Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Zahlungsklage nach § 54
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2012 sind nicht zu beanstanden, weil der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird. Vielmehr hat die Beklagte darin zu Recht der Versorgung des knieexartikulierten Klägers mit einer Prothese mit dem C-Leg-System zugestimmt; ein Anspruch auf Erstattung der wegen Umversorgung dieser Prothese mit einem Genium-Bionic Prothetic System entstandenen und vom Kläger selbst bezahlten Kosten in Höhe von 26.196,87
EUR kann der Kläger dagegen nicht verlangen.
Nachdem der bei der Beklagten gegen Krankheit versicherte Kläger sich - nach Zustimmung der Klägerin - zum Austausch des bewilligten und von der Klägerin auch bezahlten C-Leg-Systems in das von ihm gewünschte Genium-Bionic Prothetic System auf eigene Kosten entschlossen und die Rechnung des Sanitätshauses D. vom 19.11.2013 in Höhe von 26.196,87
EUR offenbar auch selbst bezahlt hat, kann sich der Antrag auf Erstattung dieser "Umbau-Kosten" nur auf
§ 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V) stützen. Denn grundsätzlich erbringen die - gesetzlichen - Krankenkassen ihre Leistungen "auf Krankenversicherungskarte", das bedeutet, dass die Versicherten Anspruch auf die Sachleistung haben und direkt über die Krankenkasse durch einen Leistungserbringer versorgt werden (
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V), weshalb die Krankenkassen mit den Leistungserbringern über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen auch direkt Verträge schließen (§ 2
Abs. 2 Satz 3
SGB V). Insoweit darf die Krankenkasse anstelle der Sach- und Dienstleistung Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vorsehen.
Deshalb kann ein bei einer "gesetzlichen" Krankenkasse Versicherter statt unmittelbaren Anspruch auf Sach- und Dienstleistungen Kostenerstattung nur verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 13
SGB V erfüllt sind, insbesondere wenn er dies vor Inanspruchnahme der Leistung mit seiner Krankenkasse vereinbart hat,
bzw. er ausdrücklich statt "Leistung auf Krankenkarte" für sich ausdrücklich Kostenerstattung gewählt hat und dies seiner Krankenkasse mitgeteilt hat (§ 13
Abs. 2 Satz 1 und 2
SGB V). Eine solche "Wahl"
bzw. Vereinbarung hat der Kläger nicht ausgesprochen
bzw. mit der Beklagten auch nicht vereinbart. Deshalb kann der Kläger seinen Kostenerstattungsanspruch ausschließlich auf § 13
Abs. 3
SGB V stützen, wonach die durch den Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung entstandenen Kosten in der entstandenen Höhe von der Krankenkasse zu erstatten sind, wenn entweder die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig hatte erbringen können (1. Alternative) oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch dem Versicherten die Kosten entstanden sind (2. Alternative). Da bezüglich des Umtauschs der Prothese mit dem bewilligten prozessorgesteuerten C-Leg-Kniegelenk durch Ersatz mit dem Genium-Bionic Prothetic System der Firma P. zu einem Preis von 26.196,87
EUR keine Eilbedürftigkeit im Sinne der 1. Alternative (unaufschiebbare Leistung) gegeben ist, bestünde der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten nur dann, wenn die Beklagte eine entsprechende Ablehnung "zu Unrecht" vorgenommen hätte und dem Kläger dadurch die Kosten erstattet wären.
Die seitens der Beklagten - unstreitig nach entsprechender Antragstellung - erfolgte Ablehnung der Gewährung einer Prothese mit dem Genium-Bionic Prothetic System ist jedoch nicht "zu Unrecht" erfolgt; vielmehr hat die Beklagte aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten dies abgelehnt und den Kläger auf die Ausstattung seiner medizinisch notwendigen Prothese mit dem mikroprozessorgesteuerten C-Leg-System verwiesen. Denn die Beklagte wäre nur dann zum Austausch der beiden Prothesensysteme verpflichtet gewesen - und damit zur Übernahme der "Umbau-Kosten" -, wenn der Kläger von vorneherein Anspruch auf die Ausführung mit dem deutlich teureren Genium-System gehabt hätte. Dies ist jedoch angesichts der - vom Kläger auch nicht bestrittenen - Ergebnisse der Begutachtungen durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen vom 23.10.2012 und 02.04.2013 sowie den von der Kammer ergänzend angeforderten Ausführungen der behandelnden Ärzte,
Dr. I. vom 01.09.2014 und
Dr. D. vom 22.09.2014 nicht der Fall. Vielmehr stellt sich die von der Beklagten angebotene und - über das Sanitätshaus D. - auch ausgelieferte Prothese mit C-Leg-Kniegelenkssystem als angemessene aber auch medizinisch ausreichende Versorgung dar. Denn das vom Kläger letztlich auf eigene Kosten eingebaute Genium-Kniegelenksystem war und ist medizinisch nicht notwendig.
Nach
§ 27 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, wobei die Krankenbehandlung auch die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln umfasst (§ 27
Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3
SGB V). Demzufolge haben Versicherte gemäß
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit das Hilfsmittel kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand ist. Wählen jedoch Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen (§ 33
Abs. 1 Satz 5
SGB V). Wie alle Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen steht auch die Gewährung von Hilfsmitteln unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wonach Leistungen ausreichend zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen (
§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Deshalb können Versicherte Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, nicht beanspruchen und dürfen andererseits von den Leistungserbringern nicht bewirkt
bzw. von den Krankenkassen nicht bewilligt werden (§ 12
Abs. 1 Satz 2
SGB V).
Bei der Bewertung des notwendigen Behindertenausgleichs wird zwischen solchen Hilfsmitteln unterschieden, die dem unmittelbaren oder solchen die dem mittelbaren Behindertenausgleich dienen. Ein unmittelbarer Behindertenausgleich ist gegeben, wenn der Vergleich der ausgefallenden oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst erfolgt oder erfolgen soll, was insbesondere bei Prothesen, Hörgeräten oder Sehhilfen der Fall ist. Im Rahmen des unmittelbaren Behindertenausgleichs gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Standes des medizinischen und technischen Fortschritts (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, etwa in juris PK-
SGB V, 2. Auflage 2012, zu § 33
SGB V Rdz. 33). Dagegen liegt ein (nur) mittelbarer Behindertenausgleich vor, wenn Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen, wobei in diesem Fall die gesetzliche Krankenkassen nur für den Basisausgleich einzustehen haben; es geht in diesem Fällen nicht um den Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen, sondern - als Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung - nur darum, die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben zu beseitigen oder zu mildern, sodass ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen und durch das Hilfsmittel ausgeglichen wird (
vgl. etwa: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.11.2011 -
B 3 KR 4/11 R mit weiteren Nachweisen). Im Bereich des unmittelbaren Behindertenausgleich kann dabei die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel insbesondere nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem behinderten Menschen erreicht ist (so bereits ausdrücklich: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.09.2004 -
B 3 KR 20/04 R).
Bei Anwendung dieser Grundsätze, die die erkennende Kammer sich zu eigen gemacht hat, und der Tatsache, dass die Versorgung des Klägers mit einer Oberschenkelprothese unter Verwendung des neuartigen sensorgesteuerten Kniegelenks des Typs Genium-Bionic Prothetic Systems im Streit steht, handelt es sich um den unmittelbaren Behindertenausgleich, weil dadurch die ausgefallenen Funktionen des verlorenen Beines, insbesondere das Gehen, Laufen und Stehen ausgeglichen werden sollen. Demzufolge kann der darauf gestützte Anspruch auch nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass dieses Kniegelenks-Prothesen-System gegenüber einem nur geringgradig schlechteren System deutlich teurer ist und der Kläger als mit dem kostengünstigeren C Leg-System ausreichend versorgt wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht dabei auch - die Kammer davon aus, dass das vom Kläger gewünschte Genium-Kniegelenks-System als Weiterentwicklung des sogenannten "C-Leg-Kniegelenksystems" gegenüber diesem weitere Gebrauchsvorteile bietet, wie sie nicht nur der Internetauftritt des Herstellers beider Systeme, die
Fa. J., beschreibt, sondern wie sie auch seitens des auch von der Beklagten zur Belieferung des Klägers mit der Prothese beauftragte Sanitätshaus D. in seiner ausführlichen Stellungnahme im Zusammenhang mit der "Probeversorgung" des Klägers am 14.08.2012 beschreibt (
vgl. dazu auch: SG München, Urteil vom 21.05.2014 -
S 29 KR 610/13; SG Augsburg, Urteil vom 03.06.2014 -
S 6 KR 339/13 und SG Hannover, Urteil vom 10.04.2014 -
S 2 KR 525/13).
Andererseits wird auch die im Rahmen des unmittelbaren Behindertenausgleichs im weiteren Umfange geschuldete Versorgung nicht schrankenlos gewährt. Vielmehr besteht unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes sowohl beim mittelbaren wie beim unmittelbaren Behindertenausgleich ein Anspruch nur auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche, nicht aber auf eine optimale Versorgung (Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung:
vgl. etwa:
BSG, Urteil vom 21.03.2013 -
B 3 KR 3/12 R mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend besteht keine Leistungspflicht der (gesetzlichen) Krankenkassen für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit oder den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels betreffen (
BSG, Urteil vom 06.06.2002 -
B 3 KR 68/01 R). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der - wenn auch objektiv, ohne Ansehen des konkreten Behindertenausgleichsbedarfs bestehende - Gebrauchsvorteil in Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebotes des § 12
Abs. 1
SGB V immer maßgebend von den körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Prothesenträgers und seiner persönlichen Lebensgestaltung abhängt.
Unter Berücksichtigung dieser, in der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verankerten Grundsätze, von der auch die erkennende Kammer ausgeht, steht dem Kläger kein Anspruch auf Versorgung einer Oberschenkelprothese mit dem Genium-Bionic Prothetic System zu, da der Kläger die möglichen Gebrauchsvorteile gegenüber dem ihm von der Beklagten gewährten Prothesenversorgung mit einem C-Leg-System tatsächlich nicht nutzen kann und deshalb eine medizinischen Notwendigkeit auch angesichts des Ziels eines unmittelbaren Behindertenausgleichs nicht zu bejahen ist. Dabei kann sich die Kammer auf die Begutachtungen des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (Arzt für Orthopädie, physikalische und rehabilitative Medizin
Dr. G. und Orthopädie-Mechaniker-Meister H. vom 23.10.2012 und vom 02.04.2013) ebenso stützen wie auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte
Dr. D. vom 22.09.2014 und
Dr. H. (CCB) vom 01.09.2014.
Dabei geht die Kammer mit den Gutachtern des MDK dahingehend überein, dass der Kläger trotz seiner inzwischen 79 Jahren aufgrund seiner Physis dem Mobilitätsgrad 3 entspricht, obwohl er neben einem Zustand nach Schrittmacher-Implantation, an paroxysmalem Vorhofflimmern, einer arterielle Hypertonie auch noch an einer beidseitigen arteriellen Verschlusskrankheit leidet. Eine tiefe Beinvenenthrombose konnte allerdings ausgeschlossen werden, wenn auch - gemäß dem Bericht des
Dr. I. vom 23.04.2013 - immerhin Kalzifizierungen und Wandunregelmäßigkeiten der Aorta femoralis superficialis wie der Aorta poplitea und eine überwiegend verschlossene Aorta tibialis anterior festzustellen waren. Angesichts dieses Mobilitätsgrades ist es geboten, zum Ausgleich der durch die Amputation bedingten Bewegungseinschränkungen den Kläger nicht nur mit einer - mechanischen - Standardprothese zu versorgen, sondern mit einem mikroprozessorgesteuerten Kniegelenksystem, wie es das von der Beklagten gewährte C-Leg-System darstellt. Dies begründen nicht nur die beiden Gutachter des MDK, sondern insbesondere auch die Hausärztin
Dr. K. in ihrem Befundbericht vom 22.09.2014, die aufgrund der hohen Motivation des Klägers und der bemerkenswerten Disziplin sowie dessen Wille, Treppen zu steigen, die Ausrüstung der Prothese mit einem elektronischen Kniegelenksystem für geeignet hielt. Auch der Facharzt für Chirurgie
Dr. I. kommt in seinem Befundbericht vom 01.09.2014 zu der Einschätzung, dass der - damals offenbar nur mit einer konventionellen Kniegelenksprothese versorgte Kläger - von einer mikroprozessorgesteuerten Prothese, die gegenüber einer nicht elektronisch gesteuerten Knieprothese eine deutliche Verbesserung des Bewegungsablaufes und Erreichung eines nahezu natürlichen Gangbildes ermögliche, profitieren könnte, wobei - seiner Ansicht nach - beim Kläger jedoch zunächst abzuklären wäre, wie häufig die bisher konventionelle Prothese getragen werde und welche täglichen Gehstrecken er damit zurücklege. Deshalb geht die Kammer mit allen Ärzten und Gutachtern überein, dass der Kläger aufgrund seiner für sein Alter bemerkenswerten Physis und Beweglichkeit, seiner hohen Motivation mit einer Prothese mit computergesteuertem Kniegelenkssystem auszustatten ist. Dies hat die Beklagte auch mit der Versorgung der Prothese mit einem mikroprozessorgesteuertem C-Leg-System auch nachvollzogen.
Den Nachweis, dass der Kläger auch die - darüber hinausgehenden - Vorteile des Genium-Kniegelenk-Systems, wie es auf sein Bitten hin inzwischen gegen das C-Leg-System ausgetauscht wurde, tatsächlich nutzen kann, hat der Kläger dagegen nicht führen können. Zum einen liegt dies daran, worauf die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 08.11.2013 überzeugend hingewiesen hatte, dass er zum Zeitpunkt der Probeversorgung mit dem Genium-Kniegelenk angesichts der lediglich
ca. drei-wöchigen Nutzung des C-Leg-Systems noch gar nicht dessen Gebrauchsvorteile habe erfahren können. Dabei fällt zunächst einmal auf, dass bereits die Ausrüstung mit dem C-Leg-System in äußerst kurzem Abstand zur erstmaligen Prothesen-Probeversorgung erfolgt war. Denn bei dem Kläger wurde im April 2012 der rechte Unterschenkel amputiert und im Mai 2012 daraufhin eine Interimsversorgung durchgeführt. Bereits im Juli 2012 erfolgte auf Initiative des Klägers und des Sanitätshauses D. die Versorgung mit einer vollständig neuen Interimsprothese mit einem C-Leg-System, wobei diese wohl zunächst vom Sanitätshaus übernommen und möglicherweise das C-Leg-System von der Firma J. (Hersteller) kostenlos zur Verfügung gestellt worden waren. Diese Kosten wurden auch am 13.11.2012 von der Beklagten übernommen.
Nachdem der Kläger gerade einmal drei Wochen mit dem C-Leg-Kniegelenkssystem versorgt war, erfolgte bereits ab dem 24.07.2012 eine einwöchige Erprobung mit dem Genium-Kniegelenk, obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt sich noch gar nicht mit der Prothese mit dem C-Leg-System hatte vertraut machen und dessen Vorteile für sich nutzen konnte. Dies wird aus dem Gutachten des MDK vom 23.10.2012 bereits überdeutlich, wonach der Kläger bei der Untersuchung am 01.10.2012 ein eher langsames und vorsichtiges mit vornübergebeugtem Körper und links hinkendes Gangbild aufwies, wobei die Augen
bzw. das Gesicht zum Boden geneigt war. Belastung, Abrollbewegung, Schrittlänge und Rhythmus auf der Prothesenseite waren - noch - im Vergleich zur Gegenseite verkürzt, die Auslösung der Schwungphase gelang hinreichend, jedoch nicht vollständig sicher. Ein symmetrisches, sicheres Gangbild konnte ebenso wenig durchgeführt werden wie wechselnde Geschwindigkeiten und/oder ein flotter Gang. Zwar konnte das Treppab- Gehen einer 10-stufigen Treppe alternierend, jedoch nur unsicher und unter Festhalten am Geländer vorgeführt werden. Er konnte hinreichend sicher eine schräge Ebene langsam hinauf und hinab gehen, sowie hinreichend sicher auf der schrägen Ebene stehen, benutzte jedoch noch flankierend zur Vermeidung von Stürzen einen Gehstock. Dass angesichts des damaligen Mobilitätsfaktors von zwei bis drei dennoch die Versorgung mit einem C-Leg-System befürwortet wurde, war mit der Einschätzung der Gutachter verbunden, dass im Laufe der Zeit eine bessere Vertrautheit mit diesem System erzielt werden könne und damit auch eine bessere Nutzung der durch dieses System zu erzielenden Vorteile. Schon damals hatten die Gutachter jedoch die Überzeugung gewonnen, dass im konkreten Einzelfall nicht zu erkennen sei, inwieweit mit dem Genium-Bionic Prothetic System der Kläger einen weiteren Gebrauchsvorteil von wesentlicher Bedeutung erzielen könnte.
Soweit der Kläger dagegen auf das von dem Sanitätshaus D. mitgeteilte Ergebnis der einwöchigen Probeversorgung (ab dem 24.07.2012) abstellt, kann dem auch aus Sicht der Kammer nicht gefolgt werden., zumal diese noch deutlich vor dem Ergebnis der Untersuchung durch den MDK im Oktober 2012 stattgefunden hatte. Bezeichnenderweise werden durch das Sanitätshaus D. darin die nach deren Auffassung deutlichen Gebrauchsvorteile des Genium-Kniegelenkssystem in einer generalisierten Art ausführlich dargelegt, ohne jedoch deren tatsächliche Anwendung durch den Kläger kritisch zu hinterfragen. Das Ziel, den Kläger mit dem fast doppelt so teuren Genium-Kniegelenkssystem auszustatten, steht dabei deutlich im Vordergrund und kann deshalb der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Deshalb weichen die von dem Sanitätshaus D. im Bericht vom 14.08.2012 dargestellten Nutzungen wie auch die Einschätzungen des Klägers vom 24.07.2012 so erheblich von den tatsächlich - zumal im Abstand von weiteren zwei Monaten - im Rahmen des Gutachten gewonnenen Ergebnisses deutlich voneinander ab.
Auch anlässlich der weiteren Begutachtung durch den MDK vom 02.04.2013 konnte der Nachweis einer wesentlichen Verbesserung durch den Einsatz eines Genium-Kniegelenksystems nicht geführt werden. Zum einen erschien der Kläger bereits mit einer Probe-Knieexartikulationsprothese, bei der das Genium-Kniegelenksystem eingebaut war, so dass eine Beurteilung, inwieweit sich der Kläger durch den längerfristigen Einsatz mit einem C-Leg-System hatte verbessern können, nicht zu ermitteln war. Deshalb lässt sich erst recht nicht feststellen, dass der Kläger durch den Einsatz des Genium-Kniegelenk-Systems demgegenüber weitere wesentliche Vorteile für sich hätte erzielen können. Zum anderen ist aufgrund des Ergebnisses dieses Gutachtens festzustellen, dass sich daraus die tatsächliche Nutzung der möglichen Gebrauchsvorteile eines Genium-Kniegelenkes gegenüber eine C-Leg-Kniegelenkssystem im konkreten Falle des Klägers nicht belegen lässt.
Zwar konnte vom Kläger - gegenüber dem Ergebnis der Begutachtung vom Oktober 2012 - jetzt ein verbessertes Gehvermögen - laut Angaben des Klägers "in allen Bereichen" - insbesondere ohne Einsatz von Gehstützen zur Verhinderung eines Sturzes vorgezeigt werden, jedoch lässt sich nicht ermitteln, ob dies tatsächlich nur auf dem Einsatz eines Genium-Kniegelenkes beruhte oder nicht einfach - wie dies die gleichen Gutachter im Oktober 2012 schon vermuteten - auf eine Gewöhnung an das mikroprozessor-gesteuerte Kniegelenk-System zurückzuführen war. Immerhin fällt auf, dass trotz des Ablaufs weiterer fast sechs Monate, Belastung, Abrollbewegung, Schrittlänge wie auch der Bewegungsrhythmus auf der Prothesenseite nach wie vor im Vergleich zur Gegenseite verkürzt war. Das Gangbild zeigte sich zwar deutlich symmetrischer als bei der Voruntersuchung, ein flotter Gang konnte jedoch weiterhin nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorgeführt werden. Auch das Treppab-Gehen auf der 10-stufigen Treppe erfolgt alternierend, jedoch weiterhin nur langsam und unter Festhalten am Geländer; dagegen konnte eine Schräge hinreichend sicher langsam hinab- und hinaufgegangen werden, diesmal auch ohne jegliche Gehhilfe. Da der Kläger zudem in der Lage war, eine definierte Lastübertragung auf die Prothese
bzw. den Prothesenfuß mit Zehenabstoß durchzuführen, erweist sich das C-Leg-System aufgrund der relativ guten Hebelverhältnisse als eine durchaus angemessene und wirtschaftliche Versorgung. Zudem berichtete der Kläger anlässlich dieser Begutachtung, dass zwar das Gehen mit der Genium-Kniegelenksprothese wie das Durchschwingen der Prothese inzwischen leichter möglich seien, er auch eine deutliche Verbesserung seiner Mobilität sähe, er jedoch im Außenbereich weiterhin eine Gehhilfe rechts verwende.
Die Kammer stellt unter Berücksichtigung dieser Kriterien unter Auswertung der Gutachten des MDK und der Aussagen der behandelnden Ärzte in deren Befundberichten vom 01.09.2014 (Chirurg
Dr. I.)
bzw. 22.09.2014 (Hausärztin
Dr. K.) fest, dass eine wesentliche Verbesserung des Gehvermögens unter Verwendung des Genium-Kniegelenkes nicht möglich erscheint. Da der Kläger damit die möglicherweise gegenüber dem C-Leg-Kniegelenkssystem verbesserten Gebrauchsvorteile selbst aus gesundheitlichen Gründen (
z.B. Aufhebung der Innenrotation der rechten Hüfte bei O Bein-Stellung, beidseitiger arterielle Verschlusskrankheit mit leicht bis mittelgradigen ulzeröser AFC-Stenose rechts, paroxysmales Vorhofflimmern bei Mehrfach-Bypass-Operationen und Darm-Teilentfernung) nicht nutzen kann, besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Prothesen-Versorgung mit dem Genium-Bionic Prothetic System, weshalb die diese Versorgung ablehnende Entscheidung zu Recht erfolgt ist. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2013 erweist sich daher im Einklang mit der Sach- und Rechtslage. Entsprechend besteht gemäß § 13
Abs. 3, 2. Alternative
SGB V erst recht kein Anspruch auf Erstattung der vom Kläger selbst bezahlten Umrüstung einer Prothese mit einem C-Leg-System mit dem Einbau eines Genium-Kniegelenkes in Höhe von 26.196,87
EUR.
Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.