Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151
Abs. 1
SGG eingelegt worden.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht durch Urteil vom 26. Januar 2017 stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der angefochtene Bescheid vom 11. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2013 nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu.
Gemäß § 43
Abs. 1 und 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser
bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise
bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43
Abs. 1 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43
Abs. 2 Satz 2
SGB VI demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43
Abs. 2 Satz 3
SGB VI auch
1. Versicherte nach § 1 Satz 1
Nr. 2
SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Erwerbsgemindert ist der Vorschrift des § 43
Abs. 3
SGB VI zufolge nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der für den Nachweis der sog. Vorversicherungszeit im Sinne des § 43
Abs. 1 und 2 Satz 1
Nr. 2
SGB VI maßgebliche 5-Jahres-Zeitraum verlängert sich gemäß § 43
Abs. 4 und § 241
Abs. 1
SGB VI um die im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Aufschubzeiten (insbesondere Anrechnungs- und Ersatzzeiten). Gemäß § 43
Abs. 5
SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren dann nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit der Vorschrift des § 53
SGB VI zufolge
(z. B. wegen eines Arbeitsunfalls) vorzeitig erfüllt ist. Nach der Sonderregelung des § 241
Abs. 2 Satz 1
SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufungsfähigkeit außerdem nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit den im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (insbesondere Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, bedarf es gemäß § 241
Abs. 2 Satz 2
SGB VI keiner Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten.
Die für eine Rente wegen Erwerbsminderung erforderliche allgemeine Wartezeit im Sinne des § 43
Abs. 1 und 2
Nr. 3
SGB VI ist gemäß § 50
Abs. 1
SGB VI erfüllt, wenn vor Eintritt der Erwerbsminderung eine Versicherungszeit von 5 Jahren zurückgelegt ist.
Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall die Fähigkeit des Klägers, durch erlaubte Erwerbstätigkeit ein Arbeitsentgelt in nicht ganz unerheblichem Umfang zu erzielen (Erwerbsfähigkeit), zwar durch verschiedene Gesundheitsstörungen beeinträchtigt. Zur Überzeugung des Senats steht jedoch fest, dass der Kläger nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der bei ihm bestehenden Erkrankungen noch regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten kann mit folgenden qualitativen Einschränkungen: überwiegend sitzend, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne mehr als nur gelegentliche Überkopfarbeiten, ohne mehr als nur gelegentliche Arbeiten in weit vorgebeugter Rumpfwirbelsäulenhaltung, ohne häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, ohne mittleres oder tiefes Hocken, ohne Bücken, Knien, und Treppensteigen, nicht auf unebenem oder rutschigem Untergrund, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten verbunden mit Nässe, Hitze, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen sowie inhalative Belastungen und Belastungen durch Staub, Rauch, Gase oder Dämpfe (atemwegsirritierende Stoffe). Diese Beurteilung des Leistungsvermögens ergibt sich unter Berücksichtigung aller Einzelumstände aus einer Gesamtschau der über den Gesundheitszustand des Klägers vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und medizinischen Gutachten im Sinne einer Längsschnittbetrachtung und insbesondere aus den Ausführungen des Sachverständigen
Dr. N. in seinem im Berufungsverfahren erstellten Gutachten vom 26. April 2018. Der Sachverständige hat für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Kläger lungenärztlicherseits eine COPD im beginnenden Stadium 2 und ein Zustand nach früherer Sarkoidose vorliegen und es sich hierbei lediglich um eine leichte Krankheitsausprägung (COPD) sowie um einen Restbefund (Sarkoidose) handelt. Zur Frage der Auswirkungen von Atemwegserkrankungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit hat
Dr. N. ebenso nachvollziehbar darauf verwiesen, dass es auf eine Längsschnittbeurteilung sowie darauf ankommt, ob und inwieweit eine antiobstruktive Therapie wirkungsvoll ist oder aber trotz ausgeschöpfter Therapie schwergradige Lungenfunktionsbehinderungen verbleiben. Darüber hinaus besteht bei Atemwegserkrankungen das Erfordernis, berufsspezifische Belastungen zu vermeiden. Die von dem Sachverständigen
Dr. N. durchgeführten Untersuchungen zur Beurteilung der Lungenfunktion haben folgende Befunde ergeben: Die Bodyplethysmografie ergab leicht erhöhte Atemwegswiderstände ohne Überblähungszeichen unter der antiobstruktiven Dauertherapie. Die Blutgasanalyse war unauffällig, auch unter Belastung. Während der Ergospirometrie auf dem Laufband sei der Kläger nach 3 Minuten und 30 Sekunden vom rollenden Laufband gesprungen und habe angegeben, dass er wegen heftiger Hüftschmerzen nicht mehr weitergehen könne. Die Untersuchung sei dann mit reduzierter Laufbandgeschwindigkeit fortgesetzt worden, dann jedoch nach der 5. Minute von dem Kläger wegen subjektiv empfundener Atemnot beendet worden. Die kardiorespiratorischen Parameter waren im Normbereich und die Blutgasanalyse hat weder in Ruhe noch unter Belastung wesentliche Auffälligkeiten gezeigt. Soweit der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt ist, bei dem Kläger habe unter der antiobstruktiven Dauertherapie im Vergleich zu den "unteren Sollwerten" keine wesentliche Einschränkung nachgewiesen werden können, ist dies folgerichtig aus den erhobenen Befunden abgeleitet und plausibel begründet. Dies gilt ebenso, soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass bei dem Kläger aufgrund der Untersuchungsergebnisse auch keine bedeutsame restriktive Ventilationsstörung nachweisbar sei.
Dr. N. ist deshalb auch in der zusammenfassenden Beurteilung zu folgen, wonach die Lungenfunktion lediglich im Sinne einer leichten, klinisch nicht relevanten extrapulmonalen Einschränkung, die am ehesten durch die Adipositas erklärt werden könne, reduziert sei und eine objektivierbare Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit nicht nachweisbar sei. Soweit der Sachverständige schlussendlich zu der sozialmedizinischen Beurteilung gelangt ist, dass aus lungenärztlicher Sicht keine objektivierbaren Gründe bestehen, die - unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen - einer Erwerbstätigkeit im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich entgegenstehen, ist dies für den Senat uneingeschränkt schlüssig und nachvollziehbar. Darüber hinaus hat der Sachverständige festgestellt, dass bei dem Kläger keine unüblichen Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen sind und er insbesondere auch keine betriebsunüblichen, zusätzlichen Pausen benötigt. Weiter ist die Wegefähigkeit des Klägers nicht eingeschränkt, er ist zudem in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (und auch ein Kraftfahrzeug zu führen).
Der sozialmedizinischen Beurteilung des Sachverständigen
Dr. N. stehen die im Klage- und Berufungsverfahren eingeholten Befundberichte des behandelnden Lungenarztes
Dr. H. nicht entgegen. In seinem an das Sozialgericht gerichteten Bericht vom 19. März 2014 hat
Dr. H. angegeben, bei dem Kläger liege eine leichtgradige Obstruktion (Verengung der Bronchien) im Rahmen des Asthma und eine leichtgradige Restriktion (Ausdehnungsstörung der Lunge) im Rahmen der chronischen Sarkoidose vor. Die Sarkoidose sei derzeit inaktiv. In dem weiteren im Verlauf des Klageverfahrens erstellten Befundbericht vom 8. April 2016 hat
Dr. H. im Wesentlichen ausgeführt, die bei dem Kläger bestehende COPD solle medikamentös behandelt werden, im Übrigen seien halbjährliche Kontrollen durchzuführen. Schließlich hat
Dr. H. mit seinem im Berufungsverfahren erstatteten Bericht vom 24. Oktober 2014 lediglich auf die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen sowie darauf verwiesen, dass die pneumologischen Befunde im Wesentlichen stabil seien.
Soweit
Dr. N. in seinem Gutachten weiter ausgeführt hat, aufgrund der Anamnese bestünden Zweifel an der Motivation des Klägers, sich an zum Beispiel neue Erfordernisse im Erwerbsleben anzupassen
bzw. umzustellen, kann daraus eine rentenrelevante qualitative Leistungseinschränkungen nicht abgeleitet werden. Grundsätzlich ist zwar für die Prüfung eines Anspruches auf Erwerbsminderungsrente bedeutsam, ob ein Versicherter noch über die Fähigkeit verfügt, sich auf andere als zuvor ausgeübte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes umzustellen und sich an diese anzupassen. Für den Senat ist jedoch nicht zweifelhaft, dass der Kläger noch über die erforderliche Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt. Der Sachverständige
Dr. N. hat hierzu lediglich ausgeführt, es bestünden Zweifel "an der Motivation" des Klägers, sodass von willentlich beeinflussbaren Widerständen und gerade nicht von einer entsprechenden unüberwindlichen Einschränkung auszugehen ist.
Letztlich ist aus den Ausführungen des Sachverständigen
Dr. N. abzuleiten, dass das von ihm festgestellte Leistungsvermögen für die Zeit bereits seit Rentenantragstellung anzunehmen ist. Er hat insoweit darauf verwiesen, dass seither das Leistungsvermögen des Klägers aus lungenfachärztlicher Sicht sich nicht wesentlich vermindert hat.
Weiter ist auch nicht das im erstinstanzlichen Verfahren erstellte lungenärztlicher Gutachten des Sachverständigen
Dr. L. vom 22. März 2015 nebst ergänzender Stellungnahme vom 17. Oktober 2015 geeignet, die Beurteilung des Sachverständigen
Dr. N. in Zweifel zu ziehen. Vielmehr sieht der Senat die Beurteilung von
Dr. L., so sie überhaupt entgegensteht, durch die überzeugenden Ausführungen von
Dr. N. als widerlegt an. Die in dem Gutachten von
Dr. L. wiedergegebene quantitative Leistungsbeurteilung ist bereits widersprüchlich und kann unterschiedlich verstanden werden. So hat der Sachverständige ausgeführt, aufgrund der getroffenen Feststellungen sei der Kläger nur noch in der Lage, regelmäßig "nicht mehr als sechs Stunden arbeitstäglich" leichte Arbeiten zu verrichten. Dies kann so verstanden werden, dass er Arbeiten im Umfang von bis zu sechs Stunden für zumutbar, darüber hinausgehende Arbeiten von mehr als sechs Stunden jedoch nicht mehr für möglich gehalten hat. Davon ausgehend wäre eine rentenrelevante quantitative Leistungseinschränkung zu verneinen. Alternativ ist denkbar, dass der Sachverständige zum Ausdruck bringen wollte, der Kläger könne sechs Stunden arbeitstäglich nicht mehr erwerbstätig sein (und das quantitative Leistungsvermögen sei demzufolge auf unter sechs Stunden täglich vermindert). In diesem Fall wäre von einer teilweisen Erwerbsminderung auszugehen. Bereits diese Schwäche in der Eindeutigkeit der Leistungsbeurteilung führt im Ergebnis zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Dessen ungeachtet kann nicht übersehen werden, dass auch
Dr. L. lungenärztlicherseits lediglich leichtgradige krankhafte Veränderungen festgestellt hat. So ist in dem Gutachten ausgeführt, es hätten sich lungenfunktionsanalytisch lediglich eine leichte Restriktion und eine leichte Obstruktion ergeben. Im Übrigen sind die von
Dr. L. erhobenen Befunde auch von
Dr. N. ausgewertet worden mit dem Ergebnis, dass die objektivierbaren Daten für eine nahezu normale Lungenfunktion in Ruhe und unter Belastung sprechen. Dementsprechend lässt sich auch aufgrund der von
Dr. L. erhobenen Untersuchungsergebnisse eine wesentliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers nicht feststellen.
Letztlich ist das von dem Kläger vorgelegte amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 22. August 2016 nicht geeignet, die Beurteilung im Sachverständigengutachten von
Dr. N. in Zweifel zu ziehen. Insoweit handelt es sich bereits nicht um ein Gutachten, das dem für Rentenverfahren maßgeblichen Standard entspricht. Abgesehen von den Angaben zur Person wird lediglich pauschal angekreuzt, das Leistungsbild beschränke sich auf täglich weniger als 3 Stunden für die Dauer von voraussichtlich bis zu sechs Monaten. Angaben zur Befunderhebung, Beschwerdeschilderung und Diagnosestellung enthält das Gutachten nicht.
Im Ergebnis sind die Ausführungen des Sachverständigen
Dr. N. in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Die Leistungsbeurteilung wird nach eingehender Befunderhebung mit nachvollziehbarer und einleuchtender Begründung aus den gestellten Diagnosen abgeleitet. Seine abschließende sozialmedizinische Beurteilung zum verbliebenen Restleistungsvermögen ist deshalb für den Senat uneingeschränkt nachvollziehbar.
Weiter kann aus den bei dem Kläger bestehenden orthopädisch zu beurteilenden Leiden eine rentenrelevante Leistungseinschränkung nicht abgeleitet werden. Dies ergibt sich für den Senat zweifelsfrei aus dem für das Sozialgericht erstellten Gutachten des orthopädischen Sachverständigen
Dr. K. vom 10. Dezember 2014. Orthopädischerseits dominiert bei dem Kläger der endoprothetische Ersatz sowohl des linken als auch des rechten Hüftgelenkes. Hieraus resultieren zwar - abgesehen von den Restbeschwerden betreffend die linke Hüfte - anhaltende Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte mit schmerzhafter Bewegungs- und Belastungsstörung. Dies steht jedoch einer Erwerbstätigkeit im Umfang von zumindest sechs Stunden arbeitstäglich nicht entgegen, wie dies der Sachverständige ausgeführt hat. Zu beachten sind lediglich die bereits genannten qualitativen Leistungseinschränkungen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die weiteren orthopädischen Erkrankungen (Beschwerden bei der Armhebung ohne Einschränkung der Schulterbeweglichkeit, schmerzhafte Bewegungs- und Belastungsstörung der LWS ohne dem Lebensalter vorauseilende degenerative Skelettveränderungen sowie ohne Nervenwurzelirritation im Bereich der LWS und ohne ischialgieforme Ausstrahlungen, schmerzhafte Belastungsstörung beider Knie). Auch insoweit hat der Sachverständige
Dr. K. für den Senat nachvollziehbar lediglich qualitative nicht zugleich auch quantitative Leistungseinschränkungen für erforderlich gehalten.
Dr. K. hat zudem ausgeführt, dass der Kläger zusätzliche Arbeitspausen nicht benötige. Er sei gesundheitlich in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel aufzusuchen und hierbei Fußwegstrecken von viermal täglich mehr als 500 m innerhalb einer Zeit von jeweils 20 min zurückzulegen. Mit der Beurteilung des orthopädischen Sachverständigen steht im Übrigen der Entlassungsbericht der Klaus-Miehlke-Klinik vom 1. September 2014 im Einklang. Der Kläger hat sich dort nach der Implantation der Hüft-TEP links (OP-Datum 14. Juli 2014) im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation aufgehalten. Nach den Ausführungen des orthopädischen Chefarztes
Dr. J. ist dem Kläger nach Abschluss der Maßnahme noch ein vollschichtiges
bzw. mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen hinsichtlich leichter bis mittelschwerer Arbeiten mit Einschränkungen attestiert worden. Zwar erfolgte die Entlassung zunächst als arbeitsunfähig.
Dr. J. gab hierzu jedoch an, nach drei Monaten postoperativ sei von einer Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der von dem Sozialgericht beigezogene Befundbericht der Orthopädisch Chirurgischen Gemeinschaftspraxis G-Stadt vom 17. Februar 2014 enthält demgegenüber bereits deshalb keine weitergehenden Angaben, weil er vor der zweiten Hüftoperation erstellt worden und im Übrigen von einer leichten Besserung der erhobenen Befunde bezüglich der rechten Hüfte berichtet worden ist. Letztlich gebietet auch der Vortrag des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. August 2018, er habe in beiden Knien erhebliche Beschwerden und es stehe jeweils ein Kniegelenksersatz bevor, keine andere Sicht der Dinge. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um passagere Erkrankungen, die keine sechs Monate überdauernde Leistungsbeeinträchtigungen erwarten lassen. Ziel des Gelenksersatzes ist es gerade, durch die Akutbehandlung und
ggf. anschließende Rehabilitationsbehandlung Beschwerdefreiheit und Mobilität wiederherzustellen. Hiervon ist auch im Fall des Klägers auszugehen. Ohnehin hat der Radiologe
Dr. M. in seinem von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Befundbericht vom 3. Januar 2018 lediglich von rezidivierenden Beschwerden des rechten Knies berichtet. Auch die übrige Beurteilung von
Dr. M. (im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Femoropatellararthrose) steht der Annahme einer innerhalb von sechs Monaten zu kurierenden Erkrankung durch den von dem Kläger angesprochenen Gelenksersatz nicht entgegen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer, in den vorliegenden Gutachten oder im sonstigen medizinischen Berichtswesen bislang nicht berücksichtigter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit ernsthaft ins Gewicht fallendem erwerbsmindernden Dauereinfluss, aufgrund derer eine andere Sicht der Dinge geboten erscheinen könnte, sind weder von dem Kläger aufgezeigt worden noch sonst erkennbar. Dies gilt auch, soweit der orthopädische Sachverständige
Dr. K. ausgeführt hat, es könne eine nervenärztliche Begutachtung empfohlen werden. Hierzu hat er auf den Suizidversuch vom 17. November 2011 sowie auf Depression hingewiesen. Demgegenüber kann nicht übersehen werden, dass eine neurologisch-psychiatrische Fachbehandlung des Klägers ganz offensichtlich bis dato nicht stattfindet. Es hat lediglich eine kurzzeitige stationäre Behandlung im Zentrum für Seelische Gesundheit der Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg in der Zeit vom 22. November bis 8. Dezember 2011 stattgefunden. Nach dem entsprechenden Entlassungsbericht vom 18. Februar 2013 erfolgte die Behandlung nach einem Suizidversuch vom 17. November 2011 mit Alkohol und Medikamenten. Hierzu hat der Kläger im Rahmen der Klagebegründung vorgetragen, seine Sucht könne als abgeschlossen angesehen werden und es habe sich um eine episodenhafte Erscheinung im Zusammenhang mit seinem Suizidversuch gehandelt. Darüber hinaus stehen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die Lungenerkrankung sowie die orthopädischen Erkrankungen im Vordergrund. Nicht zuletzt hat auch der Sachverständige
Dr. N. die Frage zur Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens auf einem anderen medizinischen Fachgebiet verneint.
Der Senat hält deshalb das Leistungsvermögen des Klägers mit den von medizinischer Seite insgesamt getroffenen Feststellungen für ausreichend aufgeklärt und weitere Begutachtungen von Amts wegen für nicht mehr geboten. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger noch in der Lage ist, regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen zu verrichten.
Unter Berücksichtigung des nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch vorhandenen Leistungsvermögens ist der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Denn er kann noch mindestens sechs Stunden täglich unter den in den Betrieben üblichen Arbeitsbedingungen erwerbstätig sein und muss sich zur Verwertung seines Restleistungsvermögens auf sämtliche - ihm in gesundheitlicher Hinsicht (objektiv) zumutbaren - Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist bei Versicherten, die sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müssen, grundsätzlich nicht geboten. Denn es gibt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von ungelernten Tätigkeiten, die nur mit leichten körperlichen Anforderungen verbunden sind. Das ist offenkundig und braucht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
vgl. z.B. Urteil vom 9. Mai 2012,
B 5 R 68/11 R) grundsätzlich nicht in jedem Einzelfall aufs Neue belegt zu werden. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass es in der Regel auch für Versicherte, deren Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, noch Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang gibt.
Schließlich kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass seine Resterwerbsfähigkeit im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr verwertbar ist. Denn es gibt zur Überzeugung des Gerichts auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt noch eine nennenswerte Zahl von Tätigkeiten, die er trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens ausüben kann. Unter Berücksichtigung des festgestellten Leistungsvermögens liegen bei dem Kläger insbesondere auch keine ins Gewicht fallenden besonderen Umstände vor, welche die Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit in ungewöhnlicher Weise erschweren. Insoweit bedarf es im Rahmen der - bezüglich des hier streitigen Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung allein maßgeblichen - Frage nach dem Bestehen realer Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsfeld einer besonders eingehenden Prüfung lediglich dann, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Leistungsbehinderung festgestellt ist (
vgl. BSG, Urteil vom 1. März 1984, 4 RJ 43/83 mit Hinweis auf
BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82) oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter heraus fällt (
vgl. BSG, Urteile vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80 u. vom 18. Februar 1981, 1 RJ 124/79). Derart gravierende Einschränkungen liegen bei dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber gerade nicht vor, denn bei ihm besteht weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine spezifische Leistungsbehinderung.
Ob die für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsplätze frei sind oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich. Die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch zumindest sechs Stunden arbeitstäglich einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (
vgl. BSG vom 10. Dezember 1976, GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76) kann bei Versicherten, die noch zumindest 6 Stunden arbeitstäglich einsatzfähig sind, grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43
Abs. 3
SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn Versicherte nach ihrem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage sind, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn sie außerstande sind, Arbeitsplätze dieser Art von ihrer Wohnung aus aufzusuchen (
vgl. BSG, Urteile vom 27. Februar 1980, 1 RJ 32/79 u. 12. Dezember 2011,
B 13 R 79/11 R). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Insbesondere liegt eine rentenrechtlich bedeutsame Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers nicht vor, ebenso benötigt er keine betriebsunüblichen Pausen. Hierbei stützt sich der Senat ebenfalls auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen
Dr. N. und
Dr. K.
Nach alledem steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu.
Für den Kläger ergibt sich im Übrigen auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben gemäß § 240
Abs. 1
SGB VI bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen nämlich nur Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Der am 29. Mai 1968 geborene Kläger gehört damit ganz offenkundig nicht zu dem Personenkreis, welcher aus dieser Vorschrift einen Rentenanspruch herleiten kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
SGG nicht erfüllt sind.