Urteil
Vorläufige Versorgung mit einem elektrischen Rollstuhl mit Aufstehfunktion und Umfeldsteuerung - Einstweiliger Rechtsschutz

Gericht:

LSG Schleswig-Holstein 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 KR 72/13 B | L 5 KR 72/13 B ER


Urteil vom:

19.06.2013


Zur Bejahung eines Elektrorollstuhls mit Aufstehfunktion als ein notwendiges Hilfsmittel, wenn durch die Stehfunktion dieses Geräts nach ärztlichem Urteil eine Verbesserung verschiedener Körperfunktionen sowie insbesondere ein Behindertenausgleich zu erwarten ist. Es reicht hier eine Milderung der Auswirkungen einer Behinderung im täglichen Leben, gerade in Bezug auf das allgemeine Grundbedürfnis der "Bewegungsfreiheit" aus.

Quelle: Behindertenrecht 07/2013

Rechtsweg:

SG Schleswig, Urteil vom 15.04.2013 - S 10 KR 3/13 ER

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 15. April 2013 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, die Antragstellerin mit einem Elektrorollstuhl mit Aufstehfunktion zu versorgen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die vorläufige Versorgung der Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem elektrischen Rollstuhl mit Aufstehfunktion und Umfeldsteuerung.

Die 1960 geborene Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin als Rentnerin krankenversichert. Sie erhält seit 1. Juli 2007 Leistungen der vollstationären Pflege aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III. Bei ihr liegt ein Zustand nach Hirnstammblutung 2006 mit u. a. verbliebener spastischer Tetraparese, Rumpfinstabilität, fehlender Kopfhaltefunktion, eingeschränkter Schluckfähigkeit und eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit vor. Sie befindet sich in einer vollstationären Pflegeeinrichtung der Parkklinik G. Deren Leitender Arzt Dr. T verordnete der Antragstellerin einen elektrischen Rollstuhl C400 VS mit Stehfunktion, Kantelung, Bein- und Rückenverstellung und Sondersteuerung sowie Magic Drive Umfeldsteuerung und Sonderbau nach Langzeiterprobung. Diese Verordnung und einen Kostenvoranschlag der Firma Ta & S über eine entsprechende Versorgung zu einem Gesamtpreis von 27.561,49 EUR erhielt die Antragsgegnerin im Februar 2012. Der von der Antragsgegnerin eingeschaltete MDK Nord (Dr. U ) kam daraufhin zu der Einschätzung, dass zwar prinzipiell die Voraussetzungen für ein elektrisches Krankenfahrzeug erfüllt seien, jedoch Zweifel an der Verkehrstauglichkeit bestünden. Die Stehfunktion erscheine nicht zwingend erforderlich, da ein Stehtraining ausreichend in einem vom Heim vorzuhaltenden Stehständer durchgeführt werden könne. Eine Umfeldsteuerung erscheine nicht erforderlich, weil Geräte, wie Radio und Fernseher, von der Antragstellerin auch mit einer konventionellen Fernbedienung bedient werden könnten. Auf Anfrage der Antragsgegnerin führte Dr. T mit Schreiben vom 20. März 2012 ergänzend aus, dass der Elektro-Stehrollstuhl benötigt werde, um sowohl die Lebensqualität zu verbessern, die Selbstständigkeit zu fördern und die Organfunktion anzuregen, und zwar zur Mobilisierung der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke, Verbesserung der Atemsituation, orthostatisches Kreislauftraining, Vermeidung einer Inaktivitätsosteoporose, Verbesserung des Urinabflusses und der Verdauungsfunktion sowie Vermeidung von Dekubiti. Die Antragsgegnerin holte noch eine ergänzende Stellungnahme der Sa GmbH & TA GmbH, Hilfsmittelberater O F, nach Hausbesuch ein und lehnte dann mit Bescheid vom 30. Juli 2012 die beantragte Versorgung ab, da die umfangreiche Ausstattung mit der Umfeldsteuerung nicht nachvollzogen werden könne und das Stehtraining anderweitig erfolge. Es werde allerdings ein Elektrorollstuhl mit elektrischen Verstelloptionen empfohlen.

Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Im Hinblick auf den beantragten Elektrorollstuhl mit Aufstehfunktion sei derzeit die Versorgung allein mit einem Elektrorollstuhl nicht gewünscht. Die Antragsgegnerin holte vom MDK eine weitere sozialmedizinische Stellungnahme ein. Darin kam Dr. Tb zu der Einschätzung, dass sich die Antragsgegnerin letztendlich leistungsrechtlich positionieren müsse, inwieweit sie ihrer Versicherten ein aktiv selbstbestimmtes Leben ermöglichen möchte. Vorteile eines täglichen Stehtrainings seien medizinisch erkennbar, wobei das Stehen sowohl mit dem Stehtrainer als auch mit dem Aufstehrollstuhl möglich sei. Den Aufstehrollstuhl könne die Antragstellerin aktiv selbstbestimmt bedienen. Zu bedenken bleibe hierbei auch, dass Stehen ein Grundbedürfnis im Sinne des Bundessozialgerichts (BSG) darstelle. Mit der Umfeldsteuerung könne die Antragstellerin Fernseher, Radio, Fenster etc. selbstständig bedienen. Alternativ sei die Umsetzung durch personelle Fremdhilfe. Daran schloss sich weiterer Schriftverkehr zwischen den Beteiligten an.

Am 11. Februar 2013 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Schleswig die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, sie, die Antragstellerin, mit einem Stehrollstuhl Elektro C400 VS Senior R Net des Herstellers Permobil zu versorgen. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag, dass das Stehtraining auf dem Liegebrett keine Alternative zu dem beantragten elektrischen Rollstuhl mit Stehfunktion sei. Durch langjährige Therapie könne dieser bedient werden. Sie legte eine Stellungnahme der Ergotherapeutin Ga vor, wonach die Antragstellerin seit Juni 2007 mit dem ihr jetzt zur Verfügung stehenden Rollstuhl versorgt sei. Auch sei sie mit einem Sprachcomputer versorgt, allerdings aufgrund ihrer schwachen Augenkontrolle nicht in der Lage, den Easytalker über die visuelle Steuerung zu bedienen. Der beantragte Rollstuhl bedeute für die Antragstellerin ein Stück Selbstständigkeit, auf das sie große Hoffnungen lege. Ohne diese Stehfunktion bestehe die Gefahr eines Dekubitus. Im derzeitigen Rollstuhl könne sie nicht länger als vier Stunden am Stück sitzen. Dann müsse sie wieder zurück ins Bett, um eine Druckentlastung zu gewährleisten. Die beantragte Versorgung sei testweise erprobt. Die Umfeldsteuerung sei notwendig, weil eine Bedienung z. B. durch Fernbedienungen nicht gleichwertig möglich sei. Sie sei nicht in der Lage, die Hand von der Joystick-Steuerung des Rollstuhls auf die Fernbedienung zu legen. Im Übrigen gehörten das Stehen und das Greifen zum vom BSG anerkannten Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Sei dem Gericht keine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich, müsse anhand einer Folgenabwägung entschieden werden. Hier verstoße das Vorenthalten möglicher und verfügbarer Hilfe gegen die Würde des Menschen. Zur Dokumentation sei auf die eingereichten Bilder verwiesen.

Die Antragsgegnerin hat erwidert, das Grundbedürfnis des Stehens werde durch das Stehbrett, das im Pflegeheim vorgehalten werde, befriedigt. Dies erfolge bereits seit Beginn der Erkrankung einige Jahre. Das Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes werde durch das Pflegepersonal des Heimes sichergestellt. Durch den zugesagten Elektrorollstuhl erreiche die Antragstellerin Mobilität im Nahbereich und der Easytalker, mit dem sie versorgt sei, diene der Erleichterung der Kommunikation.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2013 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat daraufhin am 20. März 2013 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben (S 10 KR 51/13) und ihre Untätigkeitsklage vom 12. Februar 2013 (S 10 KR 23/13) zurückgenommen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. April 2013 den Antrag abgelehnt. Zwar solle nach dem Willen des Gesetzgebers, soweit es um die Erfüllung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehe, die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann bestehen, wenn durch die Hilfsmittelversorgung ein Behindertenausgleich bzw. eine Teilhabe am Leben nur noch in eingeschränktem Maße erreicht werde. Das verdeutliche § 33 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V). Auch falle der begehrte Stehrollstuhl nach dem Abgrenzungskatalog in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Abgrenzungskatalog sei jedoch nur ein Anhaltspunkt. Hier stehe der konkrete Verwendungszweck als Dekubitusprophylaxe der Zuordnung als Leistung der GKV entgegen. Außerdem sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden, da die Antragstellerin nicht dargelegt habe, ob und inwieweit ihre Beschwerden seit der Versorgung mit dem vorhandenen Rollstuhl zugenommen hätten und welche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle des Abwartens einer Hauptsacheentscheidung drohe. Die Ausführung, sie sei durch die Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin emotional schwer belastet, was die zukunftsgerichtete Therapie hemme, genüge den Anforderungen insoweit nicht.

Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin am 19. April 2013 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Beschwerde eingelegt und diese ergänzend begründet. Die Auffassung des Sozialgerichts, dass der vermeintliche Zustand der Antragstellerin als "Objekt der Pflege" Leistungsansprüche gegen die Antragsgegnerin ausschließe, sei im Hinblick auf § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht mehr vertretbar. Im Übrigen diene die beantragte Versorgung dem Behindertenausgleich und nicht vorrangig der Pflege. Dies folge auch aus dem Abgrenzungskatalog. Zwar sehe der Abgrenzungskatalog für Stehhilfen eine grundsätzliche Zuständigkeit des Pflegeheimes vor, dies jedoch nur, wenn der Betroffene eine minimale Restkörperspannung vorhalte. Das sei bei der Antragstellerin behinderungsbedingt jedoch nicht der Fall. Außerdem werde keine Stehhilfe nach dem Abgrenzungskatalog beantragt, sondern ein Elektrorollstuhl mit Stehfunktion, welcher im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sei. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls glaubhaft gemacht worden, da die Verweigerung der begehrten Versorgung eine schwerwiegende und gegenwärtige Rechtsverletzung beinhalte. Mit der streitigen Magic Drive-Steuerung sollten die ausgefallenen Körperfunktionen der Antragstellerin wieder hergestellt werden. Es handele sich nicht um eine Anpassung an die baulichen oder technischen Gegebenheiten der Pflegeeinrichtung. Gerade für Schwerstbehinderte sei das Stehen von enormer psychischer Bedeutung, da sie ihr soziales Umfeld nicht nur von unten, sondern auf Augenhöhe wahrnehmen könnten. Das Nachrüsten einer Stehfunktion sei bei einem herkömmlichen Elektrorollstuhl normalerweise technisch unmöglich. Ausnahmsweise gebe es von dem Hersteller Permobil einen Rollstuhl, der entsprechend aufrüstbar sei. Allerdings falle ein Nachrüsten der Stehfunktion, ebenso wie ein Nachrüsten mit der Magic Drive-Umfeldsteuerung, sehr unwirtschaftlich aus. Es werde bezweifelt, ob die Antragsgegnerin für die insoweit von ihr bezifferten Kosten von 10.250,00 EUR bzw. 13.998,00 EUR einen Stehrollstuhl einschließlich des notwendigen Zubehörs erhalte. Ihr, der Antragstellerin, gehe es prinzipiell nicht um die Versorgung mit einem bestimmten Modell. Das Einholen von Alternativvorschlägen hätte allerdings eine weitere Verzögerung der Versorgung zur Folge, was nicht hinnehmbar sei.

Die Antragsgegnerin ist weiterhin der Auffassung, dass die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Standard-Joystick-Steuerung auseichend sei. Die begehrte Umfeldsteuerung sei keine Kommunikationshilfe, sondern eine Adaptionshilfe zur Steuerung elektrischer Geräte, die nach dem Abgrenzungskatalog nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sondern vom Pflegeheim zu erbringen sei. Der Abgrenzungskatalog differenziere im Übrigen auch nicht zwischen einfachen Stehhilfen und Elektrorollstühlen mit Stehfunktion. Die geschätzten Kosten für die bewilligte Versorgung mit einem Elektrorollstuhl lägen bei maximal 10.000,00 EUR. Ein elektrischer Stehrollstuhl wäre nach Rücksprache mit dem MDK Nord zu Preisen von 10.250,00 EUR bzw. 13.998,00 EUR erhältlich. Die weiteren Kosten einer Zurüstung dieser Stehrollstühle mit einer Umfeldsteuerung betrügen ca. 4.000,00 bis 5.000.00 EUR. Damit lägen die Kosten weit unter denen nach dem Kostenvoranschlag des Sanitätshauses Ta & S. Im Übrigen bestehe ohnehin grundsätzlich kein Anspruch auf die Versorgung mit einem bestimmten Rollstuhl.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.


II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch, benannt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts geht der Senat allerdings davon aus, dass diese Voraussetzungen für einen Elektrorollstuhl mit Aufstehfunktion vorliegen. Dies gilt hingegen nicht für die ebenfalls begehrte Umfeldsteuerung.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht der Senat nicht davon aus, dass das Sozialgericht den Versorgungsanspruch der Antragstellerin deshalb hat scheitern lassen, weil sie aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörung zum "Objekt der Pflege" geworden sei. Dieser Eindruck erschließt sich zwar aus dem Beginn des letzten Absatzes auf Seite 3 des Urteils. Die im gleichen Absatz anschließende Verknüpfung mit der Neuregelung nach dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz und der Einführung des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V macht jedoch deutlich, dass dieser Umstand nicht für die Ablehnung durch das Sozialgericht maßgebend war. Begründet wird die Ablehnung der einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht vielmehr, jedenfalls hinsichtlich der Aufstehfunktion, unter Hinweis darauf, dass der begehrte Rollstuhl wegen der Dekubitusprophylaxe überwiegend pflegerischen Zwecken diene. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vielmehr ist die Dekubitusprophylaxe nach dem gesamten Akteninhalt und den darin befindlichen ärztlichen Äußerungen nur ein Grund unter anderen für die begehrte Versorgung. Dies verdeutlicht insbesondere die Stellungnahme von Dr. T vom 20. März 2012. Darin weist Dr. T u. a. auf die Verbesserung verschiedener Körperfunktionen durch die Stehfunktion hin. Damit dient diese Stehfunktion auch der Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung und der Vorbeugung drohender Behinderung, wie sie in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V Voraussetzung des Hilfsmittelbegriffs sind. Diese Einschätzung von Dr. T wird vom MDK, und hier insbesondere der Einschätzung durch Dr. Tb , auch nicht in Zweifel gezogen. Auch er spricht davon, dass Vorteile eines täglichen Stehtrainings medizinisch erkennbar seien.

Allerdings besteht ein Anspruch auf ein Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 SGB V nur dann, wenn dieses "im Einzelfall erforderlich" ist, um den gewünschten Erfolg zu erhalten. Von einer solchen Erforderlichkeit und der Einhaltung des allgemein geltenden Wirtschaftlichkeitsgebots des § 12 SGB V ist hingegen nicht auszugehen, wenn der Versicherte bereits mit entsprechenden oder ähnlichen Hilfsmitteln ausgestattet ist und das erstrebte Hilfsmittel damit eine Überversorgung darstellt (Beck in jurisPK-SGB V, § 33 Rz. 40). Darauf stellt offensichtlich die Antragsgegnerin ab, wenn sie auf das ihrer Auffassung nach gleichwertige Stehtraining mit dem so genannten Stehständer als vorhandene Behandlungsalternative verweist. Von einer solchen Gleichwertigkeit geht der Senat jedoch nicht aus.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage stellt die Versorgung der Antragstellerin mit einem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion eine erforderliche Hilfsmittelversorgung im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V dar, und zwar in Erfüllung der in dieser Vorschrift genannten drei Varianten (Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung, Vorbeugung einer drohenden Behinderung und Ausgleich einer Behinderung). Die Erfüllung der ersten beiden Varianten durch die Aufstehfunktion wurde bereits angesprochen. Wesentlich bei dem Versorgungsanspruch ist daneben aber auch der Behindertenausgleich.

Gegenstand des Behinderungsausgleichs sind zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktion dienen (vgl. etwas BSG SozR 3 2500 § 33 Nr. 18 und 20). Der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannte Zweck des Behindertenausgleichs umfasst jedoch auch solche Hilfsmittel, die die direkten und indirekten Folgen einer Behinderung ausgleichen. Ein Hilfsmittel ist von der GKV immer dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176; Urteil des beschließenden Senats vom 15. Dezember 2011, a.a.O.).

Im Falle der Antragstellerin ist zunächst das allgemeine Grundbedürfnis der "Bewegungsfreiheit" betroffen, das bei Gesunden durch die Fähigkeit des Gehens, Laufens, Stehens usw. sichergestellt wird. Darüber streiten die Beteiligten auch nicht. Insbesondere erkennt die Antragsgegnerin dieses Grundbedürfnis an, indem sie die Versorgung der Antragstellerin mit einem Elektrorollstuhl grundsätzlich bewilligt hat. Darüber hinaus gehört zu den genannten Grundbedürfnissen auch das Stehen, das von der Antragstellerin ohne fremde Hilfe nicht erreicht werden kann. Insoweit ist sie auch hier auf Hilfen angewiesen. Die von der Antragsgegnerin insoweit aufgeführte Stehhilfe ist dafür kein gleichwertiger Ersatz. Denn zum einen ist sie hier auf die Inanspruchnahme fremder Hilfe durch andere Personen angewiesen. Dem Verweis des behinderten Menschen auf die Hilfe Dritter steht jedoch die Zielsetzung der Hilfsmittelversorgung entgegen. Wesentliches Ziel der Hilfsmittelversorgung ist es, dem behinderten Menschen von der Hilfe anderer weitgehend bzw. deutlich unabhängiger zu machen (BSG SozR 4 2500 § 33 Nr. 27). Daher kann der für die Leistungspflicht der GKV ausschlaggebende funktionelle Gebrauchsvorteil eines Hilfsmittels auch darin liegen, dass sich der behinderte Mensch durch das Hilfsmittel ein bis dahin nur mit fremder Hilfe wahrnehmbares allgemeines Grundbedürfnis (teilweise) erschließen kann und somit befähigt wird, ein selbstständigeres Leben zu führen (BSG SozR 4 2500 § 33 Nr. 33). Insoweit entspricht es auch sozialgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Eigenverantwortung der Versicherten in der GKV nicht so weit geht, vor der Krankenversicherung zunächst Familienmitglieder in Anspruch zu nehmen.

Zum anderen machen es die von der Antragstellerin vorgelegten Bilder deutlich, dass zwischen der Aufstehfunktion mit Hilfe des Stehbretts und der des Rollstuhls keine Gleichwertigkeit besteht. Soweit diese Bilder einen bestimmten Eindruck vermitteln können, wird deutlich, dass die Antragstellerin stehend im Rollstuhl einen erheblich aktiveren Eindruck macht, als auf dem Liegebrett, fixiert mit 3 Gurten. Letztlich geht davon auch die Stellungnahme des Dr. Tb vom MDK aus, der die Frage der Versorgung und des Versorgungsanspruchs davon abhängig macht, inwieweit die Antragsgegnerin ihren Versicherten ein aktiv selbstbestimmtes Leben ermöglichen möchte. Geht es um ein Grundbedürfnis, wie hier das Stehen, kommt der Selbstbestimmung in Bezug darauf ein besonderer Stellenwert zu. Das gilt insbesondere im Falle der Antragstellerin, die durch ihre Behinderung weitestgehend bewegungsunfähig und damit auf fremde Hilfe angewiesen ist. Dies und der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass ein elektrischer Rollstuhl mit Stehfunktion kostenmäßig den üblichen Elektrorollstuhl nicht erheblich übersteigt, führt nach Auffassung des Senats zu dem Versorgungsanspruch der Antragstellerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts besteht auch insoweit ein Anordnungsgrund. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass die Voraussetzungen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund in einem Wechselverhältnis dergestalt zueinander stehen, dass u. a. im Falle eines deutlich vorliegenden Anordnungsanspruchs die Anforderungen an den Anordnungsgrund zu reduzieren sind. Das ist hier der Fall. Zudem darf bei der Prüfung der Eilbedürftigkeit nicht unberücksichtigt bleiben, dass es hier um die Erfüllung eines Grundbedürfnisses (Stehen) geht, das, wenn auch wohl nicht grundrechtsrelevant, so doch aber von erheblicher Bedeutung für die Antragstellerin ist.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht allerdings im einstweiligen Rechtsschutz kein Anspruch auf die Versorgung mit der darüber hinaus begehrten Umfeldsteuerung. Denn anders als das Grundbedürfnis "Stehen" wird durch diese Funktion kein weiteres Grundbedürfnis maßgebend beseitigt oder gemildert.

Das Grundbedürfnis "Greifen" wird durch die Umfeldsteuerung nicht erfüllt, weil dieses Grundbedürfnis viel umfassender ist und durch das streitige Zusatzgerät nicht mal ansatzweise erreicht wird. Auch das Grundbedürfnis der Erschließung "eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums" begründet nicht einen vorläufigen Versorgungsanspruch der Antragstellerin. Zu dem insbesondere im Rahmen des selbstständigen Wohnens erforderliche geistige Freiraum zählt u. a. die Fähigkeit, die für eine selbstständige Lebens- und Haushaltsführung notwendigen Informationen erhalten bzw. aufnehmen zu können (BSG SozR 4 2500 § 33 Nr. 33). Über welche Möglichkeiten die Antragstellerin noch mit ihrem Restleistungsvermögen insoweit verfügt, ist bisher nicht eindeutig geklärt. Gleiches gilt für die Frage, welche Hilfsmittel (Fernbedienungen, Joystick usw.) von der Antragstellerin alternativ zur Umfeldsteuerung bedient werden können um welche elektrischen Geräte zu steuern. Das streitgegenständliche Gerät ermöglicht es nach dem Vortrag der Antragstellerin, einzelne elektrische Geräte im Sinne einer Ein-/Ausschaltung zu steuern. Diese Steuerung stellt allerdings nur einen ganz geringen Anteil des geistigen Freiraums dar. Die Antragstellerin wäre auch bei Versorgung mit einem solchen Gerät nach ihrem eigenen Vortrag weiter im Rahmen dieses Grundbedürfnisses umfassend auf Fremdhilfe angewiesen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anspruch auf einen entsprechenden Versorgungsanspruch im Rahmen des einsteiligen Rechtsschutzes. Die Versorgung mit dem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion schließt eine spätere Aufrüstung mit der Umfeldsteuerung nicht aus.

Im Rahmen der einstweiligen Anordnung ist die Antragsgegnerin nur zur grundsätzlichen Versorgung mit dem Rollstuhl mit Aufstehfunktion zu verpflichten. Hilfsmittel werden, wie die Leistungen der GKV grundsätzlich, als Sachleistung gewährt. Dies schließt es grundsätzlich aus, die Krankenkasse zur Anschaffung und Überlassung eines bestimmten Gerätes zu verpflichten. So wird etwa der Sachleistungsanspruch auch durch die leihweise Überlassung von Hilfsmitteln von bereits vorhandenen und im Eigentum der Krankenkasse befindlichen Hilfsmitteln erreicht und auch praktiziert. § 33 Abs. 5 SGB V sieht ausdrücklich vor, dass die Krankenkasse dem Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen kann. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Notwendigkeit dafür besteht, abweichend von diesem grundsätzlichen Versorgungsanspruch sie mit dem in dem Kostenvoranschlag enthaltenen Gerät zu versorgen. Gerade der Hinweis der Antragsgegnerin auf Anfrage des Senats auf erheblich günstigere Geräte anderer Firmen verdeutlicht, dass eine solche Versorgung unwirtschaftlich wäre. Dass die Versorgung mit einem anderweitigen Gerät zu einer Versorgungsverzögerung führt, ist nicht zwingend. So müsste auch das zunächst beantragte Gerät entsprechend angepasst werden. Darüber hinaus bestehen keine zwingenden Gründe für eine sofortige Versorgung innerhalb kürzester Zeit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Referenznummer:

R/R5825


Informationsstand: 18.09.2013