Urteil
Versorgung mit einem GPS System als Hilfsmittel - mittelbarer Behinderungsausgleich bei Blindheit

Gericht:

SG Berlin 89. Kammer


Aktenzeichen:

S 89 KR 1536/14


Urteil vom:

22.01.2016


Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2014 verurteilt, das GPS-Navigationsgerät Trekker-Breeze als Sachleistung der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung eines GPS-Systems als Hilfsmittel.

Die Klägerin ist 1971 geboren, bei der Beklagten gegen Krankheit versichert und leidet an einer beidseitigen Optikusatrophie im Rahmen eines kongenitalen Glaukoms mit Erblindung bereits im Kindesalter. Sie erhält seit dem 01. Mai 2015 eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit befristet bis zum 01. August 2017 und war bis dahin erwerbstätig.

Mit ärztlicher Verordnung vom 07. Dezember 2011 beantragte sie bei der Beklagten ein mobiles Navigationsgerät für Blinde und fügte ein Angebot über das Modell Trekker-Breeze bei, welches einen Einzelpreis von netto 880,00 Euro nebst Frachtkosten von 12,50 Euro beinhaltete, damit Gesamtkosten i.H.v. 953,90 Euro. Sie fügte einen Erfahrungsbericht bei (07. März 2012), wonach es sich um ein spezielles Navigationsgerät für Blinde handele, welches einen Lautsprecher sowie eine Tastatur und Sprachausgabe aufweise, welche die selbständige Eingabe von Routen und Funktionen des Gerätes ermögliche. Das Gerät teile mit, auf welcher Straße man sich befinde, wo die nächste Kreuzung sei, welcher Art sie sei (T-Kreuzung oder X-Kreuzung), gebe die Straßennamen an. Man könne sowohl eine Adresse eingeben und sich leiten lassen, als auch eine bereits gespeicherte Route auswählen; über den sog. Erkundungsmodus könne man sich Anlaufstellen des täglichen Lebens angeben lassen, wie z.B. Einkaufsmarkt, Bank, Geldautomaten etc. Anschrift und Entfernung würden dann angesagt. Möglich sei es auch, eigene Orientierungspunkte einzuspeichern, die das Geräte noch nicht beinhalte (z.B. bestimmte Bushaltestellen). Herkömmliche Fußgängernavigationsgeräte seien im Vergleich unzulänglich, die Spracherkennung versage selbst bei mäßig frequentierten Straßen.

Die Beklagte bat um Übersendung weiterer Informationen der Klägerin zur Versorgung und Benutzung ihres Langstocks. Nach einer MDK-Stellungnahme lehnte die Beklagte die Bewilligung ab, da die vom behandelnden Arzt angeforderten zusätzlichen Informationen nicht eingegangen seien, eine Prüfung der Kostenübernahme sei abschließend nicht möglich (Bescheid vom 15.06.2012).

Die Klägerin erhob Widerspruch (17. Juli 2012). Die behandelnde Augenärztin habe kein Schreiben der Beklagten erhalten, die Beklagte bat erneut die behandelnde Fachärztin für Augenheilkunde um Mitteilung. Diese teilte mit, dass die Orientierung mit dem Langstock für die Mobilität in der Großstadt nicht ausreiche, da die Klägerin, wenn sie sich einmal verirrt habe, praktisch verloren sei. Sie sei mental und physisch zur Nutzung des Gerätes in der Lage, wie die Probephase bewiesen habe (Stellungnahme vom 02. September 2012)

Ausweislich des ergänzenden sozialmedizinischen Gutachtens vom 28. September 2012 stellt das von der Klägerin begehrte Gerät keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar, da es speziell für Blinde und Sehbehinderte angeboten wird. Fraglich sei aber, so der MDK, ob eine blinde Versicherte, die wie die Klägerin seit frühester Kindheit in der Nutzung des Langstocks geübt sei, tatsächlich zur Sicherstellung ihrer Mobilität im Rahmen des höchstrichterlich definierten Grundbedürfnisses eines GPS-Gerätes bedürfe und dieses nicht vielmehr der Gewährleistung ihrer Teilhabefähigkeit diene. Der vorgelegte Erprobungsbericht sei insoweit nicht aussagekräftig, die Versicherte bleibe selbst zu befragen.

Die Beklagte bat um Mitteilung, zur Erreichung welcher Ziele im Rahmen der Alltagsgestaltung die Klägerin das GPS-System zusätzlich zum Langstock benötige.

Die Klägerin verwies auf ihren Bericht zur Erprobung des Gerätes, das Gerät ermögliche es ihr, unbekannte Umgebungen besser und selbständiger zu erkunden und sich zu erschließen und sich in bekannteren Örtlichkeiten besser zu Recht zu finden. Das Gerät ersetze nicht den Langstock; der Langstock ersetze z.B. die Nutzung von Stadtplänen, Routenplanern nicht. Ausweislich des MDK-Gutachtens vom 2.11.2013 diene der Langstock nicht der Orientierung in Städten, sondern dem Aufsuchen von Gefahren und Hindernissen in der Fortbewegung, ein GPS sei dagegen ein Werkzeug zur Orientierung in nicht vertrautem Umfeld. Es stehe in Zweifel, dass der Vorteil des GPS sich schon im Nahbereich der Wohnung auswirke, um die Mobilität zu gewährleisten. Für den Ausgleich des Gehens habe BSG den Nahbereich der Wohnung angewandt, entscheidend sei für diesen, dass räumlich ein Bezug zur Wohnung und sachlich zu den Grundbedürfnissen bestehe, die der psychischen und physischen Gesundheit und der selbständigen Lebensführung zuzurechnen seien. Das Navigationssystem sei dagegen eine Hilfe zur Verbesserung der gesellschaftlichen Teilhabe außerhalb des Nahbereichs, daher über § 54 SGB XII und das Integrationsamt zu erreichen.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Die Krankenkassen hätten im Bereich der mittelbaren Hilfsmittelversorgung einen an den Grundbedürfnissen orientierten Behinderungsausgleich sicherzustellen, es gehöre dazu aber nicht, einen über die Grundbedürfnisse hinausgehenden optimalen Behinderungsausgleich herzustellen, der den vielfältigen Möglichkeiten eines Gesunden entspreche. Ein Hilfsmittel sei zu gewähren, wenn es die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betreffe. Dazu gehöre u.a. das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Der Freiraum umfasse u.a. die Fortbewegung im Nahbereich der Wohnung, die Aufnahme von Informationen sowie die Kommunikation mit anderen Personen zur Vermeidung von Vereinsamung. Zur Sicherung des Grundbedürfnisses der Mobilität gehöre u.a. die Wohnung im Nahbereich für einen kurzen Ausflug oder für die Erledigung von Alltagsgeschäften zu verlassen. Besonderheiten der Wohnlage und des Wohnortes seien nicht maßgeblich. Die Klägerin habe bereits seit ihrer Kindheit mit Mobilitätstraining gelernt, sich in einem gewissen Umkreis selbständig fortzubewegen und insoweit ihren Langstock einzusetzen. Dieser ermögliche das Erkennen von Gefahren und Hindernissen in der vertrauten Umgebung. Dadurch sei ein ausreichender Ausgleich der Behinderung erreicht, die Versorgung mit einem zusätzlichen GPS-Geräte würde das Maß des Notwendigen übersteigen. Der MDK habe in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass auch im Einzelfall der Klägerin keine medizinische Indikation für die Versorgung mit dem begehrten Gerät bestehe. Durch die Nutzung des GPS könnte zwar eine Verbesserung der gesellschaftlichen Teilhabe erreicht werden, dafür seien aber andere Leistungsträger zuständig und bei diesen sollte ein Antrag gestellt werden. Das Gerät könne zudem den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zugeordnet werden. Es werde auch von gesunden Menschen genutzt. Darüber hinaus böten auch konventionelle Mobiltelefone mit Navigationssoftware sprachgesteuerte Komfortfunktionen, die z.B. Standorte speichern könnten, auch eine Vorlesefunktion (31.07.2014).

Die Klägerin hat am 29. August 2014 Klage erhoben. Es gehe ihr nicht um eine optimale Versorgung im Rahmen des an den Grundbedürfnissen orientieren Behinderungsausgleichs, sondern um die Erfüllung des elementaren Grundbedürfnisses. Es gehe um die Gewährleistung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Bei der Prüfung der Notwendigkeit des Gerätes für die Befriedigung des Grundbedürfnisses habe das BSG auf den Nahbereich der Wohnung abgestellt. Um diesen gehe es der Klägerin. Soweit das Bundessozialgericht darauf verweise, es gehe darum, einen kurzen Spaziergang an der frischen Luft zu machen oder im Nahbereich der Wohnung liegende Stellen zu erreichen, habe es einen räumlichen und funktionalen Bezug deutlich gemacht. Gehe es z.B. um das Luftschnappen, so bedeute dies bei der Versorgung mit einem Langstock, dass der blinde Mensch sich nur auf der Straße bewegen könne, weil er sonst z.B. gegen Hindernisse laufe. Er orientiere sich damit an inneren und äußeren Leitlinien, wie z.B. Zäunen. Zentraler Ausgangspunkt für ein Fortbewegen mit Langstock oder einem Blindenhund sei, dass auf eingeübten Wegen gegangen werden müsse. Das SG Marburg habe - dies berücksichtigend - in einem Urteil ausgeführt, dass eine Orientierung im Nahbereich für blinde Menschen nur mithilfe von Langstöcken oder Hunden und insoweit höchst eingeschränkt, auf bekannten Wegen, erfolge. Im dortigen Verfahren habe der Kläger darauf hingewiesen, dass zur Gewährleistung des Nahbereichs i.S. eines nicht nur körperlichen, sondern auch geistigen Freiraums gehöre, sich unbekannte Wege, Lokalitäten und Geschäfte zu erschließen (S 6 KR 38/12). Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 25.6.2009 auch ausgeführt, dass es sich bei einem GPS-Geräte für Blinde nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Sie verfüge im Übrigen nur über ein handelsübliches Tastenmobiltelefon mit Sprachprogramm, jedoch nicht über ein sog. Smartphone. Sie habe das Gerät bei keinem anderen Leistungsträger beantragt.

Sie beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2014 zu verurteilen, die Kosten für das GPS-Navigationsgerät Trekker-Breeze zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Durch die Versorgung mit dem Langstock sei die Klägerin in der Lage, sich in der Wohnung und im Nahbereich zu bewegen. Durch die Benutzung des begehrten GPS-Gerätes könne zwar eine Verbesserung der gesellschaftlichen Teilhabe der Klägerin erreich werden, zuständig dafür sei jedoch ein anderer Leistungsträger. Im Übrigen könne ein mobiles Navigationsgerät, da es auch von gesunden Menschen genutzt werde, den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zugeordnet werden, für die keine Leistungspflicht der GKV bestehe. Das zitierte Urteil des SG Marburg passe nicht zur Definition des Nahbereichs, wie ihn das BSG bestimme. Nach letzterem bestehe ein Anspruch auf Versorgung mit GPS-Gerät nur, wenn Versicherte nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage sind, sich ohne diese Unterstützung im Nahbereich der Wohnung zu bewegen, insbesondere zu orientieren. Solche Orientierungsdefizite seien im Fall der Klägerin gerade nicht vorgetragen oder belegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte, verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässige Klage ist auch begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Versorgung mit dem GPS-Gerät Modell "Trekker Breeze".

1. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, wenn sie erstens nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder nach § 34 Abs. 4 SGB V aus der GKV-Versorgung ausgeschlossen und zweitens im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.

Bei dem begehrten GPS-Gerät handelt es sich um ein Hilfsmittel der GKV, dagegen nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Zur Begründung kann auf die Ausführungen des BSG für das artgleiche Modell in seinem Urteil vom 25.06.2009 verwiesen werden (B 3 KR 4/08 R Rn. 10 - 13).

Das begehrte GPS-Gerät ist im Einzelfall der Klägerin erforderlich, um eine bestehende Behinderung auszugleichen. Für den Ausgleich von Folgen krankheitsbedingter Mobilitätseinschränkungen haben die Krankenkassen im Gefüge der verschiedenen Sozialleistungsträger nur einzustehen, soweit die Bewegung im Nahbereich der Wohnung eines Versicherten betroffen ist und das beanspruchte Hilfsmittel hierfür einen besonderen Gebrauchsvorteil bietet; Auch nach Inkrafttreten des SGB IX (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) ist die GKV nicht für den Ausgleich sämtlicher direkter und indirekter Behinderungsfolgen zuständig. Ihre Aufgabe ist allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Für darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitationsziele haben hingegen andere Sozialleistungssysteme aufzukommen. Demgemäß ist ein Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten oder indirekten Folgen einer Behinderung - mittelbarer Behinderungsausgleich - nur "erforderlich" iS von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 jeweils Rn. 12 - schwenkbarer Autositz bei Wachkomaversorgung). Räumlich bezieht sich dies im Bereich der Mobilität auf den Bewegungsradius, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Dazu ist der Versicherte nach Möglichkeit zu befähigen, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegende Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Ausnahmen hiervon hat das BSG nur bei besonderen zusätzlichen Merkmalen gemacht - etwa im Hinblick auf die besonderen Entwicklungsanforderungen von Kindern und Jugendlichen (- behindertengerechtes Dreirad für Kinder) oder unter besonderen Umständen im Rahmen der medizinischen Versorgung (- schwenkbarer Autositz bei Wachkomaversorgung, vgl. BSG, Urt. vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R Rn. 15 - 17).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das GPS-Gerät, welches die Klägerin begehrt, zum mittelbaren Behinderungsausgleich erforderlich. Es erleichtert bereits die Bewegung im Nahbereich und stellt einen nicht unerheblichen Gebrauchsvorteil zur Verfügung. Bereits im Nahbereich, der vom BSG räumlich mit dem Bewegungsradius umschrieben wird, den ein Gesunder zu Fuß zurücklegen kann, bietet das Gerät Gebrauchsvorteile. Soweit Versicherte in diesem räumlichen Bereich befähigt werden sollen, einen kurzen Spaziergang zu machen und Alltagsgeschäfte zu erledigen, hat die Klägerin anhand der von der Kammer in der Sitzung durchgeführten Befragung dargelegt, dass sie z.B. mit dem Gerät in der Lage ist, sich besser zu orientieren als mit dem Langstock. Die Funktion, wonach bereits 20 - 50 m vorher angezeigt wird, um was für eine Art von Kreuzung es sich handelt, ermöglicht der Klägerin ein frühzeitiges "Einhören" in die Regelung des Überganges, ob es sich um eine mit oder ohne Ampeln geregelte Kreuzung handelt. Dies spricht für eine höhere Sicherheit des Fortbewegens bereits im Nahbereich.

Das Gerät ermöglicht auch in anderer Hinsicht mehr Sicherheit und zudem ein völlig selbständiges Bewegen bereits im Nahbereich. Mit dem Langstock ist die Klägerin nach eigener Darstellung nachvollziehbar darauf verwiesen, bekannte, d.h. für blinde Menschen, bereits mindestens einmal von ihnen aufgesuchte Orte anhand äußerer (und innerer) Leitpunkte aufzusuchen. Bereits für solchermaßen bekannte Orte im Nahbereich ermöglicht das Gerät, sich zur Erledigung von Alltagsgeschäften besser und vor allem selbständig zu orientieren. Der Vorteil zeigt sich konkret in den Situationen, in denen Einrichtungen aufgesucht werden sollen, die im bekannten Nahbereich liegen, aber in Straßen oder Ladenzeilen/Einkaufsmalls so nebeneinander liegen, dass sie zwar für jeden Sehenden anhand bestimmter Merkmale (wie Hausnummern, Hinweisschilder) voneinander unterscheidbar sind, nicht aber für die Klägerin als erblindeten Menschen. Die Klägerin hat anschaulich dargestellt, dass es ihr in solchen Fällen nicht möglich ist, ohne fremde Hilfe ein anvisiertes Geschäft oder sonstige Einrichtung aufzusuchen, mit dem GPS-Gerät dagegen schon. Das BSG hat für den Bereich der Bewegungseinschränkungen darauf hingewiesen, dass wesentliches Ziel der Hilfsmittelversorgung auch der GKV ist, dass behinderte Menschen nach Möglichkeit von der Hilfe anderer Menschen unabhängig, zumindest aber deutlich weniger abhängig werden. Hier kann der ausschlaggebende funktionelle Gebrauchsvorteil eines Hilfsmittels liegen. Ein Gebrauchsvorteil eines Hilfsmittels kann also auch darin liegen, die selbständige Lebensführung und die zeitliche Dispositionsfreiheit in weit größerem Maße zu sichern als ohne und den Bewegungsspielraum im Nahbereich der Wohnung durch die Unabhängigkeit von fremder Hilfe spürbar zu erweitern (Urt. v. 12.08.2009 - B 3 KR 8/08 R, Rn. 18 ff., ausgeführt für die Bewilligung eines E-Rollstuhls anstatt einer Schiebehilfe durch die Ehefrau oder sonstige Dritte).

Das GPS-Gerät ermöglicht zudem im Nahbereich auch bisher unbekannte Einrichtungen selbständig und sicher aufzusuchen. Das Gerät bietet insoweit den Gebrauchsvorteil, das Ziel selbständig zu finden und den zurückzulegenden Weges planen zu können. Damit wird im Ergebnis - so die nachvollziehbar geschilderte Erfahrung der Klägerin - für Blinde bereits im Nachbereich ein vorausschauendes Gehen ermöglicht. So kann mithilfe des Gerätes frühzeitig der genaue Standort des Zieles z.B. auch unter Angabe der Straßenseite, auf der es sich befindet, vorher ermittelt werden. Die Klägerin hat dargelegt, dass ihr diese Funktion ermöglicht, z.B. die nächstgelegene Ampel zur Erreichung des gewünschten Zieles zu nutzen. Sie ist nicht darauf angewiesen, erst bei Erreichen des Zieles z.B. die Straßenseite zu wechseln oder nach einem sicheren Übergang zu suchen. Darüber hinaus ermöglicht gerade diese Funktion, auch im Nahbereich z.B. bisher nicht benötige Einrichtungen, wie Fachärzte oder Beratungsstellen, selbständig aufzufinden.

Die Grundsätze des BSG in der Entscheidung vom 25.06.2009 (B 3 KR 4/08 R) führen zu keiner abweichenden Bewertung. Die Gebrauchsvorteile zeigen sich bereits in dem vom BSG für maßgeblich erachteten Nahbereich der Wohnung. Das gilt auch bei Zugrundelegung des gebotenen abstrakten Maßstabes unter Außerachtlassung der großstädtischen Herausforderungen, denen sich die Klägerin gegenübersieht. Soweit das BSG den Behinderungsausgleich im Rahmen des Grundbedürfnisses infolge von Blindheit oder Sehbehinderung 1:1 mit demjenigen gleichsetzt, den Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates erfordern, gilt das aus Sicht der Kammer zwar für den räumlichen Bereich; der funktionell geschuldete Ausgleich unterscheidet sich aber (BSG, aaO, Rn. 18). Zum Grundbedürfnis i.S. des Erledigens von Alltagsgeschäften kann es gerade auch erforderlich sein, Orte, Einrichtungen oder Menschen im Nahbereich aufzusuchen, die vorher noch nie aufgesucht und bisher nicht bekannt waren. Das oben genannte Beispiel eines (neuen) Facharztes oder einer Beratungsstelle sind nur zwei Beispiele. Ein gehbehinderter Mensch ist dazu mit den für die Bewegungseinschränkung zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln des Rollstuhls oder sonstiger Hilfsmittel (Rollator, Treppenraupe, Schiebehilfen etc.) ohne weiteres in der Lage. Das Grundbedürfnis wird aber für Blinde und Sehbehinderte, wie der Fall der Klägerin zeigt, allein mit dem Langstock nicht gleichermaßen wie bei gehbehinderten Menschen erfüllt. Es besteht insoweit ein qualitativer Unterschied in der Behinderung und demzufolge auch des notwendigen Ausgleichs bereits im Bereich des Grundbedürfnisses, respektive des Nahbereichs. Zumindest im Sinne eines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Behinderungsausgleich kann somit ein zur Orientierung dienendes GPS-Gerät für blinde Menschen erforderlich sein. Gemessen an diesem Maßstab ist aus Sicht der Kammer nicht erst dann ein Gebrauchsvorteil zum Basisausgleich gegeben, wenn sich der sehbehinderte Mensch nach den Umständen des Einzelfalles ohne GPS im Nahbereich nicht zumutbar orientieren kann, weil z.B. Orientierungsdefizite bestehen (dazu BSG, aaO, Rn. 19). Auch das BSG hat insoweit darauf hingewiesen, dass entscheidend ist, ob die Orientierung im Nahbereich um die Wohnung für die im Alltag üblichen Wege mit einem GPS-System für blinde und sehbehinderte Menschen wesentlich verbessert werden kann. Davon ist im Fall der Klägerin auszugehen.

Das Gerät stellt mit den ermittelten Gebrauchsvorteilen schließlich keine unwirtschaftliche, von der GKV nicht geschuldete Optimalversorgung der Klägerin dar (BSG, aaO, Rn. 17). Wirtschaftlichere Alternativen mit denselben Gebrauchsvorteilen hat die Beklagte nicht dargelegt und sind der Kammer auch nicht bekannt. Die Alternativversorgung mit einer App für Smartphones, welche die Beklagte in der mündlichen Verhandlung thematisiert hat, kommt für die Klägerin schon deshalb nicht in Betracht, weil sie den Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens eines Smartphones nicht besitzt. Im Übrigen hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass die Verwendung von solchen Apps zwar beworben wird und theoretisch technisch auch für blinde Menschen in Betracht kommt, diese aber in der praktischen Anwendung keinen mit dem begehrten GPS-Gerät vergleichbaren Vorteile bieten. Das liege schon daran, dass die Smartphones selbst auf eine Nutzung mittels Touchscreen angelegt seien und eine rein sprachlich-akustische Steuerung, auf die blinde Menschen angewiesen seien, nicht zuverlässig funktioniere. Entsprechenden Einwänden begegnet der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgte Verweis der Beklagten auf das preisgünstigere System Kapten plus, welches die Klägerin selbst bereits erworben und praktisch ausprobiert hat. Die Klägerin konnte aufgrund ihrer Nutzung berichten, dass vor dem Hintergrund, dass dieses ursprünglich für Rad- und Motorradfahrer konstruiert wurde, die Handhabung mittels Stimme und Einsprechen der Route/des Zieles - gerade im öffentlichen, typischerweise nicht geräuscharmen Straßenraum - praktisch nicht zuverlässig funktioniert.

2. Es kann nach dem o.g. Ausführungen offen bleiben, ob ein Anspruch der Klägerin als solcher der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - iVm § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX alternativ in Betracht kommt. Soweit die Beklagte - zuletzt in ihrer Klageerwiderung - selbst davon ausgeht, ist sie auch für diesen möglichen Leistungsanspruch gegenüber der Klägerin zuständig. Die Beklagte ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als erstangegangene Rehabilitationsträgerin im Verhältnis zur Klägerin zur Prüfung auch der weiter in Betracht zu ziehenden rehabilitationsrechtlichen Anspruchsgrundlagen verpflichtet. Danach verliert der materiell-rechtlich - eigentlich - zuständige Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger seine originäre Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung, sobald der zuerst angegangene Rehabilitationsträger (hier: die beklagte Krankenkasse) eine iS von § 14 Abs. 1 SGB IX fristgerechte Zuständigkeitsklärung versäumt hat und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf ihn übergegangen ist. Diese Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (BSG, aaO, Rn. 22). Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin insoweit nicht fristgerecht weitergeleitet. Die Klägerin hat dargelegt, dass außerhalb des von der Krankenkasse abzudeckenden Bedürfnisses der Bewegung im Nahbereich durch das begehrte Gerät im ferneren Bereich (z.B. bei der Nutzung des ÖPNV) weitere Gebrauchsvorteile bestehen, zumindest die Gefahr des Sich-Verirrens an unbekannten Orten wirksam begegnet werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Referenznummer:

R/R6999


Informationsstand: 15.09.2016