9 SO 19/08 R - Rn. 12 mit
Anm. Pattar in SGb 2010, 652, 655 f;). Auch steht der Verurteilung der Beigeladenen keine bestandskräftige Entscheidung entgegen. Selbst wenn man in der Genehmigung der Hörgeräteversorgung im Rahmen der Festbeträge seitens der Beigeladenen vom 16. Dezember 2010 eine Bewilligungsentscheidung erkennen wollte (in diesem Sinne wohl
BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 -
B 3 KR 5/12 R -, Rn. 12; zust.
Anm. Spiolek in SGb 2014, 27, 38), fehlt es jedenfalls an der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Kläger. Die Beigeladene selbst hat bestätigt, dem Kläger keine Mitteilung über die Genehmigung der in der Rechnung ausgewiesenen Festbeträge vom 16. Dezember 2010 gemacht zu haben.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist im Verhältnis zu der Beklagten deren Bescheid vom 19. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 13. Dezember 2010, mit dem die Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten der Hörgeräteversorgung abgelehnt worden war.
Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht hingegen nicht gegen die Beklagte, da diese - trotz der Weiterleitung des am 27. Juli 2010 bei der
DRV Nord gestellten Antrages - im Außenverhältnis zum Kläger für das Leistungsbegehren nicht zuständig geworden ist. Das Sozialgericht hat vorliegend verkannt, dass die Beigeladene "erstangegangener" Träger im Sinne des § 14
SGB IX ist. Insofern normiert
§ 15 Abs. 1 Satz 4 iVm Satz 2
SGB IX zwar trägerübergreifend Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Teilhabeleistungen gegen den zuständigen Rehabilitationsträger im Sinne des § 15
Abs. 1
SGB IX iVm § 14
SGB IX (vgl
BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 -
B 5 R 8/14 R - Rn 28, juris). Auf der Grundlage der Rechtsprechung des
BSG (vgl
BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, aaO Rn 32
ff.) ist hingegen davon auszugehen, dass Versicherte, wie der Kläger, die mit einem Hörgeräteakustiker als Leistungserbringer für die Krankenkassen (vor einem etwaigen Antrag beim Rentenversicherungsträger) in Kontakt treten und - wie hier - eine Folgeversorgung begehren (
vgl. § 5
Abs. 1 der Vereinbarung über die Versorgung von Versicherten des
BKK Landesverbandes Nord, des IKK Landesverbands Nord und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein mit Hörsystemen einschließlich der Versorgung von Kindern und Jugendlichen vom 1. Februar 2007; im Folgenden VV 2007), damit gleichzeitig einen Antrag nach § 19 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) stellen. Zum rechtlichen Kontext der in Frage stehenden Art hat das
BSG in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2013 -
B 3 KR 5/12 R -, Rn. 20) festgestellt:
"Der Senat kann offenlassen, ob die maßgebliche Antragstellung im Sinne des
§ 14 SGB IX durch Übergabe der vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung vom 9.6.2006 seitens der Klägerin an den Hörgeräteakustiker oder erst durch dessen Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse erfolgt ist. In dem einen wie in dem anderen Fall läge ein Leistungsbegehren der Klägerin und damit ein Leistungsantrag im Sinne des § 19 Satz 1
SGB IV vor, der in der Zeit zwischen dem 9.6.2006 (Tag der vertragsärztlichen Verordnung) und dem 12.7.2006 (Tag der Verwaltungsentscheidung) bei der Beigeladenen eingegangen ist. Deren Einwand, die vom
LSG als Antrag angesehene Versorgungsanzeige sei allein Bestandteil der Innenkommunikation zwischen Leistungsbringer und Krankenkasse zur Gewährung einer Sachleistung (
§ 2 Abs. 2 S 1 SGB V), durch die im Wesentlichen die Mitgliedschaft des Versicherten (vgl
§ 19 Abs. 1 SGB V) geklärt werde, ist unzutreffend und wirklichkeitsfremd. Wenn sich ein Rehabilitationsträger - wie hier und bei der Hörgeräteversorgung wohl allgemein üblich - seiner leistungsrechtlichen Verantwortung durch sog "Verträge zur Komplettversorgung" nahezu vollständig entzieht und dem Leistungserbringer quasi die Entscheidung darüber überlässt, ob dem Versicherten eine Teilhabeleistung (wenn auch nur zum Festbetrag) zuteil wird, dann erfüllt er weder seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Einzelfallprüfung nach § 33
SGB V noch befolgt er die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (
§ 12 Abs. 1 und
§ 70 Abs. 1 S 2 SGB V). Wer sich der Pflicht zur Antragsentgegennahme (§ 16
SGB I) verweigert, kann sich nicht darauf berufen, es sei bei ihm kein Antrag gestellt worden. Es mutet zudem abenteuerlich an, dass die Rehabilitationsträger die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln - hier: Hörgeräte - praktisch nicht mehr selbst vornehmen, sondern in die Hände der Leistungserbringer "outgesourced" haben. Dass ein solches Vorgehen weder dem Grundgedanken der Festbetragsregelung gerecht wird noch zur Kostendämpfung beiträgt, dürfte klar auf der Hand liegen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Beigeladene hinsichtlich der erfolgten Versorgung keinerlei nachprüfbare Unterlagen vorlegen konnte, wie dies in ihrem "Vertrag zur Komplettversorgung" mit den Hörgeräteakustikern vorgeschrieben ist. Es existiert lediglich ein Datenauszug, der mit Datum 12.7.2006 die Bewilligung eines Hörgeräts und des Festbetrages dokumentiert - ohne jede weitere Überprüfung des Leistungsfalles. Der Senat hält eine derartige Praxis im Umgang mit dem Leistungsrecht des
SGB V für nicht mehr akzeptabel" (
BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -Rn. 20, juris).
Dem hat sich der für das Rentenversicherungsrecht zuständige Senat des
BSG in vollem Umfang angeschlossen (
BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 -
B 5 R 8/14 R -, Rn. 36, juris). Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen ausdrücklich an und legt diese Grundsätze auch der vorliegenden Entscheidung zu Grunde. Hiervon ausgehend kann die maßgebliche Erstantragstellung rechtlich gleichwertig bereits in der Übergabe einer vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung an den Hörgeräteakustiker oder in dessen Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse
bzw. - wie in der Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - in der Antragstellung durch den Versicherten bei dem Rentenversicherungsträger liegen. Nichts anderes kann aber gelten, wenn - wie vorliegend - der Beigeladenen im Rahmen der Folgeversorgung der Versorgungsbeginn angezeigt wird, was vorliegend mit der Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers vom 8. April 2010 erfolgt ist. Soweit die Beigeladene ausführt, erstmals im Rahmen der Beiladung von dem geltend gemachten weitergehenden Anspruch des Klägers erfahren zu haben, kann sie damit nicht durchdringen. Denn die Beigeladene hat sich durch sog. Verträge zur Komplettversorgung ihrer Pflicht zur leistungsrechtlichen Verantwortung praktisch vollständig entzogen, in dem sie den gesamten Vorgang der Leistungserbringung von der Vorlage der ärztlichen Verordnung über die Anpassung und Auswahl der Hörgeräte bis zur Abrechnung mit dem Versicherten und seiner Kasse dem Hörgeräteakustiker übertragen hat, so dass grundsätzlich jeder Kontakt des Versicherten mit seiner Kasse und damit der Aufwand eines Verwaltungsverfahrens vermieden wird. In diesem Zusammenhang hat sie auch die Beratung einschließlich der Aufklärung der Versicherten zu möglichen Mehrkosten vollständig dem Hörgeräteakustiker übertragen ("outgesourced"). In der Folge des selbst gesetzten Rechtsscheins muss sich die Beigeladene daher behandeln lassen, als handele es sich bei dem von ihr mit den eigenen Verfahrenspflichten belasteten Leistungserbringer um eine zur Antragsentgegennahme zuständige Stelle im Sinne des § 16
Abs. 2
SGB I. Sie kann sich mithin gegenüber dem Kläger nicht darauf berufen, es sei bei ihr kein Antrag auf Gewährung eines den Festbetrag übersteigenden Hörgeräts gestellt worden (so auch
BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R -, Rn. 42
m.w.N.; in diesem Sinne bereits
BSG, Urteil vom 21. August 2008 -
B 13 R 33/07 R -, Rn. 34, juris).
Der Kläger hat sich am 8. April 2010 an den Hörgeräteakustiker, die Firma A..., gewandt, die eine entsprechende Versorgungsanzeige auf dem dafür vorgesehenen Vordruck an die Beigeladene übersandte, die die Hörsystemversorgung vorbehaltlich der Vorlage der für die Indikationsstellung nötigen Informationen (Ton- und Sprachaudiogramm) am 12. April 2010 bewilligte. Bei der Firma A... handelt es sich um ein Hörgeräteakustikunternehmen, das als Mitglied der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker KdöR über dessen u.a. mit dem
BKK Landesverband Nord gemäß
§ 127 Abs. 1 SGB V geschlossenen, im Februar 2007 in Kraft getretenen und im hier streitigen Zeitraum gültigen VV einschließlich der in der Anlage 2 enthaltenen Vergütungsvereinbarung nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen auch gegenüber der Beigeladene zur Leistungserbringung berechtigt und verpflichtet war. Danach war es Aufgabe des Hörgeräteakustikers, entsprechend der Produktgruppe 13 ein für Versicherte eigenanteilsfreies Angebot für alle Schwerhörigkeitsgrade sowie Tinnitusversorgungen vorzuhalten, den Versicherten über das eigenanteilsfreie Angebot aufzuklären sowie die Aufklärung durch Unterschrift unter die als Anlage 5 des VV beigefügten Patientenerklärung bestätigen zu lassen (
vgl. § 3
Abs. 4 VV Grundsätze der Leistungserbringung). Eine entsprechende Information des Klägers durch den Hörgeräteakustiker ist ausweislich der "Versichertenerklärung zur Hörsystemversorgung Erwachsene" und der von dem Kläger am 9. Dezember 2010 unterzeichneten "Erklärung zu Mehrkosten" erfolgt. Darüber hinaus hat der Kläger glaubhaft versichert, von dem Hörgeräteakustiker darauf hingewiesen worden zu sein, dass die den Festbetrag übersteigenden Kosten für ein technisch aufwändigeres Hörgerät wegen der besonderen Anforderungen der ausgeübten Erwerbstätigkeit gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend gemacht werden könnten. Diese Angaben werden durch den vom Hörgeräteakustiker gefertigten formlosen Antrag auf "Kostenübernahme für Hörgeräte" vom 21. Juli 2010 gegenüber der
DRV Nord sowie der ebenfalls vom Hörgeräteakustiker geleisteten Unterstützung des Klägers beim Ausfüllen des Formularantrags der
DRV bestätigt. Diese "Beratung" des Klägers seitens des Leistungserbringers muss sich die Beigeladene nach den oben dargestellten Maßstäben zurechnen lassen (
vgl. auch
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Mai 2014 -
L 5 KR 39/12 -, Rn. 31). Nach Aktenlage erhielt der Kläger nach Übergabe der verordneten Hörhilfe vom Hörgeräteakustiker einen Kostenvoranschlag vom 21. Juli 2010, der den Festbetrag
bzw. "Kassenanteil" von 1.158,80
EUR auswies und den "Eigenanteil" mit 4.653,00
EUR zuzüglich gesetzlicher Zuzahlung 20,00
EUR bezifferte. Nachdem der Arbeitgeber eine Kostenübernahme ablehnte, hat der Kläger sich zwecks Beratung an den Hörgeräteakustiker gewandt. Auf dessen Anraten hat er bei dem aus Sicht des Hörgeräteakustikers zuständigen Versicherungsträgers für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, der
DRV Nord, am 27. Juli 2010 einen entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme für zwei Phonak Geräte "Exelia Art" gestellt, den die
DRV Nord am 3. August 2010 an die Beklagte weiterleitete, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (§ 14
Abs. 1 Satz 2
SGB IX). Im Hinblick auf die bereits am 8. April 2010 seitens des Hörgeräteakustikers erfolgte Versorgungsanzeige an die Beigeladene, in dem nach ständiger Rechtsprechung des
BSG bereits ein Antrag auf Teilhabeleistungen im Sinne des § 14
Abs. 1 Satz 1
SGB IX zu erkennen ist (
BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - Rn. 20;
BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R -, Rn. 36, juris), scheidet jedoch eine Aufspaltung des klägerischen Begehrens in zwei separate Leistungsanträge, nämlich einen Antrag auf Bewilligung eines Festbetrages (Basisversorgung, § 12
Abs. 2
SGB V) und einem weiteren Antrag auf Bewilligung einer über dem Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung (Premiumversorgung) aus. Zuständig für den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe habe am Arbeitsleben ist mithin die Beigeladene auf der Grundlage der Versorgungsanzeige vom 8. April 2010.
Auch der Umstand, dass es der Hörgeräteakustiker im Rahmen der Rechnungslegung gegenüber der Beigeladenen unterlassen hat, den über dem Festbetrag liegenden vollständigen Preis des angepassten Hörgeräts anzugeben, wirkt sich nicht zu Lasten des Klägers aus. Nach § 6 VV Grundsätze der Leistungserbringung wird die Vergütung der Leistungen in der Preisvereinbarung der Anlage 2 geregelt. Danach erhält der Hörgeräteakustiker eine pauschale Vergütung für das Hörsystem der Produktgruppen 13.20.01 bis 13.20.03 entsprechend der in der Vergütungsvereinbarung niedergelegten Festbeträge. Das dem Kläger angepasste Hörgerät ist der Produktgruppe 13.20.03.nnn der Vergütungsvereinbarung zuzuordnen; der Hörgeräteakustiker kann zu Lasten der Beigeladenen ausschließlich den Festbetrag abrechnen. Auch die die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 2. April 2012 gegenüber dem Sozialgericht ausgeführt, dass bei Hilfsmitteln, für die ein Festbetrag nach § 36
SGB V festgesetzt sei, eine weitergehende Kostenübernahme
bzw. -erstattungsansprüche des Versicherten regelmäßig ausgeschlossen seien. Sollte der Hörgeräteakustiker im Rahmen der Abrechnung seinen sich aus dem mit der Beigeladenen abgeschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten
ggf. unzureichend nachgekommen sein, kann die Beigeladene dem Leistungserbringer gegenüber vorgehen, sie kann sich jedoch nicht dem Kläger gegenüber darauf berufen, bei Kenntnis des vollständigen Preises auf ein Festbetragsgerät hingewirkt zu haben. Denn mit ihrem Einwand setzt sich die Beigeladene in Widerspruch zu den mit den Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, wonach die Beratung der Versicherten über die Versorgungsmöglichkeiten und das Angebot einer aufzahlungsfreien Versorgung vollständig auf den Hörgeräteakustiker übertragen wurde. Diese Vereinbarungen lassen eine Einwirkung der Beigeladenen in das dem Hilfsmittelbewilligungsverfahren vorgeschaltete Auswahlverfahren nicht zu.
Dem Kläger steht auch gegenüber der Beigeladenen ein Anspruch auf Erstattung des von ihm geltend gemachten Eigenanteils für die durch den Festbetrag nicht gedeckten Kosten der Hörgeräteversorgung mit dem Gerät Phonak Exélia Art
HS P VZ Petite in Höhe von 4.653,00
EUR zu.
Nach der Rechtsprechung des für das Krankenversicherungsrecht zuständigen Senats des
BSG ist die Hilfsmittelversorgung im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet.Im Vordergrund steht dabei der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion - hier das Hören - selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (§ 2
Abs. 1 Satz 3
SGB V). Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens im Sinne von
§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, weil die Erhaltung
bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (
BSG, Urteil vom 16. September 2004 -
B 3 KR 20/04 R -, Rn. 4 [C-Leg II], juris). Danach würde das Maß der notwendigen Versorgung verkannt, wenn die Krankenkassen ihren Versicherten Hörgeräte ungeachtet hörgerätetechnischer Verbesserungen nur "zur Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache" zur Verfügung stellen müssten. Teil des von den Krankenkassen nach § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V geschuldeten - möglichst vollständigen - Behinderungsausgleichs ist es vielmehr, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (§ 2
Abs. 1 Satz 3
SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen. Dies schließt je nach Notwendigkeit auch die Versorgung mit digitalen Hörgeräten ein. Beschränkter sind die Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenkassen nur im Rahmen des sog. mittelbaren Behinderungsausgleichs. In diesem Bereich besteht lediglich eine Einstandspflicht der Krankenkassen für einen sog. Basisausgleich nicht aber für Gebrauchsvorteile im Beruf; Auswirkungen bei der oder auf die Berufsausübung sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich unbeachtlich. (
BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, -
B 3 KR 20/08 R -;
BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, -
B 3 KR 5/12 R -, Rn. 31 f. in Abgrenzung zu
BSG, Urteil vom 21. August 2008 -
B 13 R 33/07 R, juris; krit zur Abgrenzung: Spiolek,
Anm. SGb 2014, 36, 38 juris).
Begrenzt wird dieser Leistungsanspruch im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach § 33
SGB V durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12
Abs. 1
SGB V. Die Leistungen müssen danach "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein" und dürfen "das Maß des Notwendigen nicht überschreiten"; Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Demzufolge verpflichtet auch § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V nicht dazu, den Versicherten jede gewünschte, von ihnen für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen sind danach Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist; Mehrkosten sind andernfalls selbst zu tragen (§ 33
Abs. 1 Satz 5
SGB V). Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine kostenaufwändige Versorgung dagegen dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Keine Leistungspflicht besteht dagegen für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels. Dasselbe gilt für lediglich ästhetische Vorteile. Desgleichen kann eine Leistungsbegrenzung zu erwägen sein, wenn die funktionalen Vorteile eines Hilfsmittels ausschließlich in bestimmten Lebensbereichen zum Tragen kommen. Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich berührt sein, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (
BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009, - B 3 KR 20/08 R - und vom 24. Januar 2013, - B 3 KR 5/12 R -, juris).
Nach diesen Grundsätzen zur Versorgung Versicherter mit Hilfsmitteln zum Ausgleich von Behinderungen steht dem Kläger der Kostenerstattungsanspruch nach
§ 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V gegenüber der Beigeladenen zu.
Der Kläger ist auf die Versorgung mit Hörgeräten angewiesen. Bei ihm besteht eine angeborene Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit einem hochgradigen Hörverlust bezogen auf das Sprachverstehen. Dies ergibt sich aus dem Befundbericht der den Kläger behandelnden HNO-Ärztin
S... vom 16. September 2011 gegenüber dem Sozialgericht und wird bestätigt durch das Gutachten des HNO-Arztes
Dr. L.. vom 9. Januar 2012.
Dr. L.. hat zudem darauf hingewiesen, dass der Kläger für eine optimale Kommunikation im Dienstleistungsgewerbe auf hochverstärkende Hörgeräte angewiesen ist, die über mehrere Programme, Störgeräusch- und Rückkoppelungsunterdrückung sowie Sprachanhebung verfügen.
Die von dem Kläger angeschafften technisch aufwändigeren Hörgeräte erfüllen diese Voraussetzung und gewährleisten damit den von der Beigeladenen geschuldeten unmittelbaren Behinderungsausgleich. Denn die ausgeübte Erwerbstätigkeit des Klägers stellt zur Überzeugung des Senats keine besonderen Anforderungen an die Hörfähigkeit des Klägers. Dies beruht auf folgenden Feststellungen:
Der Kläger hat seinen Antrag auf Übernahme der Mehrkosten zwar mit berufsspezifischen Bedürfnissen in seiner Tätigkeit als Zusteller im Fracht- und Briefdienst begründet. Dazu hat er insbesondere darauf hingewiesen, dass seine Tätigkeit mit ständig wechselnden Umgebungsbedingungen verbunden ist und er zur sicheren Sprachverständigung Hörgeräte benötigt, die mit Zusatzprogrammen, Sprachanhebung, Wind- und Störgeräuschunterdrückung ausgestattet sind. Der Hörbedarf des Klägers wurde dahingehend spezifiziert, dass er bei der Arbeit wechselnden Störlärmumgebungen (
z.B. laute Nebengeräusche oder Verkehrslärm), extrem lauten Schallereignissen (
z.B. zufallenden Autotüren oder Maschinenlärm) sowie hallenden Räumen ausgesetzt ist. Auf dieser Grundlage hat der vom Senat bestellte Sachverständige, der Hörgeräteakustikermeister N..., in seinem Gutachten vom 30. November 2016 die Erforderlichkeit der von dem Kläger beanspruchten besonderen Ausstattungsmerkmale des angepassten Hörgerätesystems Phonak Exelia Art HSP VZ Petite bestätigt. So verfügt das beschaffte Hörgerät über bis zu fünf individuell einstellbare Hörprogramme, mit denen das Hörsystem auf wechselnde Hörumgebungen angepasst werden kann. Der Kläger nutzt insoweit individuell eingerichtete Automatikprogramme für die Arbeitsumgebung, ein Programm zur Akzeptanz in besonders lautem Störlärm sowie ein weiteres für eine Umgebung mit weniger Lärm. Das in der Anpassungsphase angebotene Festbetragsgerät GN Resound V-50 CT verfügt demgegenüber lediglich über ein individuell einstellbares Hörprogramm. Angesichts der bei dem Kläger auffällig niedrigen Unbehaglichkeitsschwelle, ab dem das Hören als unangenehm laut empfunden wird, erscheint die Ausstattung des Hörgeräts mit mehr als einem individuell einstellbaren Hörprogramm jedoch erforderlich, um eine verständliche Kommunikation in lauter und leiser Umgebung zu ermöglichen. Das beschaffte Hörgerät verfügt im Gegensatz zu dem angebotenen Festbetragsgerät zudem über eine Mehrmikrofontechnologie. Diese Technologie ermöglicht die gezielte Schallaufnahme aus spezifischen Richtungen. Das Hörsystem kann damit durch spezielle Algorithmen in der Signalverarbeitung Sprache aus Störlärm herausfiltern. Diese Filtertechnik benötigt der Kläger, um in einer geräuschvollen Umgebung Sprache überhaupt verstehen zu können. Weiter verfügt das beschaffte Hörgerät im Gegensatz zum angebotenen Festbetragsgerät über eine Störlärmunterdrückung. Das beschaffte Hörgerät verfügt mithin über eine Signalverarbeitung, welche Nutz- und Störlärmereignisse anhand von Merkmalen erkennt und den Störschallanteil teilweise herausfiltert. Mit dieser neben der Mehrmikrofontechnologie vorhandenen Störlärmunterdrückung wird dem Kläger überhaupt erst ein deutliches Verstehen von Sprache bei Hintergrundgeräuschen, in halliger Umgebung sowie beim Richtungshören ermöglicht; diese Technik trägt mithin entscheidend zu einer Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit des Klägers bei. Darüber hinaus verfügt das angepasste Hörgerät über eine Impulsschallunterdrückung, welche unerwarteten impulshaltigen Lärm von kurzer Dauer und hoher Intensität erkennt und die Lautstärkenspitzen abschneidet. Da die Schwerhörigkeit des Klägers mit einer Unerträglichkeit von lauten Geräuschen im Sinne einer zu niedrigen Lautstärkepegeln verschobenen Unbehaglichkeitsschwelle einhergeht, erhält die Impulsschallunterdrückung die Sprachverständlichkeit des Klägers. Angesichts des im beruflichen Umfeld übermäßig auftretenden extremen Impulsschalls beim Schließen der Wagentür durch den Kläger trägt die Impulsschallunterdrückung auch zu einer verbesserten Leistungsfähigkeit des Klägers durch Minimierung des als besonderen Stressor empfundenen Lärms bei; einen Umstand, den der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung besonders betont hat. Der sachverständige Hörgeräteakustikermeister N... bestätigt in seinem Gutachten, dass gerade die verschiedenen Hörprogramme, die Störlärmunterdrückung sowie die Mehrmikrofontechnologie zu einer entscheidenden Verbesserung des Hörverständnisses des Klägers in schwierigen Störlärmumgebungen beigetragen haben und der Kläger angesichts der Häufigkeit der extrem lauten Schallereignisse (Zuschlagen der Autotüren) im betrieblichen Bereich in besonderem Maße von der Impulsschallunterdrückung profitiert. Diese Anforderungen haben die unter die Festbetragsregelung im Jahre 2010 fallenden und dem Kläger individuell angepassten Hörgeräte nicht erfüllt. Versicherte haben jedoch ungeachtet der Festbetragsregelung Anspruch auf die Hörgeräteversorgung, die die nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt, soweit dies im Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil bietet (
BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R -). Aufgabe der Krankenkassen im Rahmen des nach § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V geschuldeten möglichst vollständigen Behinderungsausgleichs ist es mithin, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (§ 2
Abs. 1 Satz 3
SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen (
BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, - B 3 KR 5/12 R -). Zwar waren in der ab dem 7. Februar 2009 geltenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie
idF vom 16. Oktober 2008,
BAnz 2009,
Nr. 61
S. 462) noch keine näheren Anforderungen an Festbetragshörgeräte formuliert. Erst mit der Einführung eines neuen Festbetragsgruppensystems sowie neuen Festbeträgen für Hörhilfen ab dem 1. November 2013 wurden Anforderungen an die Mindestausstattung für Hörgeräte festgeschrieben, die im Allgemeinen ein möglichst weitgehendes Sprachverständnis ermöglichen sollen. Danach musste ein Hörgerät mit digitaler Signalverarbeitung mit mindestens drei Hörprogrammen, einer Verstärkungsleistung von bis zu 75 Dezibel, einer Mehrkanal-Verstärkertechnik (mindestens 4 Kanäle) sowie einer Rückkoppelungs- und Störschallunterdrückung ausgestattet sein (
vgl. Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie vom 15. März 2012,
BAnz vom 10. April 2012, im Folgenden
G-BA; sowie neue Festbeträge ab 1. November 2013:
BAnz 16. Juli 2013; für die Gruppe der an Taubheit grenzenden Hörbehinderten
BAnz 1. Februar 2012;
vgl. zum Ganzen: Zimmermann, Zur Diskussion über die Hörgeräteversorgung, SozSicherheit 2015,
S. 281 f). Insbesondere die mindestens drei vom Hörgeräteakustiker programmierbaren, akustisch übertragenden Hörprogramme sollen den individuellen Hörverlust (
z.B. für das Sprachverstehen in Ruhe, das Sprachverstehen im Umgebungsgeräusch
bzw. größeren Personengruppen und das Hören von Störschall) ausgleichen (
vgl. Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, Fortschreibung der Produktgruppe 13 "Hörhilfen" des Hilfsmittelverzeichnisses nach
§ 139 SGB V vom 14. Oktober 2013) und zusammen mit der Störschallunterdrückung ein Sprachverstehen im Sinne des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ermöglichen. Unter Berücksichtigung dessen entsprechen die von dem Kläger zum Erhalt seiner Kommunikationsfähigkeit benötigten Ausstattungsmerkmale seines angepassten Hörgeräts den ab dem 1. November 2013 als Mindestanforderung festgeschriebenen Features zum Ausgleich der Behinderung im Alltag. Soweit der Kläger besonders von der Impulsschallunterdrückung des angepassten Hörgeräts bei der beruflichen Tätigkeit profitiert, während derer er täglich mehrfach starkem, impulshaltigem Lärm durch das Zuschlagen der Fahrzeugtür ausgesetzt ist, vermag dieser Gesichtspunkt zur Überzeugung des Senats nicht dazu zu führen, dass der Kläger das angepasste Hörgerät lediglich wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Zusteller benötigt. Denn die Impulsschallunterdrückung führt nicht zu einer Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit des Klägers, vielmehr reduziert sie einen Stressor angesichts der auffällig eingeschränkten Toleranz des Klägers gegen lautere Schallpegel. Vor diesem Hintergrund war die Ausstattung des Klägers mit einem "Premiumgerät" an Stelle des Basisgeräts zum unmittelbaren Behinderungsausgleich zwingend notwendig. Der Umstand, dass der Kläger - in der Vergangenheit - nach übereinstimmenden Feststellungen des Hörgeräteakustikmeister N... und der Beigeladenen - jeweils auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen HNO-Arztes
Dr. L.. - nicht zum Personenkreis der an Taubheit grenzenden Schwerhörigen (
WHO 4) gehörte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dies wird durch das in § 19
G-BA formulierte Versorgungsziel unterstrichen. Versorgungsziel ist danach der möglichst weitgehende Ausgleich eines Funktionsdefizits des beidohrigen Hörvermögens unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts und das weitest mögliche Erreichen eines Sprachverstehens bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen.
Da die Beigeladene vorliegend ihre Leistungspflicht nach dem Leistungsrecht des
SGB V zu Unrecht auf den Festbetrag begrenzt hat, ihren gesteigerten Obhuts- und Informationspflichten bei anpassungsbedürftigen Hilfsmitteln nicht nachgekommen ist (
vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R -, Rn. 36;
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2016 -
L 13 R 5102/13 -, Rn. 70, juris) und die Erfüllung des gegebenen Leistungsanspruchs noch im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 11. September 2013 rechtswidrig abgelehnt hat, steht dem Kläger gegenüber der Beigeladenen ein Kostenerstattungsanspruch zu (in diesem Sinne auch
BSG, Urteil vom 30. Oktober 2001 - B 3 KR 27/01 R -, Rn. 27;
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Mai 2014 -
L 5 KR 39/12 -, Rn. 31, juris ). Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Kläger die verbindliche Erklärung gegenüber dem Hörgeräteakustiker, die über den Festbetrag hinausgehenden Mehrkosten selbst zu übernehmen, erst nach dem Ablehnungsbescheid der Beklagten unterschrieben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Auslegung des § 14
Abs. 1 Satz 1
SGB IX iVm § 20
SGB X im Rahmen der Hörgeräteversorgung ist höchstrichterlich geklärt (
vgl. nur
BSG, Beschluss vom 3. Februar 2015, B 13 R 261/14 B).
Das Urteil ist rechtskräftig.