Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch die angefochtene Entscheidung vom 05.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2009 nicht in seinen Rechten beschwert. Die Entscheidung ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, dem Kläger eine Beinprothese mit einem C-Leg-Kniegelenk als Versorgung mit einem Hilfsmittel zu gewähren.
Gemäß §§ 26, 31 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (
SGB VII) hat der Kläger Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln im Sinne einer Beinprothese wegen der Folgen seines anerkannten Arbeitsunfalls vom 23.12.1968.
Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderungen, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Gemäß § 3 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter soll das Körperersatzstück und Hilfsmittel dem allgemeinen Stand der technischen Entwicklung entsprechen. Die Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Unfallversicherung folgt damit grundsätzlich den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit hat ein Versicherter Anspruch auf ein Hilfsmittel, wenn es erforderlich und geeignet ist, die bei ihm bestehende Behinderung auszugleichen oder in ihren Auswirkungen zu mildern.
Für die Versorgung mit einem C-Leg-Kniegelenk in einer Beinprothese hat das
BSG das Kriterium der Geeignetheit und Erforderlichkeit dahingehend konkretisiert, dass der Einsatz der Beine zum Gehen, Laufen und Stehen jederzeit und überall erforderlich und damit ein Grundbedürfnis darstellt. Das C-Leg sei nach dem gegenwärtigen Stand der Technik grundsätzlich geeignet diese Grundbedürfnisse abzudecken. Der Gebrauchsvorteil hängt allerdings maßgeblich von den körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Prothesenträgers und seiner persönlichen Lebensgestaltung ab. Nicht jeder Betroffene ist in der Lage die Gebrauchsvorteile des C-Leg zu nutzen. Es fehlt an der Erforderlichkeit dieses speziellen Hilfsmittels, wenn die Nutzungsmöglichkeit nicht gegeben ist. Die Versorgung mit einem C-Leg kann nur derjenige beanspruchen, der nach ärztlicher Einschätzung im Alltagsleben dadurch deutliche Gebrauchsvorteile hat (
BSG vom 06.06.2002,
B 3 KR 68/01 R = NZS 2003, 477-479).
Gemessen an diesen Kriterien hat der Kläger keinen Anspruch auf die Versorgung mit einer Beinprothese, die durch ein C-Leg-Kniegelenk gesteuert wird, weil der Kläger nach allen im Verfahren eingeholten ärztlichen Einschätzungen die Vorteile einer C-Leg-Versorgung nicht nutzen kann und die Ausstattung mit einer solchen Prothese im Alltagsleben keine wesentlichen Vorteile bringt.
Diese Einschätzung stützt die Kammer zum Einen auf die gutachterlichen Stellungnahmen von Frau I, die die Beklagte im Verwaltungsverfahren eingeholt hat, sowie auf das Gutachten, das T im gerichtlichen Verfahren erstattet hat.
Das Gutachten von T ist verwertbar, denn für den Sachverständigen besteht die Besorgnis der Befangenheit nicht.
Ein Sachverständiger kann als "Gehilfe" des Gerichts in gleicher Weise wie Mitglieder des Gerichts selbst wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist berechtigt, wenn Umstände auch bei nüchtern denkenden Beteiligten Befürchtungen rechtfertigen können, dass der Sachverständige sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten wird. Derartige Bedenken bestehen nicht.
Der Kläger hat bezüglich seiner Sorge um die Befangenheit im Wesentlichen drei Argumente vorgetragen. Soweit der Kläger meint, der Sachverständige schließe von vornherein bestimmte Gruppen von Unfallversicherten aus, weil er einen bestimmten Mobilitätsgrad bei ihnen voraussetzt, so ist dies nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu belegen. Die Frage der Mobilität der betroffenen Versicherten ist ein - auch nach der Rechtsprechung des
BSG - erhebliches Kriterium für die Frage der Erforderlichkeit und Geeignetheit der Ausstattung mit einem Hilfsmittel. Soweit der Kläger damit meint, dass der Sachverständige den Kreis der potentiell Berechtigten zu eng zieht, so ist dies eine inhaltliche Bewertung des medizinischen Sachverständigen, die unrichtig sein kann, aber jedenfalls nicht zur Besorgnis der Befangenheit hinreicht.
Der Vorwurf, der Sachverständige begehe mit seinen Ausführungen eine Altersdiskriminierung, weil er von vornherein eine C-Leg-Versorgung nur für jüngere Unfallversicherte in Betracht zieht, ist von der Sache her bereits unzutreffend. Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme diese Vermutung widerlegt und als Beispiel einen Begutachtungsfall aufgeführt, in dem er auch bei einem älteren Unfallversicherten, bei dem allerdings die notwendigen Voraussetzungen für eine C-Leg-Nutzung vorlagen, eine Versorgung mit einem C-Leg befürwortet hat.
Die sozialpolitischen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten insbesondere in Bezug auf seinen metaphorischen Vergleich bezüglich eines VW-Golf und einer Mercedes-S-Klasse erscheinen allerdings grenzwertig. Der Sachverständige sollte sich grundsätzlich mit sozialpolitischen Äußerungen zurückhalten und auch Vergleiche, die zu Missverständnissen beim Leser führen können, vermeiden. Selbst wenn der Sachverständige aber mit seinem Vergleich zur "Mercedes-S-Klasse" das C-Leg mit einem Luxusgut vergleicht, so hat er gleichwohl in seinem Gutachten die grundsätzliche Aussage der Rechtsprechung nicht negiert, dass jedem Versicherten auch dieses Luxusgut zusteht, wenn es erforderlich ist. Auch die magnetresonanztomographische Untersuchung kann sich ebenso wie eine Herztransplantation als Luxusgut medizinischer Versorgung darstellen. Gleichwohl besteht für jeden Versicherten der Anspruch auf dieses Luxusgut im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn dieses Luxusgut erforderlich ist, um bestehende gesundheitliche Defizite auszugleichen oder notwendige medizinische Versorgung zu erbringen. Dies hat der Sachverständige auch mit seiner PKW-Metapher nicht in Frage gestellt.
Die fortgeschrittene Technik des C-Leg-Prothesenkniegelenks weist den Vorteil auf, dass es permanent erkennt, in welcher Phase des Gehens der Prothesenträger sich gerade befindet. Ein Kniewinkelsensor misst Schrittlänge sowie Frequenz und liefert neben der Information zur Sicherung der Standphase auch benötigte Daten zur dynamischen Steuerung der Schwungphase, um ein natürliches Gangbild zu gewährleisten. Für einen sicheren Stand erfasst über dies ein Belastungssensor durch Dehnungsmessstreifen im Versenauftritt die Vorfußlast.
Eben diese Vorteile kann der Kläger nicht nutzen. Diese Einschätzung teilen alle bemühten medizinischen Sachverständigen. Bereits Frau I hat nach eingehender 3-tägiger Testung mit ausführlichen Gehübungen unter therapeutischer Begleitung festgestellt, dass der Kläger die beschriebenen Vorteile einer C-Leg-Versorung nicht nutzen kann.
Zum gleichen Ergebnis ist der Sachverständige T in seinem Gutachten gekommen. Bemerkenswert ist insbesondere, dass die bestehende Prothesenversorgung beim Kläger nicht dem technischen Standard entspricht. Die Prothese ist auf Wunsch des Klägers um 5
cm verkürzt gefertigt worden. Nach den Darstellungen des Sachverständigen T benutzt der Kläger seine Prothese "wie ein Holzbein" womit klar wird, dass er sogar das technische Potenzial des "Total-Knee-Gelenkes" in seiner bestehenden Prothese nicht nutzt. Nach eingehender Analyse des noch vorhandenen Bewegungspotentials beim Kläger kommt der Sachverständige T zu dem Ergebnis, dass dann erst Recht nicht das Potential einer C-Leg-Versorung genutzt werden kann.
Dies erscheint nachvollziehbar. Auch das Argument der Bevollmächtigten des Klägers, dass bei einer längeren Gewöhnungsphase und einer therapeutischen Unterstützung, der Kläger sich auch an ein C-Leg gewöhnen könne, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Der Kläger ist seit mindestens 2002 mit einer Prothese mit dem "Total-Knee-Gelenk" versorgt. Das so bestehende Potenzial nutzt der Kläger nicht, da er seine Prothese ohne Gelenkbewegung meist "wie ein Holzbein" nutzt. Eine ähnliche Verhaltensweise hat er auch während der C-Leg-Austestung gezeigt. Wie die Sachverständige I beschreibt, nutzt der Kläger eben die Gelenkmöglichkeit im Kniegelenk der Prothese nicht.
Wenn der Kläger aber bereits das technische Potential eines "Total-Knee-Gelenkes" nicht nutzt oder nicht nutzen kann und dies auch während einer fast 8-jährigen Nutzung nicht erlernt hat, ist nachvollziehbar, dass auch mit therapeutischer Unterstützung das Potential eines C-Legs vom Kläger nicht genutzt werden kann.
Darüber hinaus hat der Sachverständige T in seinem Gutachten ausführlich das Bewegungspotential des Klägers beschrieben. Angesichts der bei ihm bestehenden Multimorbidität ist nachvollziehbar, dass nurmehr ein eingeschränktes Bewegungspotential vorliegt. Nach der Einschätzung des Sachverständigen - auf die es nach der
BSG-Rechtsprechung ankommt - kann bei diesem Mobilitätspotential des Kläger der Vorteil einer hochtechnischen Ausstattung mit einem C-Leg nicht genutzt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).