Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG

Abschnitt 1: Allgemeiner Teil

AGG § 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

22.12.2023

Referenznummer:

R/RAGG01