Urteil
Anfechtbarkeit fiktiver Kündigungszustimmung der Hauptfürsorgestelle zur außerordentlichen Kündigung von Schwerbehinderten - Anhörung des Arbeitsamtes - Rest-Ermessen

Gericht:

BVerwG


Aktenzeichen:

5 C 39/88 | 5 C 39.88


Urteil vom:

10.09.1992


Grundlage:

  • SchwbG § 18 Abs 4 Fassung 1979-10-08 |
  • SchwbG § 18 Abs 3 S 2 Fassung 1979-10-08 |
  • SchwbG § 18 Abs 1 Fassung 1979-10-08 |
  • SchwbG § 21 Abs 3 S 2 Fassung 1986-08-26 |
  • SchwbG § 21 Abs 4 Fassung 1986-08-26 |
  • SchwbG § 14 Abs 2 S 1 Fassung 1979-10-08 |
  • SchwbG § 17 Abs 2 S 1 Fassung 1986-08-26 |
  • SchwbG § 21 Abs 1 Fassung 1986-08-26

Leitsatz:

1. Fingierte Zustimmungen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG F. 1979 (*= § 21 Abs. 3 Satz 2 SchwbG F. 1986) sind - ebenso wie tatsächlich erteilte - als ( privatrechtsgestaltende) Verwaltungsakte mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar.

2. § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG F. 1979 (*= § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG F. 1986) gilt gemäß § 18 Abs. 1 SchwbG F. 1979 (*= § 21 Abs. 1 SchwbG F. 1986) auch im Verwaltungsverfahren der Hauptfürsorgestelle über die Zustimmung zu außerordentlichen Kündigungen.

3. Erfolgt die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten aus einem Grunde, der nicht mit der Behinderung im Zusammenhang steht, hat nach der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 4 SchwbG F. 1979 (*= § 21 Abs. 4 SchwbG F. 1986) die Hauptfürsorgestelle im Regelfall die Zustimmung zu erteilen. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Hauptfürsorgestelle nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine Ermessensentscheidung ermöglicht und gebietet, ist als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden (wie BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 39.90 -).

Orientierungssatz:

1. (Zu LS 2) Die vorherige Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsamtes durch die Hauptfürsorgestelle ist für die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten zwingende Voraussetzung und wird nicht dadurch geheilt, daß gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 SchwbG F. 1979 ein Vertreter des Landesarbeitsamtes als Mitglied des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle am Verfahren beteiligt ist.

Fundstelle:

DVBl 1992, 1604-1606 (LT)

Rechtszug:

vorgehend VGH Mannheim 1988-02-10 6 S 2745/87
vorgehend VG Karlsruhe 1987-09-15 2 K 261/85

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

WBRE310546903


Informationsstand: 01.03.1993