Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Allgemeiner Teil
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
22.12.2023
R/RAGG01