Der im Jahre 1950 geborene Kläger war von September 1970 bis 18.1.1994 u.a. als Transportarbeiter, Elektrokarren- und Gabelstaplerfahrer, Tiefbauarbeiter und zuletzt als Estrichleger-Helfer beschäftigt. Danach war er - unterbrochen von einer eineinhalbmonatigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Jahre 1995 - arbeitslos. Er leidet bereits seit etwa 1984 an wechselnd starken Rückenbeschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS). Auf ärztliche Anzeige leitete die Beklagte im Jahre 1994 Ermittlungen ein, ob beim Kläger eine BK vorliege, lehnte aber nach Abschluss der Überprüfung die Anerkennung des Leidens als BK ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das
LSG hat das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS Folge einer BK ist, und die für den Kläger sachlich zuständige beigeladene
BG verurteilt, die Erkrankung als BK nach den Nrn. 2108 und 2110 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen. Eine Rentengewährung hat das
LSG abgelehnt, weil die von den befragten Sachverständigen erhobenen Befunde keine
MdE um 20 v.H. rechtfertigten. Zwar habe der die BK beim Kläger bejahende Sachverständige die
MdE beim Kläger mit 20 v.H. bewertet. Dem könne aber nicht gefolgt werden. Denn ein berufsbedingter Wirbelsäulenschaden mit Funktionseinschränkung und ohne Nervenausfälle werde "in der Regel" mit einer
MdE um 10 v.H.
und nur bei sehr ausgeprägten Veränderungen bis zu 20 v.H.
bewertet.
Mit der vom
LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Vorhergehende Entscheidungen:
SG Chemnitz - S 14 U 348/96 - und
Sächsisches
LSG - L 2 U 86/98