I. Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Zuschusses für ihre Hörgeräteversorgung ohne Berücksichtigung eines Eigenanteils.
Bei der Klägerin liegt von Geburt an eine beidseitige hochgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit vor. Sie ist mit einem Grad der Behinderung von 80 als Schwerbehinderter anerkannt.
Unter dem 15.03.2004 und dem 08.07.2004 beantragte die Klägerin bei dem damaligen Landeswohlfahrtsverband Baden die Kostenübernahme für die Ersatzbeschaffung von Hörgeräten. Zur Begründung gab sie an, an ihrem Arbeitsplatz bestehe ein erhöhter Kommunikationsbedarf und sie sei auf eine sehr gute Hörgeräteversorgung angewiesen. Laut dem dabei zunächst vorgelegten Kostenvoranschlag sollten sich die Gesamtkosten ihrer Hörgeräteversorgung auf 4.406 Euro belaufen, wovon 967, 31 Euro als Krankenkassenanteil zu berücksichtigen seien. Ausweislich ihres unter dem 08.07.2004 erneuerten Antrags sollten sich die Kosten dann auf 4.532 Euro belaufen, wovon 987,31 Euro auf den Krankenkassenanteil entfielen.
Nach einer eingeholten Stellungnahme des Integrationsfachdienstes gewährte der Landeswohlfahrtsverband Baden mit Bescheid vom 27.12.2004 einen Zuschuss
gem. § 102
Abs. 3
Nr. 1 a
SGB IX i.V.m. § 19 der Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabenverordnung in Höhe von 2.586,47 Euro. Der Berechnung wurden nunmehr die vom Integrationsfachdienst übermittelten Beträge (4480 Euro Kosten; 997,53 Euro Krankenkassenanteil) zugrunde gelegt. Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, von dem geltend gemachten Gesamtbetrag sei der Kassenanteil in Höhe von 997,53 Euro abzuziehen und der - unter Berücksichtigung der Bezuschussung - verbleibende Restbetrag sei als zumutbarer Eigenanteil von der Klägerin selbst zu tragen.
Gegen den Bescheid vom 27.12.2004 - soweit darin ein von der Klägerin zutragender Eigenanteil berücksichtigt wurde - erhob die Klägerin am 21.01.2005 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2005 wurde der Ausgangsbescheid dahingehend geändert, dass unter nunmehriger Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Hörgeräteversorgung der Klägerin und der hier tatsächlich gewährten Leistungen der Krankenkasse ein Zuschuss in Höhe von 2.588,51 Euro gewährt wurde. Der festgesetzte Eigenanteil in Höhe von 20 % der Gesamtkosten sei jedoch bei der getroffenen Entscheidung über die Gewährung einer Ermessensleistung nicht zu beanstanden. Denn die durch das Integrationsamt für den Arbeitsplatz geförderte Hörhilfe werde von der Klägerin auch im privaten Bereich genutzt. Die Berücksichtigung eines Eigenanteils sei auch deshalb geboten, um eine Besserstellung der schwerbehinderten Menschen zu vermeiden und die bei allen Krankenkassen übliche Eigenbeteiligung für die Grundversorgung zu berücksichtigen. Zwar sei der geltend gemachte Bedarf behinderungsbedingt, die berücksichtigte Eigenbeteiligung beziehe sich jedoch auf den Teil der Grundversorgung nach
§ 5 Nr. 1 SGB IX. Der Eigenanteil von 20 % sei - auch im Hinblick auf die Qualität der Hörhilfe und den privaten Nutzungsanteil - angemessen und zumutbar.
Auf den am 12.04.2005 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hin hat die Klägerin am 03.05.2005 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.
II. Die Kammer entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§§ 87 a
Abs. 2 und 3, 101
Abs. 2
VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des (damaligen) Landeswohlfahrtsverbandes Baden vom 27.12.2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids) und der Widerspruchsbescheid des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg vom 06.04.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Zuschuss ohne Anrechnung des Eigenanteils. Sie hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ( §§ 113
Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 5, 114
VwGO).
Zur Begründung kann zunächst auf die Gründe des Widerspruchsbescheids verwiesen werden, denen die Kammer in vollem Umfang folgt (§ 117
Abs. 5
VwGO). Die Bezugnahme auf die angegriffene Entscheidung erscheint vor allem auch deshalb angezeigt, weil die Klägerin der Argumentation des Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten ist, sondern schlicht die gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch verkennt.
Nur ergänzend merkt die Kammer insoweit an: Rechtsgrundlage für die Gewährung des Zuschusses für die Ersatzbeschaffung der Hörgeräte der Klägerin ist § 102
Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 a
SGB IX. Danach kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen für technische Arbeitshilfen erbringen. Gemäß § 19
SchwbAV könne u.a. die Kosten für die Beschaffung
bzw. Ersatzbeschaffung technischer Arbeitshilfen bis zur vollen Höhe übernommen werden. Da die Hilfegewährung im Ermessen des Beklagten steht ( "kann";
vgl. § 39
SGB I) und ihm dabei vor dem Hintergrund der ihm aus der Ausgleichsabgabe nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel ein relativ weites (Verteilungs-)Ermessen zusteht, kann die Ermessensausübung vom Gericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 114 Satz 1
VwGO i.V.m. § 39
SGB I).
Gemessen daran ist die den angegriffenen Bescheiden zu Grunde liegende Ermessensausübung rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte bei seiner Entscheidung die persönliche - insbesondere auch die berufliche - Situation der Klägerin umfassend in den Blick genommen und sowohl ihre als auch die von der Entscheidung tangierten öffentlichen Interessen zutreffend gewichtet und angemessen berücksichtigt. Die Festsetzung eines Eigenanteils von 20 % erscheint angemessen und der Klägerin im Übrigen auch nicht unzumutbar. Denn es darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Grund der Hilfegewährung "nur" die begleitende Hilfe im Arbeitsleben, nicht jedoch die Förderung der privaten Lebensgestaltung ist.
Unstreitig sind die von der Klägerin beschafften Hörgeräte auch im privaten Bereich - außerhalb der Teilnahme am Arbeitsleben - nutzbar. Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, diese privat nicht (mehr) nutzen zu wollen, kann sie damit nicht durchdringen. Denn es widerspricht der Lebenswirklichkeit, dass eine unstreitig qualitativ überlegene Hörhilfe nur beruflich genutzt werden könnte und sich der Betreffende im privaten Bereich mit Geräten minderer Qualität begnügen sollte. Darüber hinaus handelt es sich dabei auch um eine Ersatzbeschaffung für reperaturanfällig gewordene und leistungsmäßig nicht mehr allen Anforderungen genügende alte Geräte. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht damit gehört werden, sich zukünftig im privaten Bereich einer Nutzung der neuen Hörgeräte enthalten zu wollen.
Soweit die Klägerin auf eine "Vereinbarung" mit dem Beklagten über die vollständige Übernahme der Beschaffungskosten ( abzüglich des Kassenanteils) beruft, findet sich in den vorgelegten Verwaltungsakten keinerlei Hinweis auf eine derartige Vereinbarung. Vielmehr ist auch der Integrationsfachdienst in seiner fachdienstlichen Stellungnahme vom 12.08.2004 ebenfalls davon ausgegangen, dass eine Eigenbeteiligung von 20 % zu berücksichtigen sei. Unabhängig davon bedürfte eine derartige Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit auch der Schriftform (§ 34
Abs. 1
SGB X).
Soweit sich die Klägerin auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts und eine Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz bezieht, übersieht sie dabei, dass diese Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (
SGB V) ergangen sind und schon von daher keine Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt beanspruchen können. Obwohl der Beklagte die Klägerin bereits zutreffend hierauf hingewiesen hat, will die Klägerin offenbar an ihrer irrigen Rechtsansicht festhalten. Dies vermag ihrer Klage nach allem nicht zum Erfolg zu verhelfen.