Urteil
Anerkennung von Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule als Folge einer Beufskrankheit (BK)

Gericht:

BSG


Aktenzeichen:

B 2 U 24/00 R


Urteil vom:

02.05.2001


Streitig ist die Anerkennung von Rückenbeschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule als Folge einer Berufskrankheit.

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zur Anerkennung von Berufskrankheiten finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/c/2011/C8-...

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Juristisches Internetprojekt Saarbrücken

Der im Jahre 1950 geborene Kläger war von September 1970 bis 18.1.1994 u.a. als Transportarbeiter, Elektrokarren- und Gabelstaplerfahrer, Tiefbauarbeiter und zuletzt als Estrichleger-Helfer beschäftigt. Danach war er - unterbrochen von einer eineinhalbmonatigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Jahre 1995 - arbeitslos. Er leidet bereits seit etwa 1984 an wechselnd starken Rückenbeschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS). Auf ärztliche Anzeige leitete die Beklagte im Jahre 1994 Ermittlungen ein, ob beim Kläger eine BK vorliege, lehnte aber nach Abschluss der Überprüfung die Anerkennung des Leidens als BK ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das LSG hat das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS Folge einer BK ist, und die für den Kläger sachlich zuständige beigeladene BG verurteilt, die Erkrankung als BK nach den Nrn. 2108 und 2110 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen. Eine Rentengewährung hat das LSG abgelehnt, weil die von den befragten Sachverständigen erhobenen Befunde keine MdE um 20 v.H. rechtfertigten. Zwar habe der die BK beim Kläger bejahende Sachverständige die MdE beim Kläger mit 20 v.H. bewertet. Dem könne aber nicht gefolgt werden. Denn ein berufsbedingter Wirbelsäulenschaden mit Funktionseinschränkung und ohne Nervenausfälle werde "in der Regel" mit einer MdE um 10 v.H.
und nur bei sehr ausgeprägten Veränderungen bis zu 20 v.H.
bewertet.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Vorhergehende Entscheidungen:
SG Chemnitz - S 14 U 348/96 - und
Sächsisches LSG - L 2 U 86/98

Referenznummer:

R/R1506


Informationsstand: 09.07.2001