Leitsatz:
1. Ein Schreibtelefon ist ein "anderes Hilfsmittel" (§ 13 Abs 1 BVG). Mit diesem "Hilfsgerät" ist ein gehörloser Beschädigter auszustatten, wenn er darauf nicht nur für seinen persönlichen Gebrauch angewiesen ist, sondern es auch nutzbringend verwenden kann.
Sonstiger Orientierungssatz:
1. Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach §§ 10 ff BVG sind gegenüber denjenigen aus der Kriegsopferfürsorge vorrangig zu gewähren.
Rechtszug:
vorgehend SG Berlin 1980-07-28 S 48 V 27/80
vorgehend LSG Berlin 1982-03-25 L 11 V 74/80